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Bundesstrafgericht 13.02.2018 BB.2018.4

13 febbraio 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·835 parole·~4 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Kostenvorschuss (Art. 383 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Kostenvorschuss (Art. 383 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Kostenvorschuss (Art. 383 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Kostenvorschuss (Art. 383 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 13. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien 1. A., 2. B., 3. C. KG, Beschwerdeführer 1-3

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Kostenvorschuss (Art. 383 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.4-6

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A., B. und die C. KG (nachfolgend „die Beschwerdeführer“) mit Datum vom 5. Januar 2018 bei der Bundesanwaltschaft gegen fünf Richter und zwei Gerichtsschreiber des Schweizerischen Bundesgerichts Strafanzeige wegen „Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314) und Diskriminierung (Art. 261 Abs. 5 StGB) resp. sich bestechen lassen und Vorteilsnahme (Art. 322 StGB)“ erstatteten;

- mit Verfügung vom 12. Januar 2018 die Bundesanwaltschaft die Strafsache gegen die betreffenden Bundesrichter und Gerichtsschreiber nicht anhand nahm (act. 1.1);

- gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben (act. 1);

- mit Einschreiben vom 23. Januar 2018 die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zur Leistung des Kostenvorschusses bis 5. Februar 2018 aufgefordert wurden (act. 2); sie sodann darauf hingewiesen wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 Abs. 2 StPO);

- die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2018 dem Gericht mitteilten, gegen den Kostenvorschuss Beschwerde erheben zu wollen (act. 3);

- die Beschwerdekammer den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 26. Januar 2018 mitteilte, dass gegen die Anordnung des Kostenvorschusses kein Rechtsmittel gegeben sei; sie ferner auf die Möglichkeit, dem Gericht bis zum 5. Februar 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, hingewiesen wurden; sie schliesslich darauf aufmerksam gemacht wurden, dass im Falle, da innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt werde, die bereits im Schreiben vom 23. Januar 2018 angedrohten Säumisfolgen gelten würden (act. 4);

- dieses Schreiben den Beschwerdeführern am 29. Januar 2018 zugestellt worden ist (act. 5);

- innert Frist und bis dato weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde (act. 6).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs. 1 StPO);

- falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);

- die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt und auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO ersucht haben;

- die Beschwerdeführer damit die ihr zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liessen, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 13. Februar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - B. - C. KG - Bundesanwaltschaft - D., c/o Schweizerisches Bundesgericht (in Kopie, z. K.) - E., c/o Schweizerisches Bundesgericht (in Kopie, z. K.) - F., c/o Schweizerisches Bundesgericht (in Kopie, z. K.) - G., c/o Schweizerisches Bundesgericht (in Kopie, z. K.) - H., c/o Schweizerisches Bundesgericht (in Kopie, z. K.) - I., c/o Schweizerisches Bundesgericht (in Kopie, z. K.) - J., c/o Schweizerisches Bundesgericht (in Kopie, z. K.)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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