Verfügung vom 23. Mai 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., Fürsprecher, Advokaturbüro, Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS BERN, 2. Strafkammer,
Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2018.48
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Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 5. Dezember 2016 verurteilte das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher A., wegen Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung und qualifizierter Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 18599 ff.).
B. Infolge der von B. und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erhobenen Berufung bzw. Anschlussberufung (Verfahrensakten Strafkammer, pag. 18619 ff., 18717 ff.) verurteilte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend „Strafkammer“) B. mit Urteil vom 23. März 2017 (recte: 2018) wegen Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung und qualifizierter Veruntreuung zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe (act. 1.1, S. 4 ff.). Die vom Kanton Bern an Fürsprecher A. zu entrichtende Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren wurde um sieben Stunden gekürzt und auf insgesamt Fr. 11‘310.05 (Fr. 5‘878.60 für Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017; Fr. 5‘431.45 für Leistungen ab 1.1.2018) festgesetzt (act. 1.1, S. 9 f.).
C. Gegen den Entschädigungsentscheid der Strafkammer erhob Fürsprecher A. am 3. April 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt, es sei die Kostennote unverändert dem Entscheid über die Entschädigung als amtlicher Anwalt zugrunde zu legen und die von der Strafkammer vorgenommene Kürzung um 7 Stunden sei aufzuheben (act. 1, S. 2).
D. Die Strafkammer nahm zur Beschwerde mit Schreiben vom 12. April 2018 Stellung, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 3). Fürsprecher A. liess sich hierzu mit Eingabe vom 27. April 2018 vernehmen und reduzierte den in der Kostennote geltend gemachten Aufwand für den Verhandlungstag um 20 Minuten (act. 5). Die Strafkammer verzichtete mit Schreiben vom 3. Mai 2018 auf die Einreichung einer Duplik (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung auf Seiten der amtlichen Verteidigung ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
Mit dem angefochtenen Entscheid sprach der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 11‘310.05 zu (act. 1.1). Der Beschwerdeführer rügt die vom Beschwerdegegner vorgenommene Kürzung des in der Kostennote vom 14. März 2018 geltend gemachten Aufwandes um 7 Stunden (act. 1). Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. im Verfahren vor der Strafkammer durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne beschwert, als dass dadurch ein Teil der von ihm geltend gemachten Entschädigung für seine im Verfahren vor der Strafkammer geleisteten Bemühungen verweigert wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521). Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu behandeln.
http://links.weblaw.ch/6B_45/2012
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2. 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV).
2.2 Für den Kanton Bern gilt das Kantonale Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bzw. dessen Kapitel 10 mit seinen Bestimmungen zum amtlich bestellten Anwalt. Art. 42 KAG normiert die Entschädigung: Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Der Regierungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt mindestens Fr. 190.-- und höchstens Fr. 260.-- (Abs. 4). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf Fr. 200.-festgesetzt.
2.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).
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2.4 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. schon das Bundesgericht im Bundesstrafverfahren nach dem aBStP in den Urteilen 6B_120/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.3 und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.2; noch weitgehendere Zurückhaltung übte das Bundesgericht im Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2 aus).
3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete die Kürzung des geltend gemachten Aufwands von 58 Stunden um insgesamt 7 Stunden wie folgt: Zum einen erachtete der Beschwerdegegner die Gesamtdauer der Besprechung mit der Klientschaft von mehr als 11,5 Stunden als übertrieben und kürzte diese Position um rund 5,5 Stunden auf 6 Stunden. Zum anderen reduzierte der Beschwerdegegner die in der Kostennote veranschlagte Dauer der Hauptverhandlung und erachtete für die Nachbesprechung und -bearbeitung 1 Stunde und 15 Minuten als hinreichend (act. 1.1, S. 10 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, der Beschwerdegegner missbrauche sein Ermessen bzw. handle unangemessen, wenn er für die Zeit zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der Verhandlung vor zweiter Instanz einen Besprechungsbedarf von 6 Stunden als genügend erachte. Die in der Kostennote aufgeführten Besprechungen seien effektiv geleistet worden, seien allesamt notwendig gewesen und seien vom Beschwerdeführer nicht unnötig in die Länge gezogen worden. Zudem gehe der Beschwerdegegner von einem falsch festgestellten Sachverhalt aus, wenn er behaupte, die zweitinstanzliche Hauptverhandlung habe weniger lang gedauert als veranschlagt. Der Beschwerdeführer habe in der Kostennote für die Hauptverhandlung 9,25 Stunden in Rechnung gestellt. Er sei um 7.40 Uhr zu Fuss zum Obergericht gegangen und habe sich mit der Klientin
- 6 im Gericht getroffen. Die Verhandlung habe vom 8.30 Uhr bis 11.46 Uhr gedauert. Daraufhin habe eine kurze Nachbesprechung stattgefunden und um 12.00 Uhr sei er im Büro eingetroffen. Um 12.50 Uhr sei er wieder zum Gericht aufgebrochen und habe eine erneute kurze Vorbesprechung mit der Klientin gehalten. Die Verhandlung am Nachmittag habe von 13.30 Uhr bis 16.45 Uhr gedauert. Anschliessend habe eine Nachbesprechung mit der Klientin von 45 Minuten stattgefunden und um 17.45 Uhr sei er im Büro eingetroffen. Die Klientin habe um eine Nachbesprechung gebeten und er habe sie vor dem Gericht nicht einfach stehen lassen können. Die Nachbesprechung unmittelbar nach einer Gerichtsverhandlung gehörte zum Prozessalltag (act. 1, S. 2 f.).
