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Bundesstrafgericht 24.03.2015 BB.2014.118

24 marzo 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,364 parole·~22 min·2

Riassunto

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 24. März 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch Advokat Caspar Zellweger,

Beschwerdeführerin

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., vertreten durch Advokat Markus Trottmann,

Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.118

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Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen C. und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. der Veruntreuung sowie der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 1-01-001). Am 16. August 2005 wurde dieses Verfahren in persönlicher Hinsicht auf B. wegen des Verdachts der Geldwäscherei ausgedehnt (Akten BA, pag. 1-09-001). Mit Verfügung vom 9. März 2006 erfolgte gegenüber B. die Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell der Veruntreuung (je in Mittäterschaft, eventuell Gehilfenschaft dazu), begangen mindestens seit Januar 1998 bis Oktober 2004 in Basel und eventuell anderswo als Mitarbeiterin von D. (Akten BA, pag. 1-09-004). Dieser Hauptsachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» umfasst gemäss den Ausführungen der Bundesanwaltschaft den Vorwurf, zwischen 1998 und 2004 rund 2'000 Geschädigte im Zusammenhang mit vorgeblichen Anlagen nach dem «System C.» vorab im Umfeld der «E.-Gruppe» über verschiedene Vermittler- bzw. Vertriebsstämme in mutmasslich betrügerischer Weise zum Abschluss entsprechender Anlageverträge und zur Erbringung von Anlagen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe gebracht zu haben. In diesem Gesamtumfang sollen die Anleger schliesslich am Vermögen geschädigt worden sein. In dieser Weise mutmasslich betrügerisch und somit verbrecherisch erlangte Vermögenswerte sollen anschliessend über Kontoverbindungen verschiedener Kontoinhaber in mehreren Ländern transferiert worden sein (vgl. hierzu act. 12, S. 5).

Dieses Strafverfahren wurde in der Folge in tatsächlicher Hinsicht auch auf zusätzliche Vorwurfs- bzw. Sachverhaltsbereiche ausgedehnt. Bei einem dieser zusätzlichen Sachverhaltsbereiche handelt es sich um den unter der Kurzbezeichnung «T.-Deal» oder «Operation Cash Back» geführten Zusatzvorwurf. Gegenstand der in diesem Zusammenhang erfolgten Verfahrenseröffnungen bildet unter den Gesichtspunkten der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie eventualiter der Misswirtschaft der Vorwurf, zwischen Juni und September 2004 das verbleibende Gesellschaftsvermögen der zwischenzeitlich in Liquidation geratenen Investmentgesellschaft A. AG in der Höhe von rund USD 23 Millionen unter dem Titel eines komplexen Rechtsgeschäftes («T.-Deal») in pflichtwidriger Weise zu deren Nachteil auf ein Konto der F. AG bei der Bank G. in Riga transferiert zu haben bzw. daran beteiligt gewesen zu sein (vgl. hierzu act. 12, S. 6). Dieser Sachverhaltsbereich wird miterfasst durch die vom Anwalt der Beschwerdeführerin seinerzeit im Namen von deren Aktionären gegen H., I., J. und K. erhobenen Strafanzeige vom 1. Juli 2005. Die A. AG erklärte diesbezüglich am

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16. Juni 2006, sich dieser Strafanzeige als eigenständige Partei anzuschliessen (siehe hierzu die Separatbeilage 1 zur Beschwerde). Diesen Sachverhaltsbereich betreffend wurde das Strafverfahren in der Folge weder in persönlicher Hinsicht auf B. noch in sachlicher Hinsicht auf den Vorwurf der Geldwäscherei ausgedehnt (vgl. hierzu act. 12, S. 6).

Die in diesem Zusammenhang von der A. AG am 15. März 2011 gegen L. plc, Bank M. (vormals Bank G.) und N. erhobene Strafanzeige (Separatbeilage 2 zur Beschwerde) wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 28. April 2011 nicht anhand genommen (Beschwerdeantwortbeilage 2). Die von der A. AG hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2011.45 vom 11. Oktober 2011 abgewiesen (Beschwerdeantwortbeilage 3). Sämtliche in der Folge von der A. AG hiergegen ergriffenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe blieben erfolglos (vgl. hierzu act. 12, S. 3 m.w.H.).

