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Bundesstrafgericht 02.02.2018 BB.2018.1

2 febbraio 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·887 parole·~4 min·5

Riassunto

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).;;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).;;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).;;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 2. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. Limited, vertreten durch Rechtsanwältin Laura Quiblier und/oder Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Beschwerdeführerin 1

B. Limited, vertreten durch Rechtsanwälte Oliver Kunz und/oder David Cuendet, Beschwerdeführerin 2

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2018.1, BB.2018.2

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit Verfügungen vom 14. Juli 2017 Vermögenswerte auf verschiedenen Bankverbindungen, insbesondere der A. Limited und der B. Limited, beschlagnahmte;

- die BA mehrmals Teilaufhebungen bzw. Beschränkungen der Beschlagnahmen verfügte, namentlich mit Verfügungen vom 1. September 2017;

- die A. Limited und die B. Limited die bis dahin in der Sache ergangenen Verfügungen jeweils bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfochten;

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2017.129 vom 27. Dezember 2017 die Beschwerden abwies, soweit diese nicht gegenstandslos geworden waren und soweit sie auf diese eintrat;

- die BA mit Verfügungen vom 22. Dezember 2017 in der Sache erneut Beschlagnahmen teilweise freigab und im Übrigen aufrechterhielt (BB.2018.1, act. 1.1 und 1.2; BB.2018.2, act. 1.1 und 1.2);

- dagegen die A. Limited, vertreten durch Rechtsanwältin Laura Quiblier, und die B. Limited, vertreten durch Rechtsanwälte Oliver Kunz und David Cuendet, je mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben mit dem hauptsächlichen Antrag, die Verfügungen der BA vom 22. Dezember 2017 seien aufzuheben, soweit darin die Beschlagnahmen aufrecht erhalten werden (BB.2018.1, act. 1; BB.2018.2, act. 1);

- die BA mit Beschwerdeantworten je vom 16. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerden beantragt, soweit auf sie einzutreten sei (BB.2018.1, act. 3; BB.2018.2, act. 3);

- die A. Limited und die B. Limited je mit Eingabe vom 29. Januar 2018 ihre Beschwerde vom 29. Dezember 2017 zurückziehen; sie in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen darum ersuchen zu berücksichtigen, dass sie in den mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.129 vom 27. Dezember 2017 erledigten Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der Verfügungen der BA vom 22. Dezember 2017 nicht nur "beschränkt", sondern grossmehrheitlich obsiegt hätten (BB.2018.1, act. 5; BB.2018.2, act. 5).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdeverfahren BB.2018.1 und BB.2018.2 aufgrund ihres engen Zusammenhangs zu vereinen sind (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO);

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 4);

- mithin die Verfahren BB.2018.1 und BB.2018.2 zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abzuschreiben sind;

- die Parteien die Kosten des Rechtmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen; als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- mithin die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Rechtmittelverfahrens zu tragen haben;

- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.– je Beschwerdeverfahren (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429–434 StPO richten (Art. 436 Abs. 1 StPO); die Entschädigungsfrage den gleichen Regeln folgt wie der Kostenentscheid; bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2);

- 4 und erkennt:

1. Die Verfahren BB.2018.1 und BB.2018.2 werden vereint.

2. Die Verfahren BB.2018.1 und BB.2018.2 werden zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren BB.2018.1 von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren BB.2018.2 von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin 2 auferlegt.

Bellinzona, 2. Februar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Laura Quiblier und Rechtsanwalt Bernhard Isenring - Rechtsanwälte Oliver Kunz und David Cuendet - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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