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Bundesstrafgericht 06.10.2014 BB.2014.66

6 ottobre 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,539 parole·~13 min·1

Riassunto

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Testo integrale

Verfügung vom 6. Oktober 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZUG, I. Beschwerdeabteilung, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.66

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Sachverhalt:

A. Mit Urteil und Beschluss vom 25. März 2014 wies das Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, in Sachen B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A., das Ausstandsgesuch gegen Strafrichter C. ab und entschädigte Rechtsanwalt A. für das Ausstandsverfahren mit Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse (Verfahrensakten Urk. 14).

B. Gegen den Beschluss gelangt Rechtsanwalt A. mit Beschwerde vom 7. April 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes:

"1. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 2731.10 zuzusprechen. Davon sei die bereits zugesprochene Entschädigung von CHF 800 in Abzug zu bringen.

2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die dafür geltend gemachten Anwaltsaufwendungen im Betrag von CHF 2731.10 seien auch dann dem Kanton Zug aufzuerlegen, falls die vorliegende Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zug."

C. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2014 beantragt das Obergericht des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3), während Rechtsanwalt A. in seiner Replik vom 14. April 2014 sinngemäss an seiner Beschwerde festhält (act. 5), was dem Obergericht des Kantons Zug am 15. April 2014 zur Kenntnis gebracht wird (act. 6).

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen in einem Verfahren nach StPO festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 9 ad art. 135 CPP). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Ausstandsverfahren vor der Beschwerdegegnerin geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht,

- 4 ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (siehe auch schon die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.172 vom 31. Mai 2013, E. 2; BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 2; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012, E. 1.1; BK.2011.20 vom 3. April 2012).

3. 3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Entschädigungspflichtig sind insofern jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 6 zu Art. 135). Für den Kanton Zug gilt die Verordnung über den Anwaltstarif vom 3. Dezember 1996 (GS 25, 459; AnwT). Nach dessen § 15 bemisst sich in Strafsachen, einschliesslich der Verbeiständung bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche im Strafprozessrecht, das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin (Abs. 2). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Franken 220.--. Er kann in besonderen Fällen bis auf Franken 300.-- erhöht werden (Abs. 3). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen vorgelegt hat. Wird die spezifizierte Rechnung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheides eingereicht, kann das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzen (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 AnwT).

3.2 Der Beschwerdeführer machte im Ausstandsverfahren einen Aufwand von 11.5 Stunden und ein Honorar von CHF 3'095.60 für den Fall des Obsiegens und von CHF 2'731.10 für den Fall des Unterliegens geltend (Verfahrensakten Urk. 13). Die Vorinstanz setzte jedoch den notwendigen Aufwand für das Ausstandsgesuch auf 3 Stunden und das Honorar auf CHF 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) fest (Verfahrensakten Urk. 14, E. 5.2).

3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschluss sei mangelhaft begründet, sodass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, sich zu den einzelnen Überlegungen der Vorinstanz zu äussern. Der Beschluss sei daher kostenfällig aufzuheben (act. 1 S. 3 f.).

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3.3.2 Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Behörde, ihren Entscheid wenigstens summarisch zu begründen. Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das zuständige Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründet hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B.121/210 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen).

