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Bundesstrafgericht 05.04.2017 BB.2017.62

5 aprile 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·633 parole·~3 min·1

Riassunto

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 5. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafgericht, 1. Kammer, Beschwerdegegner

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.62

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. Februar 2016 in Sachen B. Rechtsanwalt A. als amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigte (act. 2, Dispositiv-Ziffer 8.2);

- das Urteil A. am 10. März 2016 eröffnet wurde (vgl. act. 1 S. 4);

- A. mit Beschwerde vom 25. April 2016 an das Bundesgericht gelangte und unter anderem beantragte, Dispositiv-Ziffer 8.2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 10‘975.95 zuzusprechen, eventualiter sei Dispositiv Ziffer 8.2 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1);

- das Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2017 auf die Beschwerde von Rechtsanwalt A. nicht eintrat und die Sache zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies (act. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen kann (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

- die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe bei einer nichtzuständigen schweizerischen Behörde spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht worden ist (Art. 91 Abs. 4 StPO);

- die Beschwerde vorliegend gestützt auf Art. 395 lit. b StPO durch das Kollegialgericht zu beurteilen ist;

- das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge am 10. März 2016 zugestellt worden ist;

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- es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt (Art. 89 Abs. 2 StPO);

- die 10-tägige Beschwerdefrist mithin am 21. März 2016 endete;

- die Beschwerde, welche vom 25. April 2016 datiert und gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers gleichentags der schweizerischen Post übergeben wurde, am 26. April 2016 beim Bundesgericht einging (vgl. act. 1 S. 4 sowie Eingangsstempel Bundesgericht);

- sich damit die Beschwerde als verspätet erweist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann;

- der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen ist, seine Rechtsmittelbelehrung für Fälle dieser Art an die eingangs erwähnten Bestimmungen anzupassen;

- vorliegend von einer Gerichtsgebühr abzusehen ist (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 5. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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