Am 19. April 2012 führte die Bundesanwaltschaft mit B. eine weitgehend abschliessende Einvernahme durch (Akten BA, pag. 13-008-159 ff.). Mit Parteimitteilung vom 27. Juni 2012 stellte die Bundesanwaltschaft B. in Aussicht, gegen sie beim Bundesstrafgericht Anklage zu erheben wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, eventuell zu mehrfacher Veruntreuung sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei (Akten BA, pag. 22-107-0001 ff.). Nach dem Wechsel der Verfahrensleitung im Oktober 2012 und einer darauf folgenden Neubeurteilung hielt die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Mai 2014 fest, sie erachte die Untersuchung bezüglich der Beschuldigten B. als vollständig und abschlussreif. Sie wolle das Verfahren insoweit ohne Weiterungen und unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse vollumfänglich einstellen (Akten BA, pag. 16.9.000136 f.). Von Seiten der Privatkläger sind diesbezüglich weder Beweisanträge gestellt noch Entschädigungsansprüche angemeldet worden (vgl. act. 1.1, S. 12). Am 22. Juli 2014 stellte die Bundesanwaltschaft das gegen B. wegen Betrugs, eventualiter Veruntreuung, und Geldwäscherei geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO definitiv ein (act. 1.1). Die entsprechende Verfügung wurde der A. AG als Privatklägerin am 15. August 2014 eröffnet (act. 1.2, 1.3).

Hiergegen erhob die A. AG mit Eingabe vom 25. August 2014 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1):

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1. Es sei die Einstellungsverfügung II der Bundesanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen B. vom 22. Juli 2014 (…) aufzuheben und die Angelegenheit zur Anklageerhebung gegen B. wegen Betrugs und Veruntreuung und qualifizierter Geldwäscherei (…) an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und Vorinstanz.

Im Rahmen ihrer Beschwerde stellte die A. AG zudem ein Ausstandsbegehren und beantragte, dass sich die Herren Bundesstrafrichter Tito Ponti, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud wegen fehlender Unabhängigkeit im Verhältnis zur Beschwerdeführerin nicht mit dieser Beschwerde befassen (act. 1, S. 2). Mit Beschluss BB.2014.119 vom 22. September 2014 wies die Beschwerdekammer unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder dieses Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat (act. 9). Auf die von der A. AG hiergegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1B_355/2014 vom 13. November 2014 nicht eingetreten.

Mit Stellungnahme vom 29. September 2014 beantragt B., die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 10). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2014, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 12). Im Rahmen ihrer Replik vom 23. Oktober 2014 hält die A. AG an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 15). Die Replik wurde den Beschwerdegegnerinnen am 24. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom

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27. August 2012, E. 2.1). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person ist nach konstanter Rechtsprechung anzusehen, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als geschädigt, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3). Bei Vermögensdelikten ist grundsätzlich diejenige Person geschädigt, deren Vermögen unmittelbar beeinträchtigt worden ist (vgl. hierzu BGE 6B_236/2014 vom 1. September 2014, E. 3.3.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2014 vom 14. August 2014, E. 3.1).

1.3 1.3.1 Anhand dieser Erwägungen ist vorab die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren bzw. ihre daraus abgeleitete Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde zu überprüfen. Als Privatklägerin kann sich nur die Person konstituieren, welche durch die verfahrensgegenständliche Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt wurde. Hinsichtlich anderer Straftaten, welche keine solche unmittelbare Beeinträchtigung nach sich gezogen haben, entfällt die Möglichkeit, sich diese Straftaten betreffend als Privatklägerin am Verfahren zu beteiligen.

