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Bundesstrafgericht 14.11.2018 BB.2018.181

14 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,615 parole·~8 min·9

Riassunto

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 14. November 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Jan Berchtold und/oder Matthias Meier, Gesuchstellerin

gegen

B., Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Bunde sstraf ge r ic h t T r ibuna l pé na l f é dé r a l T r ibuna le pe na le f e de r a le Tr ibuna l pe na l f e de r a l

Ges c häf t snum mer: BB. 2018.181

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Sachverhalt:

A. Das Schaden- und Strafrechtszentrum der Schweizerischen Bundesbahnen SBB übersandte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 18. September 2018 eine Strafanzeige. Sie betraf einen Vorfall vom 25. August 2018 während einer Billetkontrolle. Die Strafanzeige beschuldigte C., die SBB-Mitarbeiterin A. mit einem Messer bedroht zu haben (act. 1.1). Mit der Anzeige konstituierte sich A. als Privatklägerin. Das Strafrechtszentrum der SBB stellte im gleichen Schreiben Strafantrag bezüglich Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1). Nach dieser Bestimmung wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt.

B. Am 3. Oktober 2018 rief die Staatsanwältin des Bundes B. das Strafrechtszentrum der SBB an. Als Folge dieses Gesprächs stellte Rechtsanwalt Jan Berchtold am 18. Oktober 2018 ein Ausstandsgesuch gegen B. (act. 1). Darin wird der angebliche Inhalt des Telefongespräches vom 3. Oktober 2018 wiedergegeben. Die Staatsanwältin B. habe lediglich nach Rücksprache mit der Kantonspolizei Schwyz bereits entschieden, dass keine strafbare Handlung begangen worden und das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei. Diese verfrühte Festlegung begründe den Anschein ihrer Voreingenommenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO, weshalb B. in den Ausstand zu treten habe.

C. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 widersetzte sich Staatsanwältin B. dem Ausstandsgesuch. Sie stellt das Telefongespräch mit dem Strafrechtszentrum SBB anders dar. Auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (act. 2). Der Stellungnahme sind die Aktennotiz zum Gespräch vom 3. Oktober 2018 sowie die Videoaufnahmen der SBB beigelegt (act. 2, 2.1, 2.2).

Die Replik vom 5. November 2018 hält am Ausstandsgesuch fest (act. 5). Sie wurde B. am 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ist die Bundesanwaltschaft betroffen und wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht (Ausstand wegen persönlichem Interesse an der Sache oder aus anderen Gründen), so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangt, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen hingegen, ist nicht zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_252/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1 mit Hinweisen; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 58 StPO). 1.3 Der Inhalt des Telefonates vom 3. Oktober 2018 zwischen der Staatsanwältin und dem Strafrechtszentrum der SBB gab Anlass zum Ausstandsgesuch. Das Ausstandsgesuch wurde am 18. Oktober 2018 gestellt. Die Gesuchstellerin erklärt (act. 5), dass das Strafrechtszentrum der SBB nur Ansprechpartnerin und Zustelladresse sei und keine Vertretungsmacht habe. Sie reicht dazu den Mastervertrag Rechtsschutzversicherung der SBB ein. Die Gesuchstellerin weist nach, bis zum 7. Oktober 2018 in den Ferien gewesen zu sein (vgl. act. 5.3 Tourenplan). Der 8. Oktober 2018 war gemäss Plan ein "Teilzeittag". Im Plan ist dafür kein Einsatz vermerkt. Am 10. Oktober 2018 habe sie Rechtsschutz beantragt (act. 5.2). Und erst am 15. resp. 16. Oktober 2018 hätten sie und ihr Rechtsvertreter durch Telefonate mit dem Strafrechtszentrum von den Aussagen der Staatsanwältin erfahren. Ein neun Tage nach der ersten möglichen Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds durch die Gesuchstellerin eingereichtes Gesuch sei nicht als verspätet anzusehen. Die Beschwerdekammer sei etwa im Beschluss BB.2017.34 vom

