Beschluss vom 15. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio N. Campanile, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: BB.2017.218, BP.2017.83
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen der gegen B. geführten Strafuntersuchung verfügte die Bundesanwaltschaft am 12. Dezember 2017 die Grundbuchsperre über ein Baurecht, an welchem die A. Ltd. berechtigt ist (act. 1.2).
B. Hiergegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 19. Dezember 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 1).
C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 hob die Bundesanwaltschaft die Grundbuchsperre über das fragliche Baurecht mit sofortiger Wirkung auf (act. 5.1). Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 stellt sie bei der Beschwerdekammer den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 5). Die Eingabe der Bundesanwaltschaft wurde der A. Ltd. mit Schreiben vom 24. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 6). Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 reichte die A. Ltd. zur Festlegung einer allfälligen Parteientschädigung die Honorarnote ihrer Rechtsvertretung ein (act. 7). Diese Eingabe wurde der Gegenseite mit Schreiben vom 29. Januar 2018 zur Kenntnis zugestellt (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959).
1.2 Das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin am Beschwerdeverfahren ist nach der mittlerweile erfolgten Aufhebung der angefochtenen Grundbuchsperre weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
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2. 2.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. zuletzt u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten und wird damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig.
2.2 Gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
2.3 2.3.1 Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
2.3.2 Im Beschwerdeverfahren besteht die Parteientschädigung zur Hauptsache aus den Anwaltskosten, welche das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (vgl. Art. 11 ff. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Rechtsvertretung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR).
Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Liegt eine Kostennote vor, bedeutet dies aber noch nicht, dass diese unbesehen übernommen werden muss. Vielmehr sind nur die notwendigen Kosten bzw. der notwendige Zeitaufwand zu ersetzen. Es ist daher zu überprüfen, in welchem Umfang die in der Kostennote ausgewiesenen Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können. Zur Überprüfbarkeit der Notwendigkeit sind an den Detaillierungsgrad der Kostennote entsprechende Anforderungen zu stellen. So hat aus der Kostennote nicht nur ersichtlich zu sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen darf die Notwendigkeit des Aufwands dann als nicht nachgewiesen erachtet und die Prozessentschädigung pauschal bemessen werden, wenn der geltend gemachte Zeitaufwand zum
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Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).
2.3.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte vorliegend eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 19‘609.50 geltend. Gemäss seiner Honorarnote beläuft sich sein Zeitaufwand auf 25.64 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr.450.--, was gesamthaft Fr. 11‘538.-- ergibt. Zum Anwaltshonorar rechnete er Auslagen von Fr. 8‘071.50 hinzu. In den Auslagen sind zum einen der Arbeitsaufwand von Rechtsanwalt C. in der Höhe von 17.2 Stunden (insgesamt Fr. 7‘740.-- bei einem Stundenansatz von Fr. 450.--) mitenthalten, welcher nach Darstellung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aufgrund der kurzen Beschwerdefrist von 10 Tagen zur Redaktion der Beschwerde beigezogen worden sei. Zum anderen machte der Rechtsvertreter Kosten von gesamthaft Fr. 331.50 für Kopien (1500 Seiten à Fr. 0.20) und Postaufgabe (Fr. 31.50) geltend (act. 7).
2.3.4 Aufgrund des Schwierigkeitsgrades des vorliegenden Verfahrens und des Aktenumfangs ist nicht ersichtlich, weshalb ein Rechtsvertreter die Vertretung der Beschwerdeführerin nicht alleine hätte wahrnehmen können. Die Notwendigkeit für den Beizug eines zweiten Rechtsanwaltes hat die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter mit dem Hinweis auf die zehntägige Beschwerdefrist nicht dargetan. Der mit dem Einsatz von zwei Rechtsanwälten entstandene Mehraufwand (das doppelte Aktenstudium, die doppelte Ausarbeitung der Beschwerde sowie der betreffende Besprechungsund Koordinationsaufwand) ist nicht zu entschädigen und führt zu einer entsprechenden Kürzung der geltend gemachten Auslagen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016 E. 2.3.2). Da einzelne Positionen des geltend gemachten Stundenaufwandes des Rechtsvertreters teilweise Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit dem beigezogenen Rechtsanwalt beinhalten, kann nicht exakt bestimmt werden, wie umfangreich der zu kürzende Mehraufwand mit Bezug auf den Zeitaufwand des Rechtsvertreters ausgefallen ist. Bereits aus diesem Grund hat die Bestimmung des entschädigungsberechtigten Aufwandes ermessensweise zu erfolgen. Vorliegend kommt hinzu, dass der Rechtsvertreter die entscheidende Argumentation in seiner 53-seitigen Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2017 (Genehmigung der Entflechtung der D. Inc.) zur Hauptsache bereits für seine 76-seitige Beschwerde vom 6. Oktober 2017 im Beschwerdeverfahren RR.2017.282 vor dem hiesigen Gericht ausgearbeitet hatte. Eine Vielzahl der 68 eingereichten Beilagen wurde ebenfalls bereits in jenem Verfahren studiert und eingereicht. Der Aufwand zur Ausarbeitung der vorliegenden Beschwerde ist dementsprechend in substantiellem Masse geringer
- 5 ausgefallen. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände ist der geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters vorliegend daher auf 15 Stunden zu kürzen.
Der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normalerweise anzuwendende Stundenansatz beläuft sich sodann auf Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 450.-- ist dementsprechend praxisgemäss zu reduzieren.
2.3.5 Nach dem Gesagten erscheint vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände eine Entschädigung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin von gesamthaft Fr. 3‘450.-- (zuzüglich Fr. 331.50 Auslagen) als angemessen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘450.-- (zuzüglich Fr. 331.50 Auslagen) auszurichten.
Bellinzona, 16. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Fabrizio N. Campanile - Bundesanwaltschaft, Urs Köhli
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).