1.3.2 Am 16. Juni 2006 erklärte die Beschwerdeführerin, sie schliesse sich der am 1. Juli 2005 durch ihre Aktionäre erhobenen Strafanzeige als eigenständige Partei an. In dieser Anzeige der Aktionäre wurde lediglich die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen H., I., J. und K. beantragt (siehe Separatbeilage 1 zur Beschwerde). Dementsprechend hielt die Bundesanwaltschaft in einer Aktennotiz am 16. Mai 2014 fest, sie habe ihre B. betreffende Verfügung vom

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14. Mai 2014 nur an diejenigen Privatkläger versandt, welche sich gemäss ihrer Aktenlage ausdrücklich gegen B. als Privatkläger konstituiert hätten. Gemäss ihren Angaben sei dies bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall (Akten BA, pag. 15.1150.000026). Daraufhin erklärte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2014, dass sie als Straf- und Zivilklägerin im Sinne von Art. 118 StPO in allen Verfahren, welche den Teilbereich «A. AG» betreffen, konstituiert sei. Hierbei verlange sie unverändert, dass die für die ihr gegenüber begangene Straftat (vgl. Strafanzeige vom 1. Juli 2005) verantwortlichen Personen, umfassend H., I., J., K., O., C., D. und B., strafrechtlich verfolgt und bestraft würden. Weiter nahm sie zur angekündigten Verfahrenseinstellung betreffend B. Stellung (Akten BA, pag. 15.1150.000032 ff.). In ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2014 führte die Bundesanwaltschaft u. a. sinngemäss aus, der Hauptvorwurf im Sachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» richte sich gegen die Beschuldigten C., H., K., I., D., P., B., Q. sowie Unbekannt wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventuell Veruntreuung sowie qualifizierter Geldwäscherei zum Nachteil von mehr als 2'000 geschädigten Anlegern. Im (Teil-)Sachverhaltsbereich «T.-Deal» sei das Verfahren nur auf die Beschuldigten O, J., H., K., C. und D. ausgedehnt worden. Die Bundesanwaltschaft zeigte der Beschwerdeführerin auch an, dass das Verfahren im (Teil-)Sachverhaltsbereich «T.-Deal», in welchem sie sich als Privatklägerin konstituiert habe, gar nie auf die Beschuldigte B. ausgedehnt worden sei (Akten BA, pag. 15.1150.000037 ff.). Die Beschwerdeführerin hielt diesbezüglich am 23. Juli 2014 Folgendes fest: «Was Ihre Ausführungen zu B. anbelangt, kann ich Ihnen insoweit nicht folgen, als es sich bei den im Namen der A. AG gegenüber B. vorgeworfenen Sachverhalte ausnahmslos um Offizialdelikte (insbesondere Geldwäscherei) handelt, mit Bezug auf welche eine Untersuchungspflicht von Amtes wegen besteht. Soweit Sie mir also mitteilen, dass gegen B. deswegen keine Untersuchung eröffnet worden sei, stellt dies eine neue Information dar. Das befremdet insofern, als B. ja die Tat im Rahmen ihrer Einvernahmen selbst zugegeben hat. Spätestens in diesem Augenblick hätte die Untersuchung auf B. ausgedehnt werden müssen. Dass dies bis jetzt unterblieben ist, kann kein Grund sein, dies nicht nachzuholen» (Akten BA, pag. 15.1150.000043 f.).

1.3.3 Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung befasst sich überwiegend mit der Rolle von B. im eingangs umschriebenen Sachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei».

Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin nie im «System C.» angelegt oder von dort irgendwelche Gelder erhalten (act. 1, S. 8). Der Beschwerdeführerin gegenüber wurde mit anderen Worten kein Betrug verübt. Fehlt es an der Vortat des Betrugs, so erfolgte diesbezüglich auch keine

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Geldwäscherei an von der Beschwerdeführerin erlangten Geldern. Demzufolge handelt es sich bei der Beschwerdeführerin bezüglich des Sachverhaltsteils «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» nicht um eine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Somit konnte sich die Beschwerdeführerin auch nicht als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituieren. Demzufolge fehlt es ihr diesbezüglich im Strafverfahren an der Parteistellung und im vorliegenden Verfahren an der Beschwerdelegitimation. Hinsichtlich des genannten Sachverhaltsteils ist demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Hierbei handelt es sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um eine willkürliche Unterscheidung der Bundesanwaltschaft in verschiedene Sachverhaltsebenen und -abschnitte (act. 15, S. 6), sondern um die korrekte Anwendung der einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Dass sich die nachfolgend erwähnten, zum Nachteil der Beschwerdeführerin verübten Delikte angeblich untrennbar in die Finanzaffäre C. einordnen lassen, ändert daran nichts.

1.3.4 Die die Beschwerdeführerin tatsächlich betreffenden Delikte wurden von der Bundesanwaltschaft im Rahmen des Sachverhaltsbereichs «T.-Deal» bzw. «Operation Cash Back» untersucht. Wie die Bundesanwaltschaft nicht nur im Rahmen der Beschwerdeantwort ausführt (act. 12, S. 5 ff., 9), sondern der Beschwerdeführerin bereits im laufenden Strafverfahren mitgeteilt hat (Akten BA, pag. 15.1150.000037 ff.), wurde gegenüber B. diesbezüglich gar nie ein Verfahren eröffnet. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2014 (Akten BA, pag. 15.1150.000043 f.) wurden B. gegenüber in der vom aktuellen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verfassten Strafanzeige, welcher sich die Beschwerdeführerin später anschloss (Separatbeilage 1 zur Beschwerde), keine entsprechenden Vorwürfe erhoben. Das Verfahren wurde demzufolge auch in persönlicher Hinsicht nie auf B. ausgedehnt. Wurde aber gegen B. bezüglich ihrer allfälligen Beteiligung an im Rahmen des Sachverhaltsteils «T.-Deal» bzw. «Operation Cash Back» verübten Vermögensdelikten keine Untersuchung geführt, so kann mit der vorliegend angefochtenen Verfügung auch keine solche Untersuchung eingestellt worden sein. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.

1.3.5 In formeller Hinsicht müsste dies eigentlich auch bezüglich der im Rahmen dieses Sachverhaltsbereichs im Anschluss an die primär in Betracht fallende Vortat der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerin mutmasslich erfolgte Geldwäscherei gelten. So wurde, den Sachverhaltsbereich «T.-Deal» bzw. «Operation Cash Back» betreffend, das Verfahren in sachlicher Hinsicht nie auf den Tatbestand der Geldwäscherei und

