Beschluss vom 24. August 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2012.130 + BP.2012.54
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Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:
- A. mit Schreiben vom 15. April 2012 bei der Bundesanwaltschaft gegen mehrere Bundesangestellte sowie gegen Unbekannt Strafanzeige unter anderem wegen Urkundenfälschung im Amt und Amtsmissbrauch einreichte (act. 1.1);
- A., der sich als Staatsangehöriger des Deutschen Reiches bezeichnet, in dieser Strafanzeige geltend macht, in seinem Ausländerausweis sei eine falsche Staatsangehörigkeit aufgeführt, nämlich "Bundesrepublik Deutschland"; durch die unzutreffenden Einträge hätten sich die beanzeigten Bundesangestellten diverser Delikte strafbar gemacht (act. 1 und act. 1.1);
- die Bundesanwaltschaft am 8. August 2012 in dieser Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess (act. 1.2), wogegen A. mit Schreiben vom 19. August 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreicht und um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2012.54) ersucht;
- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt nicht nur kein hinreichender, sondern überhaupt kein Tatverdacht auf ein strafbares Handeln der Beanzeigten zu entnehmen ist;
- die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahmeverfügung somit zu Recht erlassen hat;
- sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO erweist, weswegen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf einen Schriftenwechsel verzichtet;
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- die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos zu gelten hat, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV abzuweisen ist (BP.2012.54);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen (BB.2012.130).
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2012.54) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. August 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.