Verfügung vom 21. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU, Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2014.154
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Der Einzelrichter hält fest, dass:
- mit Urteil vom 16. Dezember 2013 im Berufungsverfahren i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft Bischofszell und C. das Obergericht des Kantons Thurgau (nachfolgend "Obergericht") die Entschädigung von Rechtsanwalt A. als unentgeltlichem Rechtsbeistand von C. auf Fr. 1'697.35 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer festlegte (act. 3, Disp. Ziff. 5b);
- das Obergericht in seinem Urteil als Rechtsmittel ausschliesslich die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 42 und 90 ff. BGG innert der Frist von 30 Tagen angab (act. 3);
- mit Eingabe vom 9. April 2014 A. beim Bundesgericht Beschwerde gegen den mit Urteil vom 16. Dezember 2013 gefällten Entschädigungsentscheid (Disp. Ziff. 5b) erhob (act. 4);
- das Bundesgericht mit Urteil vom 20. November 2014 die Beschwerde von A. vom 9. April 2014 zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht überwies (act. 1).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:
- der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft gegen den Entschädigungsentscheid des Berufungsgerichts Beschwerde beim Bundesstrafgericht führen kann (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO);
- die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
- der angefochtene Entschädigungsentscheid vom 16. Dezember 2013 dem Beschwerdeführer am 10. März 2014 eröffnet wurde (Verfahrensakten des Obergerichts), weshalb dessen Beschwerde vom 9. April 2014 nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erfolgte;
- wie bereits einleitend festgehalten, das Obergericht in seinem Urteil als Rechtsmittel ausschliesslich die Beschwerde ans Bundesgericht innert der Frist von 30 Tagen angab;
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- mit Blick auf Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO diese Rechtsmittelbelehrung unvollständig und daher nicht zutreffend ist (s.o.);
- Rechtsuchende keinen Vertrauensschutz geniessen, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können (BGE 117 Ia 119 E. 3a S. 125);
- bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft vorliegend die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung im vorgenannten Urteil hätte erkennen können und müssen;
- nach dem Gesagten auf die nicht innert Frist erhobene Beschwerde folglich nicht einzutreten ist;
- aufgrund der Umstände des konkreten Falles auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (s. THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 428 N. 5);
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- 4 und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 21. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Obergericht des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.