Verfügung vom 15. Februar 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Präsident, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, Gesuchsteller
Gegenstand Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2018.133
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Sachverhalt:
A. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess mit Beschluss BB.2014.169 vom 14. September 2015 eine von A. erhobene Beschwerde teilweise gut, wies dessen Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren jedoch wegen nicht erbrachtem Bedürftigkeitsnachweis ab und auferlegte diesem eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.–.
B. Am 11. Februar 2016 beantragte A. der Beschwerdekammer, ihm in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse die auferlegte Gerichtsgebühr zu erlassen und ihm in Wiedererwägung des erwähnten Beschlusses für das Beschwerdeverfahren BB.2014.169 auch die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Beschluss BB.2016.30 vom 18. Februar 2016 wies die Beschwerdekammer dieses Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A. eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.–.
C. Mit Beschluss BB.2016.49 vom 2. Mai 2016 wies die Beschwerdekammer eine weitere von A. erhobene Beschwerde ab. Das damit verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wies sie zufolge Aussichtslosigkeit ab. A. wurde diesbezüglich eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– auferlegt.
D. In der Folge korrespondierte A. nach Erhalt verschiedener Mahnungen mit dem Finanzdienst des Bundesstrafgerichts. Letzterer erklärte sich vorerst bereit, mit der Einleitung weiterer Inkassoschritte zuzuwarten. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 ersuchte A. schliesslich um Erlass der gesamten geschuldeten Verfahrenskosten und um Weiterleitung der Angelegenheit an die Beschwerdekammer (act. 1).
E. Nachdem das entsprechende Ersuchen an die Beschwerdekammer weitergeleitet wurde, forderte diese A. auf, zwecks Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und die gemachten Angaben durch geeignete Urkunden zu belegen (act. 2). Am 30. August 2018 liess A. der Beschwerdekammer das Formular mitsamt Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zugehen (act. 4, 4.1, 4.2).
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Der Präsident zieht in Erwägung:
1. 1.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Die Beschwerdekammer ist zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Erlass von Verfahrenskosten, welche rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren betreffen (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.99 vom 22. März 2016; BB.2015.52 vom 11. Juni 2015; BP.2013.10 vom 2. Mai 2013 E. 1.1).
1.2 1.2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5‘000 Franken zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Die Bestimmung dient der Vereinfachung von Beschwerdeverfahren von geringfügiger Bedeutung (siehe hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1312; vgl. auch GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 395 StPO N. 1 und 4; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 395 StPO N. 2; RÉMY, Commentaire romand, 2011, Art. 395 StPO N. 2). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählen insbesondere die Verfahrenskosten nach Art. 422 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1). Über den Erlass der durch sie selber auferlegten Verfahrenskosten entscheidet die Beschwerdekammer jedoch nicht auf eine entsprechende Beschwerde hin, sondern nur auf entsprechendes Gesuch der betroffenen Verfahrenspartei. Damit stellt sich die Frage, ob Art. 395 lit. b StPO (zumindest sinngemäss) auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann oder nicht. Aufgrund der erwähnten ratio legis macht es keinen Sinn, die Beschwerdeinstanz im Falle einer Beschwerde betreffend Verfahrenskosten mit einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5‘000 Franken als Einzelgericht, für den Fall eines Gesuchs um Stundung oder Erlass von Verfahrenskosten im entsprechenden Betrag jedoch als Kollegialbehörde entscheiden zu lassen.
1.2.2 In den bisherigen Fällen, in welchen die Beschwerdekammer auf entsprechendes Gesuch hin allein über Erlass bzw. Stundung von Verfahrenskosten zu entscheiden hatte, tat sie dies immer in Dreierbesetzung, ohne jedoch dabei auf die Frage nach der Möglichkeit einer Entscheidung durch die Verfahrensleitung alleine einzugehen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
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BB.2015.99 vom 22. März 2016; BB.2015.52 vom 11. Juni 2015; BP.2013.10 vom 2. Mai 2013).
