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Bundesstrafgericht 27.08.2015 BB.2015.67

27 agosto 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·544 parole·~3 min·1

Riassunto

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Rückzug der Beschwerde (Art. 386 Abs. 2 lit b StPO).;;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Rückzug der Beschwerde (Art. 386 Abs. 2 lit b StPO).;;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Rückzug der Beschwerde (Art. 386 Abs. 2 lit b StPO).;;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Rückzug der Beschwerde (Art. 386 Abs. 2 lit b StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 27. August 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwälte Roberto Dallafior und Patrik Salzmann, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); Rückzug der Beschwerde (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2015.67

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) führt und in diesem Zusammenhang mit Verfügung vom 8. Juni 2015 das Konto 1 bei der Bank B., lautend auf die A. GmbH, sperrte (act. 3.3);

- die A. GmbH dagegen am 29. Juni 2015 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Kontosperre beantragte (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, beantragte (act. 3);

- der A. GmbH innert der zur Einreichung einer Replik erstreckten Frist mit Eingabe vom 26. August 2015 die Beschwerde zurückzieht (act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, in: Niggli/Herr/ Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 386);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 28. August 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Roberto Dallafior und Patrik Salzmann - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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