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2. März 2017 auch ohne weiteres auf ein nach acht Tagen gestelltes Gesuch eingetreten. 1.4 Das Strafrechtszentrum der SBB erhielt die Strafanzeige vom 4. September am 11. September und leitete sie am 18. September 2018 der Bundesanwaltschaft weiter (act. 1.1), mithin erst kurz nach Beginn einer längeren Ferienabwesenheit der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin war gemäss Tourenplan vom 14. September bis und mit 7. Oktober 2018 betriebsabwesend (Ferien, Ruhetage, Ausgleichstage). Die Staatsanwältin kontaktierte das Strafrechtszentrum der SBB am 3. Oktober 2018 fernmündlich, was zulässig ist (vgl. Art. 66 StPO), solange es nicht um eine förmliche Mitteilung (z.B. Entscheide) geht (vgl. Art. 85 Abs. 1 StPO). Gemäss Formular der SBB ist das Strafrechtszentrum sowohl Zustelladresse als auch berechtigt, mit Behörden in Kontakt zu treten. Die Gesuchstellerin hat dieses Formular unterzeichnet. Das Telefongespräch fand statt mit der bei der Zustelladresse als vertretungsberechtigt genannten Legal Counsel des Strafrechtszentrums. Dieses Vorgehen der Strafbehörde ist nicht zu beanstanden. Nach Treu und Glauben musste die Gesuchstellerin nach Einreichung der Strafanzeige damit rechnen, dass die Strafbehörden sie kontaktieren könnten (vgl. BGE 141 II 429 für gerichtliche Entscheide). Durch das Strafrechtszentrum war der Empfang von Mitteilungen bei der längeren Ferienabwesenheit sichergestellt. Bedient sich die Gesuchstellerin für den Kontakt mit Behörden eines Vermittlers, so muss sie sich dessen Verhalten zurechnen lassen. Dies zumal die Behörde von der Ferienabwesenheit nichts wusste und die Gesuchstellerin am 7. oder 8. Oktober 2018 bereits wieder im Betrieb war. Das Ausstandsgesuch erfolgte am 18. Oktober 2018, also nach neun oder zehn Tagen selbst nach der Ferienrückkehr. Es ist damit unbehilflich, dass das Strafrechtszentrum ihr den Inhalt des Gespräches vom 3. Oktober 2018 erst ab 15. Oktober 2018 weitergeleitet habe. Auch im erwähnten Beschluss BB.2017.34 lagen zwischen Empfang und dem Ausstandsgesuch sieben Tage. Das vorliegende Gesuch erfolgte somit verspätet. Auf ein verspätetes Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten.

2. 2.1 Selbst wenn auf das Gesuch eingetreten würde, so wäre es ohnehin abzuweisen. 2.2 Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfah-

- 5 rensfehler einer Justizperson beanstandet werden, kommen als Ablehnungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2013 vom 11. Oktober 2013, E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 vom 12. September 2013, E. 2.3; 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013, E. 4.2; 1B_306/2016 vom 23. November 2016, E. 2.1). 2.3 Die Beschreibungen der Parteien decken sich in den wesentlichen Punkten des Telefonates (act. 1 S. 3, act. 5 S. 2 f.; act. 2.1). Gemäss Aktennotiz vom 3. Oktober 2018 habe die Staatsanwältin zunächst erstellt, dass die Legal Counsel im Strafrechtszentrum der SBB auf den Videoaufnahmen die gemäss Anzeige der Gesuchstellerin gegen sie erfolgte Stossbewegung mit dem Messer und den geschilderten Vorfall mit dem "Stock" nicht erkannt habe. Die Legal Counsel habe auch verneint, mit dem als Zeugen aufgeführten Zugbegleiter gesprochen zu haben; es sei nicht ihre Aufgabe, Ermittlungen zu tätigen. Es sei auch unglaublich, dass die Schwyzer Kantonspolizei keine Rapportierung machen wolle. Die Staatsanwältin habe dann erklärt, dass nach den gewonnenen Erkenntnissen sich der Vorfall offenbar nicht so zugetragen hätte, wie die Privatklägerin dies geltend gemacht habe. Offenbar wäre auch von allen Beteiligten die Reaktion der Privatklägerin als übertrieben aufgefasst worden. Die Staatsanwältin habe eine Desinteresse-Erklärung als allenfalls mögliche und für die Privatklägerin schonendere Variante erwähnt. Da dies von der Legal Counsel aber nicht als Option angesehen werde, würden nun die entsprechenden Aufträge an die Polizei vergeben. Das Gespräch sei gemäss Aktennotiz phasenweise emotional verlaufen. 2.4 Vorliegend hat sich die Staatsanwältin nicht definitiv zur vorgesehenen Abschlussart der Strafuntersuchung geäussert und ebenso wenig ein Ermittlungsergebnis unter Verzicht auf weitere Ermittlungen vorweg genommen. Diesen einmaligen Äusserungen, auch wenn ungeschickt vorgetragen, kommt offensichtlich nicht das Gewicht von Ausstandsgründen zu. Damit wäre das Gesuch bei inhaltlicher Prüfung abzuweisen gewesen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Bellinzona, 14. November 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Jan Berchtold und Matthias Meier - B., Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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