1.2.3 In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden sich demgegenüber verschiedene Beispiele, in welchen die Verfahrensleitung einer kantonalen Beschwerdeinstanz entsprechende Gesuche allein beurteilt hat. Beim Urteil des Bundesgerichts 6B_878/2017 vom 21. September 2017 bildete ein Entscheid des Präsidiums des Kantonsgerichts Luzern betreffend einen Streitwert von Fr. 500.– das Anfechtungsobjekt. Bei den Urteilen 6B_820/2017 vom 28. August 2017 (Streitwert Fr. 1‘000.–) und 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017 (Streitwert Fr. 800.–) richtete sich die Beschwerde jeweils gegen eine Verfügung der kantonalen Beschwerdeinstanz und damit gegen einen von einer Einzelperson gefällten Entscheid (siehe Art. 80 Abs. 1 StPO). Wären die hierbei angefochtenen Entscheide anstelle der jeweiligen Einzelperson durch das zuständige Kollegialgericht zu entscheiden gewesen, so hätte dies wohl zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides von Amtes wegen führen müssen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2016 vom 26. August 2016 E. 3.3, 3.4).
1.2.4 Vorliegend beantragt der Gesuchsteller den Erlass von Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘200.–. Dieser Betrag liegt unter dem Schwellenwert von Art. 395 lit. b StPO. Auf Grund des vorstehend Ausgeführten liegt der vorliegende Entscheid damit in der Zuständigkeit der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer.
2. 2.1 Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten dienen der Resozialisierung vorab der beschuldigten Person. Denn die Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich finanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.147 vom 5. September 2018 E. 2.1).
2.2 Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im
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Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_878/2017 vom 21. September 2017 E. 3; 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4; 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3 mit Hinweis). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_878/2017 vom 21. September 2017 E. 3 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.147 vom 5. September 2018 E. 2.2).
2.3 Den Gesuchsteller trifft bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse – wie etwa auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung – eine gewisse Mitwirkungspflicht. Sein Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn er der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.30 vom 18. Februar 2016; BP.2013.10 vom 2. Mai 2013 E. 2.1).
3. 3.1 Die Beschwerdekammer hat sich wie eingangs erwähnt bereits zwei Mal mit den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers auseinandergesetzt. Dabei kam sie zum Schluss, dass die vom Gesuchsteller gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen nicht geeignet seien, dessen angespannte finanzielle Situation glaubhaft zu machen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.30 vom 18. Februar 2016). Bereits zuvor liess sich aufgrund der vom Gesuchsteller eingereichten Belege kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild von dessen finanziellen Verhältnissen gewinnen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.169 vom 14. September 2015 E. 8.3).
3.2 Was die gemeinsamen Einkünfte des Gesuchstellers und seiner Ehegattin betrifft, legt der Gesuchsteller eine Bescheinigung der AHV vor, wonach er über eine monatliche Altersrente von Fr. 2‘136.– verfügt (Beilage 6 zu act. 4.2). Das Nettoeinkommen der Ehegattin (nach Abzug der Steuern) belaufe sich derweil auf monatlich EUR 3‘900.– (act. 4.2, S. 6). Das entspricht den Angaben in der vorgelegten Steuererklärung für das Jahr 2017 (Beilage 5 zu act. 4.2), wird aber nicht durch Lohnausweis oder entsprechenden Kontoauszug dokumentiert. In der Steuererklärung 2017 wurde angegeben, der Gesuchsteller übe den Beruf eines Galeristen aus (Beilage 5 zu act. 4.2). Diesbezüglich fehlt es jedoch an jeglichen Angaben und Abrechnungen, ob
- 6 und in welchem Umfang der Gesuchsteller hieraus Einkünfte zu erzielen vermag bzw. vermochte.
