Beschluss vom 27. Juli 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Stephan Blättler und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Verschiebung von Terminen (Art. 92 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2018.135
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung unter anderem gegen B. und A. wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) führt;
- im Hinblick auf eine geplante Einvernahme von A. die Bundesanwaltschaft dessen Vertreter mittels E-Mail vom 13. Juni 2018 neun Terminvorschläge (nämlich 3. bis 6. September 2018, 10. bis 13. September 2018 und 20. September 2018) unterbreitet habe, die jedoch wegen Auslandsabwesenheiten von A. mit Schreiben vom 19. Juni 2018 abgelehnt worden seien;
- A. der Bundesanwaltschaft stattdessen Terminvorschläge für den Monat November 2018 gemacht habe;
- die Bundesanwaltschaft die Einvernahme A.s jedoch zu einem früheren Zeitpunkt habe durchführen wollen, weshalb sie dem Vertreter von A. mit Schreiben vom 21. Juni 2018 die Daten 13. bis 17. August 2018, 20. bis 22. August 2018, 27. bis 29. August 2018 vorschlug (act. 1.4), die von jenem jedoch allesamt als unmöglich abgelehnt wurden (act. 1.5);
- in der Folge die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 3. Juli 2018 A. zur Einvernahme als beschuldigte Person am 6. September 2018, 09.30 Uhr, und zur Einvernahme von B. als (mit-)beschuldigte Person am 5. September 2018, 09.30 Uhr, vorlud (act. 1.2);
- sich der Vertreter von A. mit Schreiben vom 6. Juli 2018 an die Bundesanwaltschaft wandte und mitteilte, dass A. vom 6. bis und mit 9. September 2018 ein 4-tägiges obligatorisches Seminar an der Universität Zürich besuchen werde; ohne den Besuch dieser Vorlesung A. die Prüfung des zugehörigen Moduls nicht abschliessen könne; auch der Termin zur Einvernahme des Mitbeschuldigten B. vom 5. September 2018 der Bundesanwaltschaft bereits als unmöglicher Termin bekannt gegeben worden sei; der Vertreter von A. der Bundesanwaltschaft ferner die Daten 6., 26., 27., 28. oder 29. November 2018 als Verschiebetermine anbot (act. 1.3; act. 1, S. 7);
- mit Schreiben vom 11. Juli 2018 die Bundesanwaltschaft dem Vertreter von A. mitteilte, dass sie an den Vorladungen vom 3. Juli 2018 festhalte (act. 1.6);
- dagegen A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Datum vom 16. Juli 2018 Beschwerde erheben lässt; er die Abnahme der mit Vor-
- 3 ladungen vom 3. Juli 2018 angesetzten Termine vom 5. und 6. September 2018 beantragt; zudem das Begehren stellt, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, neue Termine festzulegen, an welchen ihm und seinem Rechtsvertreter eine Teilnahme möglich sei (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innerhalb von 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO);
- mit der Ablehnung des Verschiebungsgesuchs eine Beschwer gegeben ist und die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
- Vorladungen im Vorverfahren mindestens drei Tage vor der Verfahrenshandlung zugestellt werden; dabei bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Person angemessen Rücksicht genommen wird (Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO);
- Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Verhandlungstermine verschieben können; das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet werden muss (Art. 92 StPO);
- den Behörden bei der Beurteilung eines Verschiebungsgesuches ein erheblicher Ermessungsspielraum zukommt; die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf Verschiebung von Terminen haben (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BB.2012.68 vom 17. Juli 2012 E. 2.1; Beschluss der [I.] Beschwerdekammer vom 14. April 2008; RIEDO, in: Niggli/Heer/Wiprächitger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 92);
- die Behörde bei ihrem Entscheid sämtliche involvierten Interessen gegeneinander abzuwägen hat; in nicht besonders dringlichen Strafsachen es genügen muss, wenn der Gesuchsteller nachvollziehbare Gründe geltend macht, weshalb er einen Termin nicht einhalten könne; solche Gründe etwa