3.3.3 Als Begründung für die Honorarkürzung führte die Beschwerdegegnerin an, der geltend gemachte Aufwand von über 11 Stunden für das Ausstandsverfahren, welches seitens des amtlichen Verteidigers hauptsächlich ein Gesuch von 7 Seiten beinhaltete, erweise sich als übersetzt. Unter dem Aspekt der Notwendigkeit dieser Aufwendungen komme hinzu, dass sich die Begründung des Ausstandsgesuchs an der Grenze der Aussichtslosigkeit bewege, so dass ernsthaft in Frage gestellt werden müsse, ob die Einleitung eines solchen Verfahrens überhaupt im Interesse des Gesuchstellers sein könne. Der angemessene und notwendige Aufwand des amtlichen Verteidigers im vorliegenden Ausstandsverfahrens sei daher ermessensweise auf 3 Stunden und das Honorar auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Verfahrensakten Urk. 14, E. 5.2). Dabei setzt sich die Beschwerdegegnerin mit den einzelnen Posten der Honorarrechnung des Beschwerdeführers nicht auseinander. Es ist daher unklar, welche Aufwendungen aus welchem Grund als unnötig erachtet wurden. Dies verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (vgl. auch unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 1P.38/1998 vom 24. März 1998, teilweise abgedruckt in: Plädoyer 3/98, S. 60 f.). Die Beschwerdegegnerin holt die Begründung auch nicht im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort nach.

In Anbetracht, dass der Beschwerdekammer im vorliegenden Beschwerdeverfahren uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. supra Ziff. 1.1.) und im Interesse einer beförderlichen Behandlung des Verfahrens, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren zu beheben und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausnahmsweise abzusehen. Soweit dem Beschwerdeführer die

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Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird der festgestellten Gehörsverletzung im Rahmen der Kostenbemessung Rechnung zu tragen sein.

3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer stellt insgesamt 4 Stunden 50 Minuten für das Abfassen des knapp siebenseitigen Ausstands- und Ablehnungsbegehrens in Rechnung (Recherche betr. fehlender Neutralität von ER C., Ausstands- /Ablehnungsbegehren, 1. Teil: 1 Stunde 30 Minuten; Ausstands- /Ablehnungsbegehren, 2. Teil inkl. AS: 2 Stunden 35 Minuten; Schlussredaktion [Korrektur und Ergänzung]: 45 Minuten). Er führt zum verbuchten Zeitaufwand aus, er habe eine nicht ganz einfache Analyse des neunseitigen Entscheides von Strafrichter C. vom 23. Januar 2014 vornehmen und umfangreiche Akten durchsuchen müssen, um die Gesamtsicht des Ausstandsbegehrens zu begründen. Dabei sei von der Faustregel auszugehen, dass drei Seiten durchschnittlich einem Aufwand von zwei Anwaltsstunden entsprechen würden (act. 1 S. 7). Demgegenüber war die Beschwerdegegnerin – wie bereits ausgeführt – der Ansicht, das Ausstandsbegehren habe sich an der Grenze der Aussichtslosigkeit bewegt, und es müsse sich die Frage gestellt werden, ob die Einleitung eines solchen Verfahrens überhaupt im Interesse des Gesuchstellers sein könne (act. 1.1 S. 6). Offenbar erachtete die Beschwerdegegnerin den Aufwand für das Ausstandsverfahren jedoch nicht für gänzlich unnötig, sondern lediglich für unangemessen. Der geltend gemachte Aufwand von knapp fünf Stunden für das Ausstandsgesuch, dessen (formelle und materielle) Begründung sich letztlich auf 5 Seiten beschränkt, erscheint in der Tat übersetzt. In Anbetracht, dass das Ausstandsgesuch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten geboten haben dürfte und es sich auch nicht um einen komplizierten Fall handelt, erscheint für das Abfassen des Ausstandsgesuchs ein Aufwand von 3 Stunden als angemessen.

3.4.2 Die Honorarrechnung des Beschwerdeführers weist sodann mit Daten vom 30. Januar und 4. Februar 2014 zwei Positionen "Brief an ER C." auf, die mit 25 und 10 Minuten Aufwand verbucht werden. Worum es sich hierbei handelt und inwiefern diese Schreiben im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren notwendig gewesen sind, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich lediglich aus, es handle sich "um bescheidene Aufwendungen, die in einem Ausstandsverfahren anfallen können" (act. 1 S. 7). Diese Positionen sind daher als nicht ausgewiesen zu streichen.

