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Bundesstrafgericht 28.03.2013 BB.2013.37

28 marzo 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·438 parole·~2 min·1

Riassunto

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Testo integrale

Verfügung vom 28. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

Rechtsanwalt A.,

Beschwerdeführer

gegen

KANTONSGERICHTS DES KANTONS WALLIS,

Beschwerdegegner

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.37

- 2 -

Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:

- Rechtsanwalt A. namens seines Klienten B. gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 21. Januar 2013 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde vom 21. Februar 2013 an das Bundesgericht gelangte;

- er sich in seiner Beschwerde ans Bundesgericht unter anderem gegen die vom Kantonsgericht des Kantons Wallis zugesprochene Entschädigung als amtlicher Verteidiger (Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung) beschwerte;

- das Bundesgericht auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis richtete, nicht eintrat und die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem Bundesstrafgericht überwies;

- das Bundesstrafgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2013 aufforderte, dem Gericht mitzuteilen, ob er an einer Behandlung der Angelegenheit durch das Bundesstrafgericht festhalten wolle (act. 2);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2013 mitteilte, auf eine Behandlung der Angelegenheit durch das Bundesstrafgericht verzichten zu wollen (act. 3);

- damit keinerlei Interesse seitens des Beschwerdeführers an der Behandlung der durch das Bundesgericht überwiesenen (und ohnehin verspätet eingereichten) Beschwerde betreffend Entschädigung als amtlicher Verteidiger durch das Bundesstrafgericht vorhanden ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- unter diesen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 428 N 5);

- 3 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 28. März 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A., - Kantonsgerichts des Kantons Wallis

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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