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Bundesstrafgericht 29.09.2017 BB.2017.106

29 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,695 parole·~8 min·1

Riassunto

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 29. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Reza Vafadar, Gesuchsteller

gegen

B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.106

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB.

B. Der Verteidiger von A. verlangte mit einem ersten Gesuch vom 5. April 2017 den Ausstand des verfahrensleitenden Staatsanwalts gemäss Art. 56 lit. f StPO (BB.2017.78, act. 1). Der betreffende Staatsanwalt beantragte mit Schreiben vom 1. Mai 2017 zur Hauptsache, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Gesuch abzuweisen, unter Kostenfolge (BB.2017.78, act. 2). Die Gesuchsantwort wurde dem Verteidiger mit Schreiben vom 3. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (BB.2017.78, act. 3).

C. Am 4. Juli 2017 stellte der Verteidiger ein zweites Ausstandsgesuch gegen denselben Staatsanwalt (act. 1). Dieser stellte auch im vorliegenden Verfahren den Antrag im Hauptpunkt auf Nichteintreten und im Eventualstandpunkt auf Abweisung des Ausstandsgesuchs, unter Kostenfolge (act. 2). Dem Verteidiger wurde die Gesuchsantwort mit Schreiben vom 17. Juli 2017 zur Kenntnis übermittelt (act. 3).

D. Mit Schreiben vom 23. August 2017 machte der Verteidiger im ersten Ausstandsverfahren neue Umstände geltend (BB.2017.78, act. 5). Mit Schreiben vom 28. August 2017 wurde dem verfahrensleitenden Staatsanwalt Gelegenheit gegeben, zu den vorgenannten Eingaben des Verteidigers vom 4. Juli und 23. August 2017 Stellung zu nehmen (BB.2017.78, act. 6).

E. Das vorgenannte Schreiben kreuzte sich mit der Eingabe des verfahrensleitenden Staatsanwaltes vom 28. August 2017 (BB.2017.78, act. 7). Darin hielt dieser fest, dass im Strafverfahren gegen ihn offensichtlich geworden sei, dass kein Straftatbestand erfüllt sein könne. Er wies sodann darauf hin, dass sowohl seine Einvernahme wie auch die eingereichten Beweismittel beim a.o. Staatsanwalt zur Beurteilung des hängigen Ausstandsgesuchs erhoben werden könnten (BB.2017.78, act. 7; BB.2017.106, act. 4). Mit Schreiben vom 7. September 2017 reichte er sodann seine Stellungnahme zu den Eingaben des Verteidigers vom 4. Juli und 23. August 2017 ein (BB.2017.78, act. 8; BB.2017.106, act. 5). Beide Schreiben des verfahrensleitenden Staatsanwalts wurden in der Folge mit Schreiben vom 8. September 2017

- 3 dem Verteidiger zur Kenntnis übermittelt (BB.2017.78, act. 9; BB.2017.106, act. 6).

F. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Dies bedeutet, dass die Partei in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Sie verwirkt ansonsten das Recht auf dessen Anrufung (Urteile des Bundesgerichts 1B_14/2016 vom 2. Februar 2016, E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011, E. 3.1). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

Da der Ausstand in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss er eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters bzw. Staatsanwalts ist deshalb im Grundsatz zu vermuten; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin abgewichen werden (KELLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 9; BOOG, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Vor Art. 56 - 60 StPO N. 11; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, N. 509).