4. 4.1 Zunächst ist auf den Entschädigungsanspruch im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vom 13. März 2018 einzugehen.
4.2 In der Kostennote vom 14. März 2018 machte der Beschwerdeführer einen Gesamtaufwand von 58 Stunden geltend, wobei die Dauer des Gerichtstermins und der Nachbesprechung mit der Klientin mit 495 bzw. 60 Minuten aufgeführt wurde (act. 1.2, S. 4), d.h. 9 Stunden und 15 Minuten. Der Beschwerdegegner reduzierte den in der Kostennote geltend gemachten Gesamtaufwand um 7 Stunden, wobei sich die Kürzung im Umfang von einer Stunde und 30 Minuten auf den Verhandlungstag bezog (act. 1.1, S. 10 f.). Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer für den Verhandlungstag eine Entschädigung für 7 Stunden und 45 Minuten zugesprochen.
4.3 4.3.1 Zum notwendigen Zeitaufwand eines amtlichen Verteidigers gehört unter anderem die Teilnahme an Verhandlungen samt hierfür notwendigen Wegzeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015 E. 4.5 m.H.). Somit ist dem Beschwerdeführer nebst der effektiven Dauer der obergerichtlichen Verhandlung auch die Wegzeit als gebotener Zeitaufwand i.S.v. Art. Art. 42 Abs. 1 KAG zu erstatten. 4.3.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die zweitinstanzliche Hauptverhandlung von 8.30 Uhr bis 11.46 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.45 Uhr gedauert habe, und dass der Beschwerdeführer in sein Büro um 12.00 Uhr bzw. 17.45 Uhr zurückgekehrt sei (act. 1, S. 3), blieben vom Beschwerdegegner unbestritten (act. 3). Somit betrug die effektive Verhandlungsdauer am Morgen und am Nachmittag jeweils 3 Stunden und 15 Minuten, d.h. insgesamt 6 Stunden 30 Minuten. Diese Dauer ist dem Beschwerdeführer zu entschädigen.
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4.3.3 Der zwischen der Kanzlei des Beschwerdeführers und dem Beschwerdegegner zurückzulegende Weg beträgt nach den konsultierten Kartendiensten 450 bis 500 Meter und ist zu Fuss in 7 Minuten zurückzulegen (https://de.viamichelin.ch/web/Routenplaner?departure […], besucht am 22. Mai 2018). Diesen Weg hatte der Beschwerdeführer am Tag der Berufungsverhandlung viermal zurückgelegt und hätte hierfür üblicherweise rund 30 Minuten aufgewendet. 4.3.4 Der Beschwerdegegner erachtet für die Nachbesprechung und -bearbeitung eine Stunde und 15 Minuten als hinreichend, mithin mehr als vom Beschwerdeführer in der Kostennote geltend gemacht wurde (act. 1.1, S. 11). Dies wird vom Beschwerdeführer vorliegend nicht gerügt (act. 1, S. 3). Der übrige dem Beschwerdeführer gekürzte Aufwand ist auf die von ihm erwähnten Vorbesprechungen mit der Klientin (inklusive Reservezeit) zurückzuführen (act. 1, S. 2 f.; act. 5, S. 3). Angesichts der dreistündigen Besprechung mit B. am 9. März 2018 (act. 1.2, S. 4), mithin vier Tage vor der Verhandlung, ist die Kürzung nicht zu beanstanden. Die Rüge geht fehl. 4.4 Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer für den Verhandlungstag folgende Leistungen zu entschädigen: Die effektive Verhandlungsdauer von 6 Stunden und 30 Minuten, die für den Weg zum Gericht üblicherweise benötigte Zeit von 30 Minuten und die vom Beschwerdegegner anerkannte Nachbesprechung und -bearbeitung von einer Stunde und 15 Minuten. Dies ergibt einen entschädigungspflichtigen Aufwand von total 8 Stunden und 15 Minuten. Somit ist die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung für die Hauptverhandlung vom 13. März 2018 von 7 Stunden und 45 Minuten um 30 Minuten zu erhöhen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
5. 5.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die vom Beschwerdegegner vorgenommene Kürzung des Besprechungsaufwandes von 11,5 Stunden auf 6 Stunden. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, es seien in erster Phase Fragen der Klientin zum Urteil der ersten Instanz von 263 Seiten und zur Vereinigung des Verfahrens mit einem anderen, zwischenzeitlich sistierten Verfahren zu beantworten bzw. klären gewesen. Die zweite Phase habe die Besprechung der Fragen der weiteren Beweisführung vor der zweiten Instanz betroffen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass B. immer wieder selbst Einfluss auf das Verfahren ausgeübt und Beweisanträge gestellt habe. In einer dritten Phase sei es um die Vorbereitung der Verhandlung und insbesondere um die zu erwartenden Fragen des Gerichts und die notwendigen https://de.viamichelin.ch/web/Routenplaner?departure
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Aussagen der Angeschuldigten vor Gericht gegangen. Der Beschwerdeführer führe das Mandat seit 2010 und die beiden Verfahren hätten sehr lange gedauert, was den Besprechungsbedarf erhöhe. Zudem habe sich die Gesprächsführung mit B. wegen ihrer Persönlichkeit als sehr anspruchsvoll erwiesen (act. 1, S. 2).