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3.4.3 Gleiches ist mit Bezug auf die Positionen "AS Schreiben von ER C. und Kenntniskopie an OG ZG D., Brief an OG ZG, Brief an Klient (2 FK à --.80)" sowie "AS Kenntniskopie OG ZG, Brief an Klient (1 FK à --.80)" mit den Daten 3. und 4. Februar 2014 auszuführen: Weder äussert sich der Beschwerdeführer zu diesen Positionen noch lässt sich deren Zusammenhang mit dem Ausstandsverfahren den Akten entnehmen. Damit sind auch diese Aufwendungen im Umfang von insgesamt 25 Minuten zu streichen.

3.4.4 Der Beschwerdeführer macht sodann einen Aufwand von 2 Stunden 55 Minuten für das Abfassen des gut fünfseitigen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. eventualiter um Stundung oder Erlass der Gerichtskosten sowie damit verbundene weitere Aufwendungen von 1 Stunde und 15 Minuten (Telefonate mit der Vorinstanz, zwei Schreiben an die Vorinstanz, Korrespondenz mit der Vorinstanz und Klienten; vgl. Posten für den Zeitraum vom 12. Februar bis 19. März 2014) geltend. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer vorgängig an das Gesuch mitgeteilt worden war, er sei auch im Ausstandsverfahren als amtlicher Verteidiger ernannt (Verfahrensakten Urk. 9), und dass die StPO die unentgeltliche Rechtspflege für den amtlich verteidigten Beschuldigten gerade nicht vorsieht, sind zumindest die diesbezüglichen, spezifischen Ausführungen – insbesondere zur Aussichtslosigkeit – als nicht notwendig zu bezeichnen. Hingegen können die sich auf knapp zwei Seiten erstreckenden Darlegungen der wirtschaftlichen Verhältnisse von B. insofern als notwendig erachtet werden, als der Beschwerdeführer im Eventualpunkt die Stundung bzw. den Erlass der Gerichtskosten im Sinne von Art. 425 StPO beantragte. Der geltend gemachte Aufwand von 2 Stunden 55 Minuten für die Redaktion des Gesuchs ist daher auf 1 Stunde zu kürzen. Die weiteren in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen von 1 Stunde 15 Minuten sind allesamt ausgewiesen und beziehen sich auf die Einsetzung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger im Ausstandsverfahren. Diese Aufwendungen erscheinen nicht als unangemessen und sind daher unbesehen zu übernehmen.

3.4.5 Angemessen erscheinen schliesslich auch der geltend gemachte Aufwand von 1 Stunde für die Besprechung vom 29. Januar 2014 mit B. in Hinblick auf das Ausstandsbegehren sowie ein Aufwand von 15 Minuten für ein Orientierungsschreiben vom 31. Januar 2014 an B. über den weiteren Verfahrensverlauf und die bisher entstandenen Kosten im Ausstandsverfahren.

3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Dem Beschwerdeführer sind insgesamt 6 Stunden und 30 Minuten zu je Fr. 220.--,

- 8 zuzüglich 8% MwSt. und Fr. 46.40 Spesen, d.h. insgesamt Fr. 1'590.80 zu vergüten.

3.6 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die dafür geltend gemachten Anwaltsaufwendungen im Betrag von Fr. 2'731.10 seien auch dann dem Kanton Zug aufzuerlegen, falls die vorliegende Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte (act. 1 S. 2), ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten, da diese Kosten dessen Klienten und nicht dem Beschwerdeführer persönlich auferlegt worden sind.

4. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem ersten Antrag knapp zur Hälfte, während auf seinen zweiten Antrag nicht einzutreten ist und er diesbezüglich gänzlich unterliegt. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 900.-- aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR). Gemäss Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BStKR wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts bemessen. Vorliegend erscheint eine dem teilweise Unterliegen entsprechend gekürzte pauschale Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) angemessen.

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. In Abänderung von Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 1'590.80 (inkl. MwSt. und Spesen) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 900.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 6. Oktober 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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