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Bundesstrafgericht 25.10.2012 BB.2012.118

25 ottobre 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,217 parole·~11 min·1

Riassunto

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 25. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

1. A.,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2012.118 und BB.2012.119

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 28. Juni 2011 eine Strafuntersuchung gegen A. und B. wegen Geldwäscherei sowie Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 und 322 septies StGB (act. 7.1, S.1).

B. Mit Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 14. Februar 2012 mussten die im Verfahren zuständigen Staatsanwälte des Bundes infolge Anscheins der Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand treten (act. 1.1).

In der Folge stellten A. und B. am 17. Februar 2012 bei der Bundesanwaltschaft den Antrag, es seien sämtliche in dem gegen sie geführten Verfahren (unter Mitwirkung der Staatsanwälte des Bundes C. und D.) vorgenommenen Amtshandlungen aufzuheben (act. 1.2). Diese Eingabe blieb seitens der Bundesanwaltschaft unbeantwortet, sodass A. und B. sich mit Schreiben vom 4. Juni 2012 bei der Bundesanwaltschaft über den Stand der Dinge erkundigten (act. 1.3). Daraufhin teilte die Bundesanwaltschaft am 16. Juli 2012 mit, dass die Verfahrensleitung an die Bundesanwältin E. übertragen wurde und informierte die Beschwerdeführer, weshalb die Amtshandlungen der Staatsanwälte des Bundes C. und D. nicht aufzuheben seien (act. 1.4).

Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 opponierten A. und B. gegen die Ansicht der Bundesanwaltschaft, kündigten Beschwerde an und beantragten Akteneinsicht, damit gegenüber dem Bundesstrafgericht jene Verfahrenshandlungen bezeichnet werden könnten, die aufzuheben seien (act. 1.5).

C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 lehnte die Bundesanwaltschaft das Gesuch um Aufhebung sämtlicher Amtshandlungen, an denen die vom Ausstand betroffenen Staatsanwälte mitgewirkt hatten, ab. Zudem eröffnete sie eine Auflistung aller seit dem 22. November 2011 vorgenommenen Verfahrenshandlungen, wies jedoch das Gesuch um weitergehende Akteneinsicht ab. Schliesslich setzte die Bundesanwaltschaft A. und B. bis zum 31. August 2012 Frist, die aufzuhebenden bzw. zu wiederholenden Amtshandlungen aus der vorerwähnten Auflistung zu bezeichnen (act. 1.17).

D. Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 gelangten A. und B. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und erhoben Beschwerde gegen die Ver-

- 3 fügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2012. Sie beantragen, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2012 sei aufzuheben, sämtliche Verfahrenshandlungen, die die Staatsanwälte des Bundes D. und/oder C. gegen die Beschwerdeführer vorgenommen oder veranlasst haben, seien aufzuheben und die erhobenen Akten/Beweismittel seien zu separieren. Eventualiter beantragen sie, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2012 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen, die die Staatsanwälte D. und/oder C. gegen die Beschwerdeführer vorgenommen oder veranlasst haben, seien aufzuheben und die erhobenen Akten/Beweismittel seien zu separieren. Ein Doppel der Beschwerde wurde der Bundesanwaltschaft zur Stellungnahme und mit der Bitte um Einreichung der Akten zugestellt (act. 1).

E. Der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess am 13. August 2012 den Antrag der Bundesanwaltschaft um Einreichung des Aktenverzeichnisses bzw. eines Ausdrucks der Verfahrenshandlungen anstelle der Akten gut (act. 6).

F. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne (act. 7).

G. Mit Replik vom 29. August 2012 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest, soweit diese nicht noch gegenstandslos würden (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die zwei vorliegenden Beschwerden beinhalten identische Rechtsbegehren und beziehen sich auf denselben Sachverhalt. Aufgrund dieses engen sachlichen Konnexes erscheint es angezeigt, die beiden Beschwerden in einem Entscheid zu behandeln.

