Beschluss vom 4. Dezember 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2018.199
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Die Beschwerdekammer hält fest dass:
- A. mit Schreiben vom 5. September 2018 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) eine Strafanzeige wegen „Verbrechen in den Bereichen Völkerstrafrecht (insbesondere Verstoss gegen das Folterverbot, Verstösse gegen die Menschenrechte), kriminelle Organisation, Geldwäscherei, internationale Korruption, etc.“ einreichte (Verfahrensakten BA Ordner Lasche 3);
- A. als Korrespondenzadresse „RA B., Z.-Strasse, Deutschland“ angab, da er selbst ohne festen Wohnsitz sei;
- die BA mit Datum vom 1. November 2018 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte (Verfahrensakten BA Ordner Lasche 4 = act. 2);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 22. November 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. November 2018 beantragt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdefrist bei Beschlüssen oder Verfügungen mit deren Zustellung an den Adressaten zu laufen beginnt (Art. 384 lit. b StPO);
- die angefochtene Verfügung am 5. November 2018 an die vom Beschwerdeführer genannte Korrespondenzadresse zugestellt worden ist (vgl. Sendungsverfolgung vom 29. November 2018, Verfahrensakten BA Ordner Lasche 3 = act. 3);
- die zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung mithin am 15. November 2018 abgelaufen ist;
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- die Frist gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die Zustellung der Beschwerde vorliegend von Thailand an die Beschwerdekammer erfolgte; diese der Schweizerischen Post am 28. November 2018 und somit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist übergeben worden ist (act. 4);
- die Beschwerde daher verspätet eingereicht worden ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
- aus diesem Grund auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. Dezember 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.