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Bundesstrafgericht 13.09.2018 BB.2018.152

13 settembre 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·891 parole·~4 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 13. September 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.152

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 7. Mai 2018 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern Strafantrag stellte gegen die Zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, vertreten durch Bundesrichterin B., wegen «vorsätzlichem Amtsmissbrauch in der Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. vors. Verstoss gegen die Willkür, Verstoss gg den Gleichheitsgrundsatz, Verstoss gg Treu und Glauben und Verstösse von Betrug zu Gunsten des Staates, der Nötigung, der vors. Irreführung der Rechtspflege, weiterhin Verstösse gg Art. 95, 97, 55 und 81 BGG, Verstösse gg ein faires Verfahren und Verstösse gg die EMRK, insbesondere der Diskriminierung»;

- die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, welcher die Strafanzeige zur Behandlung zugewiesen wurde, A. am 16. Mai 2018 um Nachbesserung bzw. Vervollständigung seiner Strafanzeige bat;

- sich A. diesbezüglich am 18. Mai 2018 vernehmen liess;

- die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern am 13. August 2018 unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO die Bundesanwaltschaft um Übernahme dieses Strafverfahrens ersuchte;

- die Bundesanwaltschaft am 16. August 2018 die Übernahme des Verfahrens bestätigte (vgl. zum Ganzen die Akten SV.18.0845);

- sie am 28. August 2018 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. hiergegen am 1. September 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob, worin er hauptsächlich beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.);

- das Urteil des Bundesgerichts 9C_205/2018 vom 29. März 2018, mit welchem dieses nicht auf die vom Beschwerdeführer gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erhobene Beschwerde eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 3.2);

- der Beschwerdeführer in Strafanzeige und Beschwerde ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;

- auch die anderen Vorwürfe betreffend den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern der jeweilige Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erfüllt sein soll;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände darstellen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen);

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- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 5 und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. September 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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