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Krankheit, Hospitalisierung, Inhaftierung, Militärdienst, Arbeitsüberlastung, Auslandsaufenthalt oder bedeutsame berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen sind (Beschluss der Beschwerdekammer BB.2012.68 vom 17. Juli 2012 E. 2.1, mit Hinweisen; WEDER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]), 2. Aufl. 2014, N. 8 ff. zu Art. 202);
- der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Termin vom 6. September 2018, geltend macht, im Rahmen einer Weiterbildung an einem obligatorischen Seminar an der Universität Zürich verhindert zu sein; er ohne den Besuch dieses Seminars die Prüfung des zugehörigen Moduls nicht abschliessen könne (act. 1, S. 7; act. 1.3);
- dem bei den Akten liegenden „Curriculum 2018-2020“ zum Studiengang MAS in Applied History der Universität Zürich entnommen werden kann, dass vom 6. bis 9. September 2018 ein Seminar „Weltperspektiven I: East Asia“ stattfindet (act. 1.3.1);
- gemäss Auszug aus dem Vertrag mit der Programmleitung des Nachdiplomstudiengangs „Applied History“ ein ungenügender Leistungsnachweis einmal am nächstmöglichen Termin wiederholt werden könne, ansonsten er als definitiv nicht bestanden gelte; sofern ein Teilnehmer der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern bleibe, dieser als nicht bestanden gelte; weitere Details zur Abmeldung von Leistungsnachweisen der Verordnung zum Studiengang zu entnehmen seien (act. 1.3.3., Ziff. 2 des Vertrages);
- der öffentlich zugänglichen Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 25. Januar 2016 (https://mas-applied-history.ch/wp-content/uploads/Verordnung.pdf) in deren § 13 und 14 entnommen werden kann, dass ein Modul als dann bestanden gelte, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden sei; im Falle eines Eintritts eines zwingenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrundes vor Beginn des Leistungsnachweises der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung versehenes Abmeldegesuch einzureichen sei;
- die Bundesanwaltschaft sich bereit erklärt hat, dem Beschwerdeführer zuhanden der Universität Zürich eine entsprechende Bescheinigung zur Begründung der Absenz zu verfassen (act. 1.6, S. 2);
https://mas-applied-history.ch/wp-content/uploads/Verordnung.pdf https://mas-applied-history.ch/wp-content/uploads/Verordnung.pdf
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- die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer ferner insgesamt mindestens 20 Termine vorgeschlagen hatte, die vom Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter jedoch als unmöglich bezeichnet wurden;
- unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten die eintägige Absenz vom viertägigen Seminar an der Universität Zürich dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann;
- unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob es sich beim Besuch des Seminars überhaupt um eine für den Beschwerdeführer bedeutsame berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtung handelt;
- die Bundesanwaltschaft daher das Verschiebungsgesuch betreffend die Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten vom 6. September 2018 ohne Weiteres ablehnen durfte;
- Gleiches mit Bezug auf die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs hinsichtlich der Einvernahme von B. vom 5. September 2018 festzustellen ist;
- die Bundesanwaltschaft diesbezüglich nämlich ausführte, dass gestützt auf eine Doodle-Umfrage unter sämtlichen Verfahrensparteien ergeben habe, dass am 5. September 2018 die grösstmögliche Anzahl von Verfahrensparteien – nämlich fünf von insgesamt sieben – verfügbar seien (act. 1.6, S. 3);
- der Vertreter des Beschwerdeführers hingegen geltend machte, am 5. September 2018 wegen einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat besetzt zu sein (act. 1.5, S. 2);
- der Grundsatz der effizienten Verteidigung die Pflicht des Verteidigers beinhaltet, bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung eine Stellvertretung zu beauftragen (vgl. Beschluss der [I]. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2008. 35 vom 14. April 2008), wozu er vorliegend gemäss des mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Auftragsverhältnisses ausdrücklich ermächtigt ist (act. 1.1);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unbegründet erweist und ohne vorgängigen Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).