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Bundesstrafgericht 24.07.2018 BB.2018.113

24 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,439 parole·~7 min·5

Riassunto

Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte (Art. 267 StPO).;;Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte (Art. 267 StPO).;;Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte (Art. 267 StPO).;;Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte (Art. 267 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 24. Juli 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

"MANDANTEN, DIE IN DER PFÄNDUNGS- GRUPPE 1 AUFGEFÜHRT SIND", vertreten durch Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte (Art. 267 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.113

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") gegen B., C., D., E. und F. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), betreffend B. zudem wegen Verdachts der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 2, Art. 25 StGB), führt (act. 2);

- die BA im Rahmen dieser Strafuntersuchung am 11. Juni 2018 die Beschlagnahme von Vermögenswerten bei der Bank G. aufhob und letztere anwies, die Vermögenswerte an eine Bankverbindung zugunsten des Betreibungsamtes Bern-Mittelland zu überweisen; sie die Aufhebung der Beschlagnahme und die Überweisung an das Betreibungsamt Bern-Mittelland unter diverse "Bedingungen" stellte (act. 2);

- am 20. Juni 2018 aus Deutschland ein Telefax von Rechtsanwalt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einging (act. 1);

- Rechtsanwalt A. darin u.a. Folgendes erklärt: "Gegen die Verfügung betreffend die Aufhebung der Beschlagnahme von Vermögenswerten der Bundesanwaltschaft vom 11. Juni 2018, uns zugstellt am 13. Juni 2018, - EAII.07.0033 – legen wir für unsere Mandanten, die in der Pfändungsgruppe 1 aufgeführt sind, fristgerecht BESCHWERDE ein";

- die BA am 20. Juni 2018 auf Anfrage die betreffende Verfügung per Telefax übermittelte (act. 2);

- gestützt auf die Eingaben das Verfahren BB.2018.113 eröffnet wurde;

- mit Schreiben vom 21. Juni 2018 Rechtsanwalt A. insbesondere erläutert wurde, dass sein Telefax dem Formerfordernis von Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO nicht genüge (act. 3);

- am 21. Juni 2018 mehrfache Versuche, dieses Schreiben Rechtsanwalt A. vorab per Telefax zu übermitteln, daran scheiterten, dass das Faxgerät von Rechtsanwalt A. keine Antwort gab (act. 4, 5);

- am 21. Juni 2018 mehrfache Versuche, Rechtsanwalt A. telefonisch zu erreichen, daran scheiterten, dass die Anrufe nicht entgegengenommen wurden (act. 6);

- 3 -

- die Zustellung des Schreibens vom 21. Juni 2018 durch eingeschriebene Postsendung gemäss Rückschein sowie Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 25. Juni 2018 erfolgte (act. 3.1, 3.2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- nach Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde schriftlich einzureichen ist und nach Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO schriftliche Eingaben zu unterzeichnen sind;

- nach ständiger Rechtsprechung die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden muss, weshalb bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen, die Einreichung per Telefax zur Fristwahrung nicht genügt (BGE 142 IV 299 E. 1.1; 142 V 152 E. 4.6; 121 II 252 E. 4b; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.41 vom 3. März 2017);

- gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Behörde verpflichtet ist, die Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler, wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift, festgestellt wird; gegebenenfalls eine kurze, über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen ist; ein Anspruch auf eine Nachfrist allerdings nur bei unfreiwilligen Unterlassungen besteht (BGE 142 I 10 E. 2.4.3 ff. m.w.H.); von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, erwartet werden kann, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen; ausgenommen von der Nachfristansetzung Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs sind; auf einen solchen Missbrauch es etwa hinaus läuft, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGE 142 I 10 E. 2.4.7 m.w.H.; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 m.w.H.);

- vorliegend weder von einem Versehen noch von einem unverschuldeten Hindernis gesprochen werden kann; sich der Rechtsbeistand vielmehr nicht

- 4 über die geltenden gesetzlichen Regelungen und die gängige Rechtsprechung informiert hat; aufgrund der klaren Rechtslage und der Verpflichtung des sorgfältig handelnden Anwalts, sich über die geltenden Formvorschriften zu informieren, aus dem Vertrauensgrundsatz respektive Verbot des überspitzten Formalismus vorliegend keine Pflicht der Beschwerdekammer abgeleitet werden kann, den Rechtsbeistand darauf hinzuweisen, dass er mit seiner Eingabe per Telefax das Schriftlichkeitserfordernis nicht erfüllt (vgl. auch BGE 142 IV 299 E. 1.3.5 m.w.H.);

- vorliegend dennoch jedenfalls versucht wurde, den Rechtsbeistand noch vor dem mutmasslichen Ablauf der Rechtsmittelfrist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er mit seiner Eingabe per Telefax das Schriftlichkeitserfordernis nicht erfüllt;

- die Kontaktversuche des Gerichts per Fax und Telefon wegen Mängeln im Geschäftsbereich des Anwalts erfolglos blieben;

- in der Sache bis heute keine weiteren Eingaben eingegangen sind;

- sich die Beschwerde vom 20. Juni 2018 mithin bereits mangels Schriftlichkeit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen; als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 i.V.m. 416 StPO);

- auf dieser Grundlage ausnahmsweise die Kosten nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsbeistand persönlich auferlegt werden können; dies namentlich dann gerechtfertigt ist, wenn die Unzulässigkeit des Rechtsmittels schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt festgestellt werden kann (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.83 vom 21. Juni 2013; vgl. auch BGE 129 IV 206 E. 2 = Pra 92 [2003] Nr. 204; CREVOISIER, Commentaire Romand, 2011, Art. 417 StPO N. 2; DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 417 StPO N. 7, 13; GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.

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2014, Art. 417 StPO N. 4; MINI, in: Bernasconi/Galliani Godenzi/Marcellini/Meli/Mini/Noseda [Hrsg.], Commentario, Codice svizzero di procedura penale, 2010, Art. 417 StPO N. 2; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 417 StPO N. 5 f.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1762; DIES., Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 417 StPO N. 2);

- vorliegend dem Rechtsbeistand die offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde vom 20. Juni 2018 bei Beachtung eines Minimums an Aufmerksamkeit von vornherein klar sein musste; dazu die von ihm zu verantwortenden Mängel im eigenen Geschäftsbereich kommen; unter diesen Umständen Rechtsanwalt A. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als deren Verursacher zu tragen hat;

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- dieser Beschluss gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an Rechtsanwalt A. mit Geschäftsadresse in Deutschland übersendet werden kann;

- 6 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird Rechtsanwalt A. auferlegt.

Bellinzona, 24. Juli 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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