Beschluss vom 17. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch Advokat Caspar Zellweger,
Beschwerdeführerin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., vertreten durch Advokat Daniel Borter,
Beschwerdegegnerin/Beschwerdegegner
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2018.212
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führte seit Oktober 2004 im Zusammenhang mit C. und dem finanziellen Zusammenbruch der «D.»-Gruppe eine umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung. Diese ist sachlich und persönlich vielseitig verästelt und setzt sich primär aus dem Sachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei» sowie aus verschiedenen Nebensachverhalts- und Vorwurfsbereichen zusammen.
B. Im sog. Sachverhaltskomplex «E.-Deal» geht es um die zwischen Frühsommer und September 2004 erfolgte Herauslösung des Gesellschaftskapitals der A. AG in der Höhe von rund Fr. 30 Mio. Diesbezüglich erfolgte u.a. am 20. November 2008 die Ausdehnung der Strafverfolgung gegen B. auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, eventuell der dazu geleisteten Anstiftung oder Gehilfenschaft (Akten EAII.04.0277, pag. 1-04-003). Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 stellte die Bundesanwaltschaft fest, dass die Strafverfolgung gegen B. diesbezüglich wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (eventuell Anstiftung dazu), eventuell der Misswirtschaft (eventuell Anstiftung dazu) eröffnet und ausgedehnt worden sei (Akten EAII.04.0277, pag. 1-04-004 f.). Die A. AG in Liq. erklärte, sich u.a. am Strafverfahren gegen B. im sie betreffenden Teilbereich als Straf- und Zivilklägerin beteiligen zu wollen (Akten EAII.04.0277, pag. 15.1150 000033).
C. In der Folge erhob die Bundesanwaltschaft im Hauptsachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei» am 9. Oktober 2015 Anklage gegen C. Zeitgleich wurden die verbleibenden Nebensachverhaltsund Vorwurfsbereiche – darunter der Sachverhaltskomplex «E.-Deal» – förmlich abgetrennt und unter neuer Verfahrensnummer fortgeführt (Akten SV.15.1349, pag. 1.01 000001 ff.). Im Teilsachverhaltsbereich «E.-Deal» sprach die Bundesanwaltschaft die beiden Mitbeschuldigten F. und G. mit jeweiligem Strafbefehl vom 2. Februar 2018 der Misswirtschaft schuldig (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0001 ff.; 3.10 0001 ff.).
D. Am 4. April 2018 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung im Teilsachverhaltsbereich «E.-Deal» in Bezug auf B. als vollständig und abschlussreif. Sie wolle das Verfahren insoweit ohne Weiterungen und unter Kostenübernahme auf die Staatskasse einstellen. Den Parteien wurde hierbei eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen sowie zur
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Geltendmachung von Elementen, die für die eventuelle Anwendung der Art. 429 ff. StPO erforderlich sind, angesetzt (Akten SV.15.1349, pag. 3.12 0001 f.). Mit Schreiben vom 12. April 2018 verzichtete B. auf die Stellung von Beweisanträgen. Gleichzeitig verlangte er eine Entschädigung für die Bemühungen seiner Verteidigung (Akten SV.15.1349, pag. 3.12 0005 f.). Die A. AG in Liq. teilte am 31. Mai 2018 mit, mit der angekündigten Verfahrenseinstellung nicht einverstanden zu sein. Weiter machte sie eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO geltend (Akten SV.15.1349, pag. 3.12 0009 ff.).
E. Am 10. Dezember 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten B. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Misswirtschaft im Sachverhaltsbereich «E.-Deal» (act. 1.1).
F. Hiergegen gelangte die A. AG in Liq. mit Beschwerde vom 20. Dezember 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1):
1. Es sie die Teil-Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 in der Strafuntersuchung SV.15.1349 gegen B. aufzuheben und die Sache an die Bundesanwaltschaft zur Anklageerhebung gegen B. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft, eventualiter je zur Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu, zurückzuweisen. 2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten von B.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 beantragt B., die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2019 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7). Die A. AG in Liq. hält mit Replik vom 27. Februar 2019 an ihren Beschwerdebegehren fest (act. 13). Die Replik wurde B. und der Bundesanwaltschaft am 28. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 1.2.1 Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1).