- 8 in persönlicher Hinsicht nie auf B. ausgedehnt. Gerade in diesem Punkt ergeben sich aufgrund der Akten aber einige Unsicherheiten. Dies insbesondere auch, weil sich die Bundesanwaltschaft im Rahmen ihrer nun angefochtenen Einstellungsverfügung mit dem diesbezüglichen Ablauf des Geschehens auseinandersetzt. So wird zusammengefasst ausgeführt (vgl. act. 1.1, S. 8), im Rahmen der «Operation Cash Back» sei das Kapital der Beschwerdeführerin bei R. Ltd. in London herausgelöst, nach Riga zur Bank G. transferiert und ab Konten dieser Bank, u. a. auch auf das Konto der S. Ltd., Nr. 1, transferiert worden. Auf diesem Konto habe B. eine E-Banking-Berechtigung gehabt. Zulasten dieses Kontos seien mit Valuta 11./12. August 2004 verschiedenste Zahlungen an Anleger und Vermittler ausgeführt worden, alle mit dem Vermerk S. Ltd. Loan Repayment, darunter an B. selbst sowie an ihre Töchter. Sie selbst sei es gewesen, welche diese Zahlungen – nebst den anderen Zahlungen – zulasten des Kontos der S. Ltd. getätigt habe. Sie habe sich und ihren Töchtern – in Kenntnis der seinerzeitigen Liquiditätsschwierigkeiten der Gesellschaften, deren Administration und Zahlungsverkehr sie betreut habe – allein im August 2004 Fr. 783'498.65 zugeschanzt, ohne dass die Beträge vertragskonform gekündigt worden wären. Der entsprechende Sachverhalt wurde ihr am 19. April 2012 auch vorgehalten (Akten BA, pag. 13-008-187). Nachdem gegenüber B. wegen des Tatbestands der Geldwäscherei ermittelt wurde (act. 1.1, S. 1) und auch der eben erwähnte Ablauf der Geschehnisse in der Einstellungsverfügung thematisiert wird, muss vorliegend im Zweifelsfall davon ausgegangen werden, dass dieser doch Gegenstand der eingestellten Untersuchung bildete. Nachdem der Tatbestand der Geldwäscherei neben der Rechtspflege auch individuelle Vermögensinteressen schützt, wenn die betroffenen Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren (BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 330; 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 325 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014, E. 2.2.3; TPF 2012 12 E. 2.2), ist vorliegend auch die Beschwerdeführerin in Bezug auf die im Anschluss der zu ihrem Nachteil verübten Vermögensdelikten allenfalls begangene Geldwäscherei als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und damit auch als Privatklägerin bzw. als zur Beschwerde legitimierte Partei zu behandeln. Andernfalls würde sich zumindest auch die Frage stellen, weshalb die Bundesanwaltschaft der Beschwerdeführerin die B. betreffende Einstellungsverfügung überhaupt eröffnet hat, wenn es dieser hinsichtlich nur der auch formell eröffneten Verfahrensteile bezüglich offensichtlich an jeglicher Parteistellung fehlte.

1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nur einzutreten, als und sofern mit dieser die Untersuchung betreffend den B. zur Last gelegten Geldwäschereihandlungen im Nachgang zum Sachverhaltsteil «T.-Deal» bzw.

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«Operation Cash Back» eingestellt worden ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben dabei zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.84 vom 14. Januar 2015, E. 2.1).

3. Bezüglich des einzigen verbleibenden Beschwerdegegenstandes führt die Bundesanwaltschaft im Rahmen der angefochtenen Verfügung aus, soweit der Vorwurf der Geldwäscherei den Zeitraum August und September 2004 betreffe, sei vom Grundtatbestand des Art. 305bis StGB auszugehen. Demzufolge sei bereits im September 2011 die Verjährung eingetreten (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Dieser Umstand stelle ein Prozesshindernis dar, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen sei (act. 1.1, S. 21). Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, es sei nicht haltbar, B. diesbezüglich die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation wie auch jegliche Gewerbsmässigkeit abzusprechen (vgl. act. 1, S. 10 f.; siehe auch act. 15, S. 7).

4. 4.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Die Strafverfolgung verjährt diesbezüglich im vorliegenden Fall in sieben Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in seiner bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung).

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Macht sich die Täterschaft der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB schuldig, beträgt die Verjährungsfrist demgegenüber 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Ein solch qualifizierter Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt (lit. a), als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c).

4.1.1 Der Begriff einer Verbrechensorganisation gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB ist identisch mit demjenigen einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (BGE 129 IV 271 E. 2.3.1 S. 273 m.w.H.). Unter diesem ist eine strukturierte Gruppe von mehreren Personen zu verstehen, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen. Sie zeichnet sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität aus. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Zudem muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Organisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von solchen gegen das Vermögen, rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (BGE 133 IV 235 E. 4.2 S. 239; TPF 2008 80 E. 4.2.1 S. 81 f.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2008.18 vom 8. Juli 2009, E. 3.3.2.a).

