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Bundesstrafgericht 11.04.2018 BB.2018.42

11 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·553 parole·~3 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 11. April 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.42

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die A. AG am 13. und 17. Februar 2018 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen diverse juristische Personen und eine Anwaltskanzlei wegen „gemeinschaftlich begangenen Verstoss gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch“ einreichte (Verfahrensakten BA, Ordner 2, Lasche 4);

- die Bundesanwaltschaft am 27. Februar 2018 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte, da der Eingabe der Anzeigerin kein spezifizierter Tatvorwurf entnommen werden könne (act. 2);

- bei der Beschwerdekammer des Bundestrafgerichts am 27. März 2018 eine (am 16. März 2018 der schweizerischen Botschaft in Belgrad überbrachte) Beschwerde der A. AG gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Februar 2018 einging und darin geltend gemacht wird, dass die Strafanzeige offensichtlich entweder nicht gelesen oder nicht verstanden worden sei, weshalb um erneute Durchsicht derselben durch einen Sachverständigen ersucht werde (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 29. März 2018 der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss die Verfahrensakten zustellte (act. 4);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, namentlich wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO);

- die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO);

- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO);

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- den umfangreichen Eingaben (Grundversion und ergänzte Version) der Beschwerdeführerin offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte, weshalb die Bundesanwaltschaft berechtigt war, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen;

- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;

- ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 11. April 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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