3.3 Die Ausgaben betreffend reicht der Gesuchsteller ein detailliertes Budget für das Jahr 2018 ein (Beilage 9 zu act. 4.2). Zu den wenigsten der darin geltend gemachten Kosten werden jedoch Belege eingereicht, welche deren Bestand oder deren regelmässige Bezahlung nachweisen könnten. So wurde beispielsweise zu keiner der geltend gemachten «Einmalkosten» ein Beleg eingereicht. Die meisten dieser Aufwendungen stehen offensichtlich im Zusammenhang mit der im Eigentum der Ehegattin stehenden Liegenschaft in Z. und sind daher zumindest plausibel, aber weder in Bestand noch Umfang nachgewiesen. Das gilt auch für Aufwendungen für Privathaftpflicht- und Hausratversicherung. Unter dem Titel Einkommenssteuer setzt der Gesuchsteller für sich einen Betrag von EUR 600.– ein, bezeichnet diesen aber selber als ungewiss (Beilage 9 zu act. 4.2). In den eingereichten Unterlagen findet sich denn auch kein definitiver Steuerbescheid. Die monatlichen Ausgaben betreffend werden an erster Stelle die Aufwendungen für Zinsen und Rückzahlungen sowohl des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags in der Höhe von EUR 500.– (Beilage 2.1 zu act. 4.2) und des Ratenkredits bei der HypoVereinsbank in der Höhe von EUR 268.– (Beilage 2 zu act. 4.2) genannt. Was den ersten Kredit anbelangt, beläuft sich die anhand des eingereichten Dokuments errechenbare Zinslast pro Monat auf EUR 235.–. In welchem Umfang und in welchen Raten die Schuld selber zu amortisieren ist, kann dem eingereichten Vertragsauszug nicht entnommen werden. Im Rahmen des zweiten Kreditvertrags wurde ein Zahlungsplan sowohl für Zinsen als auch für Amortisation festgelegt. Der errechenbare Zinsanteil pro geschuldeter Ratenzahlung beläuft sich demnach auf rund EUR 33.–. Die Anteile der erwähnten Zahlungen, welche der Rückzahlung der Schulden dienen, sind im Rahmen der Beurteilung des vorliegenden Gesuchs ausser Acht zu lassen. Der Bestand verschiedener Schulden alleine vermag keinen einseitigen Verzicht des Staates auf seine Forderung zu rechtfertigen. Ein Erlass von Verfahrenskosten soll keine Gläubigerprivilegierung bewirken (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2017 vom 25. Juli 2017 E. 5; 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 2 und 4). Unklar ist diesbezüglich auch, weshalb nach Fälligkeit der ersten neun Tilgungsraten des Ratenkredits der Gesuchsteller immer noch von einer Gesamtschuld von EUR 20‘000.– ausgeht (siehe act. 4.2, S. 4). Nachweise für effektiv geleistete Zahlungen liegen keine vor. Weitere Posten sind nicht belegt, weisen aber eine gewisse Plausibilität auf oder stehen ebenfalls im Zusammenhang mit der bereits erwähnten Liegenschaft bzw. der durch die Ehegattin des Gesuchstellers gemieteten Zweitwohnung an deren Arbeitsort (Gas, Strom, Abgaben). Die Mietkosten
- 7 dieser Zweitwohnung in der Höhe von monatlich EUR 890.– sind durch den eingereichten Mietvertrag ausgewiesen (Beilage 8 zu act. 4.2). Fraglich bleibt diesbezüglich nur, weshalb im nach Abschluss dieses Mietvertrags abgeschlossenen Ratenkreditvertrag unter Wohnkosten der Ehegattin lediglich ein Betrag von EUR 770.– eingesetzt wurde (Beilage 2 zu act. 4.2). Keine Nachweise finden sich für die Aufwendungen für die Krankenkasse der Ehegattin sowie die monatlich geltend gemachten EUR 100.– für Zahnarztkosten. Ebenso unklar und nicht belegt sind die angeblich monatlich an den Sohn des Gesuchstellers geleisteten EUR 100.–. Offen bleiben schliesslich die betragsmässig umfangreichen Posten von monatlich EUR 500.– für Haushalt sowie von EUR 1‘300.– auf Seiten der Ehegattin und von EUR 850.– auf Seiten des Gesuchstellers für Kostenbeteiligung «Budget» (Beilage 9 zu act. 4.2). Diesbezüglich bemerkenswert ist der Umstand, dass gegenüber der Bank beim Abschluss des Ratenkreditvertrags offenbar das Renteneinkommen des Gesuchstellers nicht angegeben wurde. Vielmehr wird im Vertragsdokument erwähnt, dass die Kunden selber von einem frei verfügbaren Einkommen in der Höhe von EUR 1‘452.89 ausgehen (Beilage 2 zu act. 4.2).