1.2.2 Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB ist das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2018 vom 26. März 2019 E. 1.2.1). Damit schützt diese Strafnorm im vorliegenden Fall keine Rechtsgüter der Beschwerdeführerin, weshalb sie diesbezüglich auch nicht als geschädigte Person gelten kann (vgl. hierzu auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.23 vom 10. April 2019 E. 3.4.1). In diesem Punkt ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
1.2.3 Bezüglich des zur Diskussion stehenden Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist die Beschwerdeführerin demgegenüber als Trägerin des von der Strafnorm geschützten Rechtsguts und damit als geschädigte Person gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen (vgl. hierzu das Urteil des
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Bundesgerichts 1B_29/2015 vom 16. Juni 2015 E. 2.3.5). In diesem Punkt ist die Beschwerdeführerin somit zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerde genüge den Anforderungen des Art. 385 Abs. 1 StPO – insbesondere von dessen lit. c – nicht (act. 7, S. 6 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben durchaus auch einzelne, von ihr angerufene Beweismittel nennt, sich andernorts aber auch mit pauschalen Verweisen auf gesamte Verfahrensdossiers begnügt. Ob die einzeln genannten Beweismittel die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt zu stützen vermögen, betrifft demgegenüber keine Eintretensfrage, sondern ist – soweit relevant – im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu prüfen.
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt der fehlenden Legitimation bezüglich des Tatvorwurfs der Misswirtschaft einzutreten.
2. 2.1 Verbleibender, einer materiellen Beurteilung zu unterziehender Beschwerdegegenstand ist somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren bezüglich des dem Beschwerdegegner gegenüber erhobenen Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu Recht eingestellt hat oder nicht.
2.2 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im
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Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.).
2.2.2 Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt auch, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist auch bei der Anwendung dieser Bestimmung zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_471/2015 vom 27. Juli 2015 E. 3.2.1).
2.3 Das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung dargelegte Untersuchungsergebnis (act. 1.1, Rz. 10 ff.) lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Der sogenannte im Sommer/Herbst 2004 abgeschlossene «E.-Deal» habe u.a. bezweckt, hinsichtlich der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse und Verbindlichkeiten der «D.»-Gruppe, mithin dem Vorhandensein der vorgeblich mündelsicher angelegten Investorengelder und der alleine von C. kontrollierten «black box», Transparenz zu schaffen. Unter konzeptioneller Federführung von H. in Absprache mit C. sowie unter teilweiser Mitwirkung von unter anderem dem Beschwerdegegner sollten die «C.-Gesellschaften» vollständig in die Mantelgesellschaft E. Ltd. eingebracht werden. Diese sollte daraufhin mit einem börsenkotierten amerikanischen, am OTC-Markt gehandelten Aktiengesellschaftsmantel I. Inc. fusioniert werden. Deren Aktien sollten wiederum am OTC-Markt gehandelt werden, wobei über den Verkauf dieser Aktien die Rückführung der gesamthaft im «System C.» verwalteten Investorengelder in mittlerer dreistelliger Millionenhöhe hätte umgesetzt werden sollen. Die Beschwerdeführerin, handelnd durch die beiden insoweit nicht weiter in den «E.-Deal» involvierten Verwaltungsräte G. und F., habe hierzu ein «Fiduciary Agreement» vom 25. Juli 2004 zwischen ihr und der E. Ltd. und der D. S.A. unterzeichnet. Damit verpflichteten G. und F. die Beschwerdeführerin, sämtliche E. Ltd.-Aktien zu einem Preis von CHF 30 Mio. zu kaufen. Dieser Preis entsprach nahezu dem gesamten Gesellschaftsvermögen der Beschwerdeführerin. Sie hätte demgegenüber in der Folge die Hälfte der Aktien der I. Inc. erhalten sollen. Daneben habe die D. S.A. der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, diese Aktien bis spätestens Ende 2004 für Fr. 60 Mio. wieder von ihr zurückzukaufen. In Erfüllung ihrer Verpflichtung habe die Beschwerdeführerin beinahe ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen auf eine auf die D. S.A. lautende Bankverbindung überwiesen. Da sich in der Folge die Aktien der I. Inc. nicht erwartungsgemäss entwickelt hätten, habe die Beschwerdeführerin den von
- 7 ihr geleisteten Kaufpreis nicht mehr (wie vorgesehen) erhältlich machen können. Der Verlust ihres beinahe gesamten Gesellschaftsvermögens führte schliesslich zur Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdegegner habe in gesamthafter Würdigung der Beweismittel bei diesen ganzen Vorgängen insgesamt eine untergeordnete und zudienende Nebenrolle wahrgenommen. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des im Vordergrund stehenden «Fiduciary Agreement» vom 25. Juli 2004 habe er losgelöst von seiner Funktion als Revisor der Beschwerdeführerin G. vereinzelte allgemeine juristische Auskünfte erteilt. Er sei jedoch zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise in die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin involviert gewesen. G. habe zudem eingeräumt, er habe den Entscheid, das Gesellschaftsvermögen der Beschwerdeführerin auf ein Konto der D. S.A. zu überweisen, persönlich zu verantworten (siehe hierzu act. 1.1, Rz. 13).