5.2 Zwar bezweifelt der Beschwerdegegner nicht, dass sämtliche in der Kostennote aufgeführten Besprechungen effektiv geleistet worden seien. Indes erachtet der Beschwerdegegner den Besprechungsaufwand im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von insgesamt sechs Stunden als angemessen. Dies ergebe für jede vom Beschwerdeführer erwähnte Phase eine Dauer von zwei Stunden, was hinreichend sei (act. 3, S. 1).
5.3 Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Kürzung des Besprechungsaufwandes bis zur Hauptverhandlung von 11,5 Stunden auf 6 Stunden ist aufgrund nachfolgender Überlegungen nicht zu beanstanden. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, wurde der erstinstanzliche Entscheid der Beschuldigten mündlich eröffnet und begründet. Zudem vertritt der Beschwerdeführer die Beschuldigte bereits seit 2010, was entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers grundsätzlich eine Reduktion des Besprechungsaufwandes zur Folge hat. Der Beschwerdeführer legt vorliegend nicht dar, weshalb die einzelnen in der Kostennote aufgeführten Besprechungen zur Wahrung der Rechte der Beschuldigten notwendig gewesen sein sollen. Dies ist aufgrund der ins Recht gelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich. Zum einen geht aus den vorliegenden Strafakten nicht hervor, dass die Beschuldigte sich – abgesehen vom erstinstanzlichen Urteil – mit umfangreichen Schreiben oder Verfügungen auseinandersetzen musste, die zu einem erhöhten Besprechungsaufwand mit ihrem Verteidiger geführt hätten. Zum anderen fanden zwischen dem Beschwerdeführer und B. nebst den persönlichen Besprechungen zahlreiche Telefon-, Brief und E-Mailkontakte statt (act. 1.2), die vom Beschwerdegegner als entschädigungspflichtig anerkannt wurden. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner Bemühungen nicht honoriert hätte, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen würde. Somit ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
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6. 6.1 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet.
6.2 Aufgrund des vorgängig Ausgeführten ist die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung für die von ihm ab 1. Januar 2018 erbrachten Leistungen von 24,5 Stunden um 30 Minuten zu erhöhen (E. 4.4). Mithin sind dem Beschwerdeführer 25 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen (Art. 1 EAV). Dies ergibt eine amtliche Entschädigung von Fr. 5‘000.--. Hinzu kommen die vom Beschwerdegegner ungekürzt anerkannten mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen von Fr. 143.15, bei denen sich keine Änderung ergibt. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt dies eine dem Beschwerdeführer auszurichtende Entschädigung für die im oberinstanzlichen Verfahren erbrachten Leistungen ab 1. Januar 2018 von Fr. 5‘539.15.
In Abänderung der Dispositiv-Ziffer V.3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017 (recte: 2018) ist die dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren auszurichtende Entschädigung für die Leistungen ab 1.1.2018 auf Fr. 5‘539.15 festzusetzen.
7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat in einem derart geringem Umfang obsiegt, dass es sich vorliegend rechtfertigt, dem Beschwerdeführer sämtliche Gerichtskosten aufzuerlegen und auf die Zusprechung einer Entschädigung zu verzichten (Art. 428 Abs. 2 lit. b und Art. 430 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziffer V.3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017 (recte: 2018) wird die dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren auszurichtende Entschädigung für die Leistungen ab 1.1.2018 auf Fr. 5‘539.15 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Auf die Zusprechung einer Entschädigung wird verzichtet.
Bellinzona, 24. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher A. - Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.