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Bundesstrafgericht 14.09.2016 BB.2016.342

14 settembre 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,505 parole·~8 min·2

Riassunto

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten.;;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten.;;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten.;;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten.

Testo integrale

Beschluss vom 14. September 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.342

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") hatte gegen A. wegen Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ermittelt und mit Verfügungen vom 1. und 21. Dezember 2010 (act. 3.11, 3.12) A. zuzurechnende Vermögenswerte beschlagnahmt. Die BA klagte am 9. Juli 2015 A. der genannten Tatbestände vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts an (act. 3.1). Die Strafkammer sprach A. mit Urteil SK.2016.17 vom 12. Juli 2016 vom angeklagten Vorwurf der Bestechung frei, stellte das Verfahren bezüglich Geldwäscherei ein und gab die beschlagnahmten Vermögenswerte frei (act. 3.10). Den amtlichen Verteidiger von A. entschädigte sie im Urteil mit gut Fr. 55'000.-- (Urteilsdispositiv Ziffern I.2 und I.7). Bundesanwaltschaft wie Verteidiger verlangten die schriftliche Urteilsbegründung (act. 3.4, 3.6).

B. Am 15. und 20. Juli 2016, vor Zustellung des begründeten Strafurteils, stellte A. Gesuch um umgehende Freigabe aller beschlagnahmter Vermögenswerte, eventualiter die Freigabe von Fr. 170'000.-- zur Deckung von Anwaltskosten (act. 3.7, 3.8). Die BA sprach sich am 3. August 2016 gegen eine Freigabe aus (act. 3.5).

C. Mit Beschluss vom 22. August 2016 wies die Strafkammer das Gesuch um Freigabe von Vermögenswerten ab (act. 3.9). Dagegen liess A. am 5. September 2016 vorliegende Beschwerde führen (act. 1). Er hält darin an den vorgenannten Anträgen (vgl. obige lit. B) fest.

Es erfolgte kein Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Die einschlägigen vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

Auf die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Gegen verfahrensleitende Entscheide kann somit grundsätzlich keine Beschwerde geführt werden. Der Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO beschränkt sich nach bundesgerichtlicher Praxis auf jene verfahrensleitenden Entscheide, die nicht geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (vgl. die dazu massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung, dargestellt in Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015, E. 3.1). 1.2 Dem Beschwerdeführer müsste vorliegend ein Nachteil nicht wieder gutzumachender Art daraus entstehen, dass die Beschlagnahme bis zum unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist oder (gegebenenfalls auch vorsorglichen) Entscheid des Bundesgerichtes weiterbestünde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt durchaus einen Nachteil, wenn ein Betroffener nicht mehr frei über (neu) Beschlagnahmtes verfügen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2015 vom 30. September 2015, E. 2.4). Ebenso wurde er bejaht, als sich eine Stiftung mangels Freigabe eines Kostenvorschusses keinen privaten Rechtsvertreter leisten konnte (wobei das Gesuch um amtliche Verteidigung zuvor ebenfalls nicht bewilligt worden war, Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016, E. 1.3). Ob vorliegend die abgelehnte Freigabe mittels Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts einen ebensolchen Nachteil schafft und ob es sich damit um einen anfechtbaren verfahrensleitenden Entscheid handelt, kann freilich offen bleiben, da das Gesuch um Freigabe offensichtlich unbegründet ist.

2. 2.1 Vorab einzugehen ist auf die formelle Rüge (act. 1 S. 4; Art. 80 Abs. 2 StPO), das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei durch eine ungenügende Begründung des Entscheides der Vorinstanz verletzt. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

- 4 begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). Die vorliegende Rüge der Gehörsverletzung durch ungenügende Begründung beschränkt sich im Kern darauf, dass die dargestellte Argumentation ungenügend sei, fällt mit der zu beurteilenden Sachargumentation zusammen und wird mit dieser sogleich nachfolgend behandelt. 2.2 Das Gesuch um Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte ruft Art. 267 Abs. 1 StPO und Art. 197 StPO an und ist wie folgt begründet: Nach dem Freispruch sei der Grund für die weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme weggefallen, was zur unmittelbaren Freigabe führen müsse. Wenngleich noch nicht rechtskräftig geworden, so sei eine Aufrechterhaltung dennoch nicht mehr verhältnismässig (act. 1 S. 4 f.). Auch die Belange einer effektiven Verteidigung würden die Freigabe zur Bezahlung von Vorschüssen erfordern (act. 1 S. 5 f.). 2.3 Das Urteil SK.2016.17 der Strafkammer vom 12. Juli 2016 hebt in Ziffer I.3. die Beschlagnahmungen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils auf (vgl. act. 3.10). Der Beschluss der Strafkammer SN.2016.15 vom 22. August 2016 führt dazu aus, dass keine neuen Tatsachen für eine Aufhebung vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils sprächen (act. 3.9 S. 3). Auch in der Beschwerde (act. 1) sind keine wesentlichen neuen Tatsachen vorgebracht oder dargestellt. Die Beschwerde richtet sich vielmehr im Wesentlichen gegen das Urteil selbst, welches auf Grund des Freispruches gemäss dem Beschwerdeführer auch die sofortige Freigabe der Vermögenswerte hätte anordnen sollen. Jeder Entscheid über den Fortbestand einer Beschlagnahme ist geeignet, Interessen von verschiedenen Verfahrensbeteiligten zu tangieren. Schon dies verlangt, dass eine effektive Überprüfung des Entscheids (hier: der Strafkammer) möglich sein muss und dem Verfahrensausgang, z.B. mit einstweiligen Anordnungen, nicht zugunsten einer Partei vorzugreifen ist. Die vorliegend fortbestehende Beschlagnahme – zeitlich bis zum unbenütz-

- 5 ten Ablauf der Rechtsmittelfrist oder im Falle eines Weiterzugs bis zum allfälligen Entscheid über provisorische Massnahmen seitens des Bundesgerichts – sprengt vorliegend offensichtlich nicht die Verhältnismässigkeit, auch nicht im Lichte der Unschuldsvermutung (vgl. das Vorbringen in act. 1 S. 4 zweitletzter Absatz). Die dort angerufene Rechtsprechung zum Erfordernis eines sich verdichtenden Tatverdachtes lässt sich nicht tel quel vom Untersuchungsverfahren auf das gerichtliche Verfahren übertragen. Der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch das Strafverfahren trägt das Urteil der Strafkammer bereits mit der Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung Rechnung (vgl. act. 3.10 S. 3 Ziff. I.8). Dem Beschwerdeführer ist sodann ein amtlicher Verteidiger beigegeben, weshalb weder Bestand noch Höhe der verlangten Freigabe von Fr. 170'000.-- für die Wahrung der Verteidigungsrechte insgesamt erforderlich sind. Im Übrigen kann verwiesen werden auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. 3.9). Dieser nennt korrekt die wesentlichen Entscheidgründe und wahrt so mit der Begründungspflicht auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. 2.4 Erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet und konnte die Eintretensfrage daher offen gelassen werden, so ist die Beschwerde ohne Schriftenwechsel abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-festzulegen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. September 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesstrafgericht, Strafkammer (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde) - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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