3.4 Wesentlicher Vermögensbestandteil bildet die bereits erwähnte Liegenschaft in Z. Deren Wert beziffert der Gesuchsteller auf Fr. 140‘000.– (act. 4.2, S. 3). Unterlagen, welche diese Angabe zu belegen vermöchten, liegen keine vor. Nachgewiesen sind demgegenüber auf Seiten der Schulden der Ratenkredit von EUR 20‘000.– (Beilage 2 zu act. 4.2) und der Immobiliarkredit in der Höhe von EUR 120’000.– (Beilage 2.1 zu act. 4.2), wobei – wie erwähnt – unklar ist, ob und in welchem Umfang Teile dieser Schulden zwischenzeitlich bereits amortisiert worden sind. Eingereicht wurden demgegenüber verschiedene Bestätigungen zum jeweiligen Saldo per Ende Juli von drei Bankkonten und zwei Kreditkartenkonten (Beilagen 1, 1.1, 3, 3.1 zu act. 4.2). Darin werden – wenn überhaupt – bescheidene Guthaben bzw. vereinzelt Negativsaldos ausgewiesen. Kontoauszüge, welche zumindest einzelne der geltend gemachten Aufwandposten belegen könnten, liegen demgegenüber keine vor.
3.5 Zum aktuellen Zeitpunkt bzw. generell nicht von Relevanz sind verschiedene vom Gesuchsteller geltend gemachte Punkte: Erreicht dessen Ehegattin im Jahr 2020 das Rentenalter, so wird ihr Renteneinkommen erst zu jenem Zeitpunkt massgeblich sein. Über dessen konkrete Höhe äussert sich der Gesuchsteller im Rahmen seines Gesuchs auch nicht (act. 4.1). Ebensowenig zu berücksichtigen sind derzeit allenfalls im Jahr 2020 anfallende Umzugskosten oder generell «nicht vorhersehbare Gesundheitskosten» (act. 4.1).
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4. Die vom Gesuchsteller gemachten Angaben und die eingereichten Unterlagen bzw. das weitgehende Fehlen sachdienlicher Unterlagen, welche die gemachten Angaben belegen könnten, sind nicht geeignet, eine finanzielle Situation darzutun, welche dermassen angespannt erscheint, dass sich der Erlass der Verfahrenskosten aufdrängen würde. Diese belaufen sich wie erwähnt auf Fr. 2‘200.– und bewegen sich daher im Vergleich zur gesamten Schuldenlast des Gesuchstellers und seiner Ehegattin wie aber auch im Vergleich zu den geltend gemachten Ausgaben und Einnahmen des Ehepaars in einem bescheidenen Rahmen. Von einer Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Gesuchstellers kann angesichts des Ausgeführten nicht ausgegangen werden. Das Gesuch ist demnach abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.99 vom 22. März 2016; BB.2016.30 vom 18. Februar 2016; BP.2013.10 vom 2. Mai 2013 E. 3.1). Um die finanzielle Situation des Gesuchstellers diese Angelegenheit betreffend nicht weiter zu verschärfen, ist vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
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Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 15. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Advokat Christian von Wartburg
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.