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Bundesstrafgericht 21.06.2017 BB.2017.90

21 giugno 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·906 parole·~5 min·1

Riassunto

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 21. Juni 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,

Gesuchsteller

gegen

B., Staatsanwalt des Bundes,

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.90

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwältin des Bundes C. das von ihr gegen A. geführte Strafverfahren mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 einstellte (vgl. act. 1 S. 32; act. 2 S. 2);

- hierbei der Entscheid über Entschädigung und Genugtuung des vormals Beschuldigten vertagt worden ist (vgl. act. 2 S. 2);

- es im März 2015 zu einem Handwechsel in der Verfahrensleitung kam und neu der Staatsanwalt des Bundes B. mit dem Entscheid über die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen von A. betraut wurde (vgl. act. 2 S. 2);

- es am 12. August 2015 diesbezüglich zu einer ersten Vergleichsverhandlung mit B. kam (vgl. act. 2 S. 2);

- A. im Rahmen seiner an B. gerichteten Eingabe vom 28. Februar 2017 nebst anderem beantragt, der bis anhin zuständige Verfahrensleiter (B.) sei infolge eines offenkundigen Interessenkonflikts seiner Aufgabe zu entheben (act. 1);

- B. das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren am 12. Mai 2017 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (act. 2);

- er dessen Abweisung beantragt, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 2 S. 2);

- A. mit Replik vom 6. Juni 2017 an seinem Gesuch festhält (act. 5), was B. am 7. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sie u. a. die Bundesanwaltschaft betreffende Gesuche beurteilt, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- eine Partei der Verfahrensleitung ein Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO);

- wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, den Anspruch auf seine spätere Anrufung verwirkt (BGE 140

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I 271 E. 8.4.3; 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124; 138 I 1 E. 2.2 S. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_58/2017 vom 5. April 2017, E. 2.3);

- unverzüglich nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen bedeutet und ein zweiwöchiges Zuwarten bereits klarerweise unzulässig ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_58/2017 vom 5. April 2017, E. 2.3; 6B_973/2016 vom 7. März 2017, E. 3.3.2);

- der Gesuchsteller sinngemäss erneut den Ausstandsgrund des grundsätzlichen Interessenkonflikts vorbringt (vgl. bereits den ebenfalls den Gesuchsteller betreffenden Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.139 vom 2. Dezember 2014) und er sich spätestens seit der ersten Vergleichsverhandlung am 12. August 2015 bewusst sein musste, dass der Gesuchsgegner über seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche entscheiden werde;

- sich das rund eineinhalb Jahre später gegen den Gesuchsgegner gerichtete Ausstandsbegehren nach dem Gesagten offensichtlich als verspätet erweist;

- auf das Gesuch nicht einzutreten ist;

- die Beurteilung aller übrigen in der Eingabe vom 28. Februar 2017 gestellten Verfahrensanträge der zuständigen Verfahrensleitung der Bundesanwaltschaft überlassen bleibt;

- der Gesuchsteller im Übrigen offenbar verkennt, dass Art. 429 StPO eine Kausalhaftung des Staates begründet (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 239);

- der Staat deshalb für den durch das eingestellte Strafverfahren kausal verursachten Schaden des Gesuchstellers Entschädigung zu leisten hat, ganz unabhängig davon, ob sich die vormalige Verfahrensleiterin C. allenfalls Fehler zu Schulden kommen liess oder nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_740/2016 vom 2. Juni 2017, E. 3.1; 6B_118/2016 vom 20. März 2017, E. 3);

- die vom Gesuchsgegner gemachten Erwägungen betreffend Beurteilung des eigenen Fehlverhaltens durch die Bundesanwaltschaft (vgl. act. 1 S. 11 f.) bzw. Vertuschungsgefahr bezüglich des Verschuldens von C., der dieser gegenüber bestehenden Loyalität (vgl. act. 1 S. 12) usw. für die Frage der Entschädigung und Genugtuung des Gesuchstellers somit irrelevant sind;

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- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 5 und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 21. Juni 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bruno Steiner - Bundesanwaltschaft, B., Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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