2.4 2.4.1 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
2.4.2 Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350 m.w.H.).
Die für eine Strafbarkeit nach Art. 158 StGB geforderte Selbstständigkeit fehlt bei Wahrnehmung bloss untergeordneter Aufgaben. Als «untergeordnet» (und damit nicht selbstständig) werden häufig Tätigkeiten bezeichnet, bei welchen gar nicht über das Vermögen entschieden, sondern nur solche Entscheidungen vorbereitet werden. In diesem Sinne als «untergeordnet»
- 8 erscheinen z.B. die blosse Beratung des Vermögensinhabers oder des Geschäftsführers mittels Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen, Ausarbeitung von Lösungsvarianten oder Abgabe von Empfehlungen (vgl. hierzu NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 158 StGB N. 42 m.w.H.). Von Art. 158 StGB erfasst werden aber auch Personen, die damit betraut sind, die Vermögensverwaltung eines Geschäftsführers zu beaufsichtigen. Voraussetzung der Anwendung von Art. 158 StGB ist allerdings auch in diesen Fällen, dass eine entsprechende Vermögensfürsorgepflicht besteht. Entsprechend gehört die Revisionsstelle nicht zum Adressatenkreis von Art. 158 StGB, weil sie weder mit der Geschäftsführung selbst noch mit deren Beaufsichtigung befasst ist (vgl. NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 53 f. m.w.H.).
Sämtliche Tatvarianten von Art. 158 StGB stellen (echte) Sonderdelikte dar, die nur von demjenigen erfüllt werden können, dem die entsprechenden Sondereigenschaften zukommen (vgl. NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 10 m.w.H.).
2.4.3 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Anstiftung; Art. 24 Abs. 1 StGB). Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft (Art. 26 StGB).
2.5 Die Beschwerdegegnerin kam in der angefochtenen Verfügung und mit Blick auf das Untersuchungsergebnis (siehe insbesondere act. 1.1, Rz. 13 und die diesbezüglichen Hinweise auf die Akten) zum Schluss, dass der Beschwerdegegner zu keiner Zeit in irgendeiner Weise in die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin involviert gewesen sei, nie auch nur faktische Entscheidungskompetenzen besessen oder ausgeübt habe und ihm daher keinerlei Organstellung zugekommen sei. Insbesondere auch nicht als Leitender Revisor bei der Revisionsstelle J. AG anlässlich der Prüfung und Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2003 der Beschwerdeführerin, nachdem damit weder die Geschäftsführung selbst, noch die Pflicht, diese zu beaufsichtigen, einhergegangen sei, und die Revisionsstelle für das Geschäftsjahr 2004 keine Prüfungstätigkeit mehr ausgeübt habe. Gleich verhalte es sich mangels selbstständiger Verfügungsbefugnis und Verfügungsmacht auch hinsichtlich der vereinzelten Erteilung allgemeiner juristischer Auskünfte an G. Dem Beschwerdegegner gehe damit die von Art. 158 Ziff. 1
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Abs. 1 StGB vorausgesetzte Sondereigenschaft von vornherein ab, weshalb seine (Mit-)Täterschaft im Zusammenhang mit dem Abschluss des erwähnten «Fiduciary Agreement» vom 25. Juli 2004 zu verneinen sei (vgl. hierzu act. 1.1, Rz. 17).
Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, es handle sich um eine stossende Verharmlosung des Tatbeitrags des Beschwerdegegners (act. 1, Rz. 8) bzw. sein Tatbeitrag sei viel grösser und wichtiger gewesen als nun von der Beschwerdegegnerin dargestellt werde (act. 1, Rz. 9). Die Beschwerdeführerin schildert in der Folge die (angeblichen) Tatbeiträge des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit dem sog. «E.-Deal» (act. 1, Rz. 9 f.). Keiner dieser geschilderten Tatbeiträge lässt aber – und das ist vorliegend entscheidend – vermuten, dass der Beschwerdegegner in selbstständiger Art und Weise über das Vermögen der Beschwerdeführerin habe verfügen können, wie dies eine allfällige Strafbarkeit im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zwingend erfordern würde. Auch das einzige von der Beschwerdeführerin hierzu angerufene Beweismittel (ein Brief von H. vom 11. Mai 2005) weist – den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge – dem Beschwerdegegner im Rahmen des Abschlusses des erwähnten «Fiduciary Agreement» lediglich die Rolle eines juristischen Beraters zu (siehe act. 13, Rz. 15c). Eine solche Rolle vermag nach dem oben Ausgeführten (E. 2.4.2) gerade keine Strafbarkeit als (Mit-)Täter einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zu begründen. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die frühere Ankündigung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2012, mit welcher diese eine Anklageerhebung gegen den Beschwerdegegner in Aussicht stellte (siehe act. 1, Rz. 8). Der am 3. Juli 2012 erfolgte Hinweis auf die Erledigungsart ist unverbindlich. Die Staatsanwaltschaft kann von ihrer Auffassung unter Umständen nochmals abweichen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Beweisergänzungen – oder wie in casu eine umfassende Neubeurteilung durch die neu eingesetzte Verfahrensleitung – dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft den Fall anders beurteilt und sich für eine andere Verfahrenserledigung entscheidet (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_615/2012 vom 10. September 2013 E. 3.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.5 vom 26. März 2015 E. 2.3 m.w.H.).
