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Bundesstrafgericht 26.07.2012 BB.2012.42

26 luglio 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,498 parole·~7 min·1

Riassunto

Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 26. Juli 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2012.42

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Sachverhalt:

A. A. erstattete am 24. Januar 2012 bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen Unbekannt hinsichtlich folgender drei Sachverhalte: Am 21. Dezember 2011 hätten in der Zeit von 02:12 Uhr bis 03:00 Uhr am Wohnort von A. in zwei Aktionen Jugendliche über 20 Schneebälle gegen Fenster, Türen, Fassade seines Hauses und schliesslich auch gegen ihn selbst geworfen. Am 23. Dezember 2011 um 04:17 Uhr sei mit einer Petarde der Briefkasten am Wohnort von A. gesprengt worden. Schliesslich sei am 24. Dezember 2011 um 03:02 Uhr mit einer Flasche ein 45 cm grosses Loch in die Fassade gerammt worden. Dabei sei die Flasche zersplittert und der Aussenputz sowie die Dämmung beschädigt worden. Ähnliche Vorkommnisse hätten sich schon in der Vergangenheit ereignet und seien von ihm, A., bereits zur Anzeige gebracht worden (act. 1.1). Am 12. März 2012 erliess die Bundesanwaltschaft in dieser Sache wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) eine Eröffnungs-, Vereinigungs- und Sistierungsverfügung (act. 3.1).

B. A. gelangt mit Beschwerde vom 29. März 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Sistierungsverfügung sei aufzuheben und eventuell an die kantonalen Instanzen, mit dem Auftrag zur genaueren Ermittlung, zurückzuweisen und es seien diverse, in der Beschwerde namentlich aufgeführte Personen einzuvernehmen (act. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2012 beantragt die Bundesanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7), worauf A. in seiner Beschwerdereplik vom 12. Mai 2012 die in der Beschwerde gestellten Anträge bestätigt (act. 9). Dieses Schreiben wurde der Bundesanwaltschaft am 16. Mai 2012 zur Kenntnis zugestellt (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen eine Sistierungsverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Sistierungsverfügung beschwert sind (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person, welche noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, zur Beschwerde legitimiert (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 Fn. 427; GRÄ- DEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322 StPO N. 6; LANDS- HUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322 StPO N. 9; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 322 StPO N. 6).

Die Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung ist innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die Beschwerdekammer verfügt demnach über volle Kognition (vgl. hierzu STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393 StPO N. 15, oder auch OMLIN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N. 27; GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 387; SCHMID, a.a.O., Art. 393 StPO N. 16; MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 32 ad art. 393 CPP; a.M. hinsichtlich der Überprüfung der Verfolgungsvoraussetzung des Tatverdachts LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 StPO N. 13, mit Hinweis auf HÜRLIMANN, Die http://links.weblaw.ch/SR-173_710

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Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich – Unter Berücksichtigung des Entwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 188 Fn. 1052).

1.2 Durch die Einreichung der Anzeige hat der Beschwerdeführer seinen Willen zur Strafverfolgung der Täter eindeutig zum Ausdruck gebracht und somit auch Strafantrag hinsichtlich des Antragsdelikts der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) gestellt. Im vorliegenden Verfahren ist er folglich als Privatkläger zu qualifizieren, weswegen er zur Beschwerde legitimiert ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. 2.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung namentlich sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung stellt eine Verfahrenseinstellung prozessualer Natur dar, d.h. sie ist keine eigentliche Erledigungsart. Entsprechend ist sie nicht endgültig, sondern kann ohne Weiteres durch die Staatsanwaltschaft revidiert werden (OMLIN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 314 StPO N. 6). Da eine Sistierung jederzeit wieder aufgehoben werden kann, stellt sie keinen tiefgreifenden Eingriff dar und muss daher nicht ausführlich begründet werden. Allerdings ist der Grund der Sistierung in jedem Fall, wenn auch nur stichwortartig, zu erwähnen (OMLIN, a.a.O., Art. 314 StPO N. 30). Da in Art. 314 Abs. 5 StPO für das Verfahren auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung verwiesen wird, haben die Parteien vor der Sistierung keinen Anspruch auf das rechtliche Gehör (a.M. OMLIN, a.a.O., Art. 314 N. 34). Weil eine Sistierung weniger tiefgreifende Folgen für die Parteien nach sich zieht als eine Einstellung oder Nichtanhandnahme, ist nicht nachvollziehbar, weswegen der Gesetzgeber das rechtliche Gehör ausgerechnet bei der milderen Vorkehrung hätte vorsehen wollen. Da gegen die Sistierung eine Beschwerdemöglichkeit besteht, kann den Parteien das rechtliche Gehör auf diesem Weg gewährleistet werden.

2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Sistierung des Verfahrens damit, dass bisher die Täterschaft noch nicht habe ermittelt werden können. Die Delikte hätten sich nach dem Ausschalten der Strassenbeleuchtung ereignet, sodass die Täterschaft habe unerkannt entkommen können. Die lokalen Polizeibehörden seien über die Vorkommnisse informiert und würden die Beschwerdegegnerin informieren, sobald konkrete Hinweise auf eine Täterschaft vorlägen (act. 7).

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2.3 Wie aus den Akten hervorgeht, haben die Strafverfolgungsbehörden eine Spurensicherung am Tatort durchgeführt (act. 7.1). Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, hätten sich die Delikte alle nach dem Ausschalten der Strassenbeleuchtung bei völliger Dunkelheit ereignet, so dass niemand zu erkennen gewesen sei (act. 1.1). Dass die Vorfälle aus den Jahren 2008 und 2009 mit den vorliegenden im Zusammenhang stehen, ist wenig wahrscheinlich, dürfte es sich hier – insbesondere bei der Attacke mittels Schneebällen und der Sachbeschädigung mit der Flasche – um Delikte, verübt von mutmasslich jüngeren Personen, handeln. Der Beschwerdeführer beantragt die Einvernahme von Personen, welche mutmasslich im Zusammenhang mit den früheren Vorkommnissen stehen. Die Tatsache, dass zwischen diesen Ereignissen über drei Jahre liegen und die meisten der angezeigten Delikte im Rahmen von Jugendfesten etc. häufiger zu verzeichnen sind, spricht gegen eine aktuelle Tatbeteiligung dieser Personen. Die Strafverfolgungsbehörden haben somit alles Zumutbare unternommen, um die Täter zu eruieren. Die Sistierungsverfügung hält überdies auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand, da weitere aufwendige Ermittlungsmassnahmen unter den konkreten Umständen als übermässig anzusehen wären. Dabei darf jedoch besonders das mittels der Petarde verübte Delikt nicht verharmlost werden.

2.4 Gemäss obigen Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'500.--.

Bellinzona, 26. Juli 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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