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2. 2.1 Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsgesuch vom 4. Juli 2017 (s. lit. C) auf Art. 56 lit. f StPO (act. 1 S. 1). Er bringt vor, er habe am 13. Januar 2017 bei der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „AB-BA“) gegen den Gesuchsgegner, den verfahrensleitenden Staatsanwalt, eine Strafanzeige eingereicht. Es sei in der Folge eine formelle Untersuchung wegen des Verdachts der Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit der schriftlichen Antwort der Bundesanwaltschaft an die ukrainische Presse gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt eröffnet worden (act. 1 S. 1). Der Gesuchsteller habe davon am 3. Juli 2017 erfahren durch die Zustellung einer Kopie des vom 30. Juni 2017 datierenden Schreibens des ao. Staatsanwaltes des Bundes an den verfahrensleitenden Staatsanwalt (act. 1 S. 1). Er, der Gesuchsteller, befürchte nun mögliche Vergeltungsmassnahmen (durch den Gesuchsgegner) im Strafverfahren (act. 1 S. 3). 2.2 Der Gesuchsgegner wendet ein, das Ausstandsgesuch sei verspätet eingereicht worden. Der Gesuchsteller habe am 13. Januar 2017 bei der AB-BA gegen ihn eine Strafanzeige eingereicht und das Ausstandsgesuch hätte daher zum Zeitpunkt des Einreichens der Strafanzeige erfolgen müssen (act. 2 S. 2 f.). Ob das Ausstandsgesuch rechtzeitig eingereicht wurde, kann, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, hier offen gelassen werden. 2.3 Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat in den Ausstand zu treten, wer aus anderen Gründen (als diejenigen in Art. 56 lit. a - e StPO), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes und den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (BGE 138 IV 425 E. 4.2.1; 138 I 1 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; 136 I 207 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011, E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Staatsanwaltes beanstandet werden, kommen als Ablehnungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (Urteile des Bundesgerichts

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6B_858/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2; 1B_297/2013 vom 11. Oktober 2013, E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 vom 12. September 2013, E. 2.3; 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013, E. 4.2).

Allein der Umstand, dass derjenige, der ein Ausstandsgesuch gegen ein Behördenmitglied stellt, zusätzlich gegen dieses eine Strafanzeige erstattet, kann noch keine Ausstandspflicht bewirken (Urteil des Bundesgerichts 1P.743./2006 vom 19. Januar 2007, E. 3.1.3, sowie BGE 134 I 20 E. 4.3.2, je mit weiteren Hinweisen). Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können nicht aus eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde tätigen Person ableiten (BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 41). Die gegenüber einem Behördenmitglied in einer Strafanzeige erhobenen Vorwürfe verdeutlichen die Feindseligkeit gegenüber Letzterem, stellen aber in der Regel keinen objektiven Grund dar, welcher den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken vermöchte, da angenommen wird, dass die bei der in einer Strafbehörde tätigen Personen über die notwendige Distanz verfügen (Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2013 vom 3. Juni 2013, E. 2.2; 1P.568/2002 vom 20. Januar 2003, E. 2). Anders zu entscheiden hiesse, dass es praktisch im Belieben eines Beschuldigten stünde, den untersuchungsführenden Staatsanwalt mittels Strafanzeige in den Ausstand zu schicken bzw. die Ausstandsfrage (und damit die Strafuntersuchung) über längere Zeit in der Schwebe zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011, E. 4.7). Für den Ausstand des angezeigten Staatsanwalts ist demnach vielmehr dessen Reaktion massgeblich (Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2013 vom 3. Juni 2013, E. 2.2; 1B_664/2012 vom 19. April 2013, E. 3.3).

2.4 Entgegen der Darstellung des Gesuchstellers ist ein Ausnahmefall, bei dem ein strafbares bzw. krass gesetzwidriges Verhalten des Gesuchsgegners erstellt bzw. liquide ersichtlich wäre, vorliegend nicht gegeben. Auch sonst ergeben sich aus den Vorbringen des Gesuchstellers und den Akten keine besonders krassen oder ungewöhnlich häufigen Versäumnisse bzw. Prozessfehler des Gesuchsgegners im Sinne der dargelegten Rechtsprechung. Dies gilt insbesondere für die Kritik an der Korrespondenz des Gesuchsgegners bzw. Bundesanwaltschaft mit den Journalisten.

Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch vom 4. Juli 2017 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen

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(Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der Gesuchsteller hat keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2‘000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 2. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Reza Vafadar - B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

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