Beschluss vom 21. März 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., z.Zt. im Gefängnis Z., Gesuchsteller
gegen
KANTONSGERICHT BASEL-LANDSCHAFT, Abteilung Strafrecht, Gesuchsgegnerin
Gegenstand Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2017.52
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Sachverhalt:
A. A. reichte am 18. Januar 2017 dem Kantonsgericht Basel-Landschaft eine im Wesentlichen mit "Revisionsgesuch gemäss Art. 410, Absätze a,b,c," sowie "Hier: Vorbereitende Massnahmen dazu" betitelte Eingabe ein. Er verlangte damit für ein durch ihn noch zu beantragendes Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie Akteneinsicht und kündigte für eine spätere formale Einreichung seines Revisionsantrages an, gleichzeitig das gesamte Kantonsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (act. 2.8 S. 1).
B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, leitete mit Verfügung vom 31. Januar 2017 das schriftliche Verfahren ein und stellte die Eingabe vom 18. Januar 2017 als Revisionsgesuch den anderen Parteien zur freigestellten Vernehmlassung zu (act. 2.3). Dagegen verwahrte sich A. in seiner Eingabe vom 6. Februar 2017: Aus seinem Schreiben gehe eindeutig hervor, dass er sich für ein Revisionsgesuch vorbereiten wolle und diesbezüglich erst vorbereitende Anträge stelle (act. 1.3 S. 1).
Das Kantonsgericht schloss am 22. Februar 2017 den Schriftenwechsel bezüglich Revision (act. 2.2).
Mit Beschluss vom 28. Februar 2017 schrieb das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, das Verfahren ohne Kostenauflage als gegenstandslos ab, da sich in der StPO keine gesetzliche Grundlage für ein Vorverfahren zu einem Revisionsgesuch nach Art. 411 StPO finde (act. 2.1).
C. A. verfasste am 26. Februar 2017 ein Ausstandsgesuch gegen das ganze Kantonsgericht, welches er am 27. Februar 2017 der Post übergab und das am 1. März 2017 beim Kantonsgericht einging (act. 1; act. 3 Kopie ans Bundesstrafgericht). Es habe das gesamte Berufungsgericht am Kantonsgericht Basel-Landschaft in den Ausstand zu treten, welches in seiner Sache (Verfahrensnummern 490 17 21 (D 16); 460 2015 136) tätig sei oder tätig werden solle. A. begründet sein Ausstandsgesuch einmal mit der Fehldeutung seiner Revisionsvorbereitung als eigentliches Revisionsgesuch, ohne dass von ihm klarstellende Bemerkungen verlangt worden seien (act. 1 S. 1). Er habe das
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Gericht mit Eingabe vom 6. Februar 2017 selbst noch auf die Falschbehandlung seines Antrages aufmerksam gemacht, was angesichts der Verfügung vom 22. Februar 2017 keinen Erfolg gehabt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Kantonsgericht zu amtsmissbräuchlichen Mitteln greife, um das Aufkochen eines garantiert immensen Skandals zu verhindern, um damit Kollegen zu schützen. Daher würde auch sein noch zu stellendes Revisionsgesuch rechtsmissbräuchlich behandelt werden, um über diesen Weg gravierende Rechtsmissbräuche zu vertuschen. Die Richter am Kantonsgericht dürften gemäss dem Gesuchsteller bei der gegebenen Sachlage derart abhängig untereinander sein, dass ein unvoreingenommenes Entscheiden im von ihm noch zu beantragenden Revisionsverfahren garantiert nicht zu erwarten sei (act. 1 S. 2). Daher verlange er den Ausstand des gesamten Berufungsgerichtes (act. 1 S. 3).
D. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, leitete das Ausstandsgesuch mit Verfügung vom 13. März 2017 dem Bundesstrafgericht weiter (act. 2; Eingang bei der Beschwerdekammer: 15. März 2017). Der Gesuchsteller stellte dem Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 17. März 2017 sein Revisionsgesuch an das Kantonsgericht vom 14. März 2017 (für welches zugleich auch das Ausstandsgesuch gelte) zur Kenntnisnahme zu (act. 4). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen des Gesuchstellers sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Ist das gesamte Berufungsgericht betroffen und wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht (Ausstand wegen persönlichem Interesse an der Sache oder aus anderen Gründen), so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).
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1.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangt, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Das Ausstandsgesuch vom 26. Februar 2017 scheint als Reaktion auf die Verfügung vom 22. Februar 2017 (act. 2.2) erfolgt zu sein und ist rechtzeitig erfolgt. 1.3 Ausstandsgründe sind immer in der Person begründet, weshalb sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in der konkreten Sache tätigen einzelnen Person richtet, nicht jedoch gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Zürich/St. Gallen, N. 7 zu Art. 59; KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 10 zu Art. 58; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel, 2014, N. 2 zu Art. 58 StPO). Daran ändert auch der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nichts. Ein Gesuch gegen eine Gesamtbehörde kann gegebenenfalls als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegengenommen werden, was jedoch entsprechend begründet sein muss (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.18 vom 12. März 2015; BB.2012.140 vom 26. September 2012). Das vorliegende Ausstandsgesuch richtet sich gegen das Berufungsgericht am Kantonsgericht Basel-Landschaft "in corpore" und damit pauschal gegen eine Gesamtbehörde. Es fehlt darin oder in den Akten eine Begründung, weshalb jedes einzelne Mitglied des Berufungsgerichtes als befangen in den Ausstand treten soll. Der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist es bei diesen Voraussetzungen nicht möglich, die Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Berufungsgerichtes zu überprüfen. Auf das Ausstandsgesuch ist daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (in Analogie zu Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss) nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 22. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).