4.1.2 Gewerbsmässig handelt der Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014, E. 4.1).

4.2 4.2.1 Mit Blick auf den Qualifikationsgrund der Geldwäscherei als Mitglied einer Verbrechensorganisation und auf das hier interessierende Untersuchungsergebnis hält die Bundesanwaltschaft fest, dass es sich bei der «Operation Cash Back», einschliesslich der anschliessenden Verwendung der dadurch

- 11 erlangten Mittel, um zeitlich «auf die allerletzten Tage des lichterloh brennenden Systems C.» limitierte, personell durch die Funktion der Beteiligten namentlich als Organe der Beschwerdeführerin vorgegebene, sachlich und betragsmässig eng beschränkte Vorfälle in einer besonderen «Engpass»- Konstellation handle, ohne dass sich die Beteiligten zu einer längerfristig angelegten Gruppenstruktur zusammengefunden hätten. Gleichzeitig seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf das Vorhandensein wirksamer Durchsetzungsmechanismen für interne Gruppennormen oder eine qualifizierte, systematische Abschottung nach innen schliessen lassen könnten, welche über die mit jeder Delinquenz verbundene Diskretion hinausgehen würde. Angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen, ist ihr Schluss, dass vorliegend von einer Verbrechensorganisation im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB keine Rede sein könne, nicht zu beanstanden.

4.2.2 Mit Blick auf den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit und auf das hier interessierende Untersuchungsergebnis ist festzuhalten, dass deren Voraussetzungen angesichts der an zwei verschiedenen Tagen erfolgten sieben bzw. vier Transaktionen (soweit diese gegenüber B. überhaupt Untersuchungsgegenstand bildeten) offensichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich hierbei um isolierte, an zwei Daten ausgeführte Transaktionen. Hinzu kommt, dass zumindest die zu Gunsten von Drittpersonen erfolgten Vergütungen offensichtlich keine von B. beabsichtige Erzielung einigermassen regelmässiger Einnahmen darstellt. Es fehlt somit bereits an Intensität und berufsmässigem Vorgehen, um vorliegend eine Gewerbsmässigkeit begründen zu können.

4.2.3 Gerade mit diesen entscheidenden Punkten setzt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Eingaben nicht auseinander. Vielmehr begnügt sie sich damit, aus dem allenfalls deliktischen Zusammenwirken einer Mehrheit von Personen ohne Weiteres auf das Vorliegen einer Verbrechensorganisation (act. 1, S. 10 f.) bzw. allein aus dem Umfang der allenfalls erfolgten persönlichen Bereicherung von B. auf Gewerbsmässigkeit zu schliessen (act. 1, S. 11). Sofern sie im Rahmen ihrer Replik erneut vorbringt, die Trennung des sie betreffenden Sachverhaltsteils vom Sachverhaltsteil «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» sei willkürlich (act. 15, S. 7), ist sie nicht zu hören. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, ob die Handlungen von B. im Anschluss an die «Operation Cash Back» ihrerseits überhaupt den Grundtatbestand der Geldwäscherei erfüllen oder nicht.

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5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde – soweit auf diese überhaupt einzutreten ist – als unbegründet. Sie ist in diesem Umfang abzuweisen.

6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 4).

6.2 6.2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO.

Gemäss Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2). Das Bundesgericht hat betreffend 432 StPO im Berufungsverfahren festgehalten, dass die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten des Beschuldigten zu tragen hat, falls die einzig von ihr erhobene Berufung abgewiesen wird (BGE 139 IV 45 E. 1). Dasselbe muss analog auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelten (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.20 vom 13. Mai 2014, E. 4).

Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR grundsätzlich die von B. eingereichte Honorarnote (act. 10.1). Der ausgewiesene Stundenaufwand erscheint als angemessen. Der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normalerweise anzuwendende Stundenansatz beläuft sich jedoch auf Fr. 230.–, nicht auf Fr. 270.– (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2). Die von der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich daher auf Fr. 4'523.15 (inkl. Auslagen und MwSt.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 2 für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'523.15 zu bezahlen.

Bellinzona, 24. März 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Caspar Zellweger - Bundesanwaltschaft - Advokat Markus Trottmann

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2014.118 — Bundesstrafgericht 24.03.2015 BB.2014.118 — Swissrulings