2.6 Eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners als (Mit-)Täter einer ungetreuen Geschäftsbesorgung lässt sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (siehe act. 1, Rz. 14) auch nicht gestützt auf Art. 26 StGB begründen. Mit Art. 26 StGB hat der Gesetzgeber seit 2007 die Akzessorietät der Teilnahme für echte und unechte Sonderdelikte neu geregelt. Für Sonder-
- 10 pflichten, welche die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, gilt folgende Regelung: Auch der akzessorische Teilnehmer (Anstifter bzw. Gehilfe), den keine solche Sonderpflicht trifft (sog. Extraneus), unterliegt zwar der Strafdrohung des Sonderdelikts, er geniesst jedoch obligatorische Strafmilderung nach Art. 48a StGB. Art. 26 StGB erwähnt die Fälle der Mittäterschaft und der mittelbaren Täterschaft nicht. Bei echten Sonderdelikten – wie der ungetreuen Geschäftsbesorgung – kann nur der Träger der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Sondereigenschaft Täter oder Mittäter sein (FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 26 StGB N. 1 m.w.H.).
2.7 Ohne Sondereigenschaft ist demnach nur eine Teilnahme nach Art. 24 oder Art. 25 StGB am Sonderdelikt möglich, wobei diese akzessorisch, das heisst abhängig von der Haupttat ausgestaltet ist. G. und F. sind im Teilbereich «E.-Deal» als mögliche Haupttäter mit Strafbefehlen vom 2. Februar 2018 wegen Misswirtschaft schuldig gesprochen worden. Dies, nachdem ihnen gestützt auf das Untersuchungsergebnis nicht mit der nötigen Bestimmtheit unterstellt werden konnte, dass sie mit Blick auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung einerseits mit Schädigungsvorsatz und andererseits mit Bereicherungsabsicht gehandelt hatten (vgl. hierzu act. 1.1, Rz. 18). Diesen Punkt betreffend sind die beiden Strafbefehle mittlerweile in Rechtskraft erwachsen (siehe hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.24 vom 10. April 2019 und BB.2018.18 vom 18. Juli 2018 [G.] sowie BB.2019.23 vom 10. April 2019 und BB.2018.19 vom 18. Juli 2018 [F.]). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (in act. 1, Rz. 11, 18 ff., 21) sind daher überholt. Eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners wegen Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung scheidet damit ebenfalls aus. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage (act. 1, Rz. 28), ob der Beschwerdegegner allenfalls einen auf eine Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gerichteten Vorsatz gehabt habe oder nicht, ist nach dem Gesagten nur noch für eine theoretisch denkbare Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung (Art. 24 Abs. 2 StGB) zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (und das nur in der qualifizierten Tatvariante von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) von Relevanz. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin können jedoch gerade zum subjektiven Tatbestand keinerlei Elemente entnommen werden, welche eine entsprechende Strafbarkeit nahelegen würden.
2.8 Abschliessend ist festzuhalten, dass eine Strafbarkeit wegen des Grundtatbestands von Art. 158 StGB (d.h. gemäss dessen Ziff. 1 Abs. 1) auch infolge mittlerweile eingetretener Verjährung nicht in Frage kommt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 2 Abs. 2 StGB in der derzeit geltenden Fassung; siehe auch Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. mit Art. 70
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Abs. 1 lit. c StGB [in der Fassung vom 5. Oktober 2001; AS 2002 2993]). Das wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. act. 1, Rz. 18).
3. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 2 und 3).
4.2 Der Beschwerdegegner liess sich zwar mit Eingabe vom 18. Januar 2019 zur Beschwerde vernehmen, verzichtete dabei aber auf eine Begründung seiner Anträge und verwies lediglich auf die angefochtene Verfügung (act. 5). Mangels nennenswerter Aufwendungen auf seiner Seite ist daher auf den Zuspruch einer Entschädigung für das vorliegende Verfahren zu verzichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 17. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Caspar Zellweger - Bundesanwaltschaft - Advokat Daniel Borter
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.