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1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerden ist die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2012. Gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft kann innert 10 Tagen seit Erhalt bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Beschwerde gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft am 27. Juli 2012 eingereicht, womit die Frist von 10 Tagen gewahrt und die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. 2.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde jedoch berücksichtigen (BOOG, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 60 StPO N. 6.; KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 60 StPO N. 3). Der Beschluss vom 14. Februar 2012 über den Ausstand der verfahrensleitenden Staatsanwälte des Bundes wurde den Beschwerdeführern am 16. Februar 2012 zugestellt. Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 17. Februar 2012 bei der Bundesanwaltschaft die Aufhebung sämtlicher Amtshandlungen, die die in den Ausstand zu tretenden Staatsanwälte vorgenommen oder veranlasst haben. Folglich ist die 5-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO gewahrt.

2.2 Die Bundesanwaltschaft bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, dass die Rechtsfolgen der Mitwirkung an Amtshandlungen einer zum Ausstand verpflichteten Person im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO im Lichte der Ausstandgründe gemäss Art. 56 StPO auszulegen seien. Dementsprechend könne sich eine objektivierbare Befangenheit allenfalls erst während der Dauer des Verfahrens einstellen und es seien nur diejenigen Verfahrenshandlungen aufzuheben, welche ab dem Zeitpunkt des Vorliegen des Ausstandgrundes vorgenommen wurden. Als diesbezüglich relevanten Zeitpunkt bezeichnet die Beschwerdegegnerin, mit Verweis auf den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 14. Februar 2012, den Erlass des Strafbefehls vom 22. November 2011 (act. 7, Ziff. 7).

2.3 Gemäss Gesetz müssen alle Amtshandlugen wiederholt werden, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat. Dabei wird nicht unterschieden, ob eine Amtshandlung vor oder nach der Einreichung des

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Ausstandsgesuches erfolgt ist (KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 5). Wiederholt werden müssen alle Verfahrenshandlungen, bei deren Vornahme der Ausstandgrund bestand (BOOG, a.a.O., Art. 60 StPO N. 1; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrecht, Zürich/St. Gallen 2009, N. 530). Inwiefern jene Handlungen, welche noch vor der Befangenheit erfolgt sind, nicht wiederholt werden müssen, ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich. SCHMID vertritt die Ansicht, dass wenn der Zeitpunkt der Befangenheit, welcher zum Ausstand führte, klar definiert werden kann, diejenigen Amtshandlungen, die vor diesem Zeitpunkt erfolgt sind, nicht wiederholt werden müssen (SCHMID, a.a.O., N. 530). Insbesondere aufgrund der Gefahr des Missbrauchs und der Möglichkeit, dass sämtliche Amtshandlungen über Jahre zurück von der Anfechtbarkeit und der Pflicht der Wiederholung betroffen sein könnten, erscheint eine Unterscheidung zwischen den Amtshandlungen vor und jenen nach dem Vorhandensein des Ausstandgrundes als angebracht (KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 5).

Der Sinn von Art. 60 Abs. 1 StPO besteht darin, dass sämtliche durch die Befangenheit "kontaminierten" Akten und Verfahrenshandlungen aus dem Verfahren entfernt werden, um dem Beschuldigten ein faires Verfahren zu garantieren. Tritt nun während eines Verfahrens ein Ausstandgrund ein und werden nur die ab Eintritt dieses Grundes ausgeführten Verfahrenshandlungen und erhobenen Beweise aus dem Verfahren gelöscht, ist der Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO gewahrt und ein faires Verfahren garantiert. Gründe für die Entfernung weiterer, nicht "kontaminierten" Akten und Verfahrenshandlungen sind nicht ersichtlich. Zudem regelt Art. 60 StPO gemäss Marginalie die Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften. Ausstandsvorschriften sind ab jenem Zeitpunkt verletzt, ab welchem ein Ausstandsgrund besteht und die zum Ausstand verpflichtete Person sich nicht im Ausstand befindet. Dementsprechend können Amtshandlung erst ab Bestehen des Ausstandsgrunds unter Verletzung der Ausstandsvorschriften vorgenommen werden, mithin ist Art. 60 Abs. 1 StPO auf Amtshandlungen, die noch vor dem Eintritt des Ausstandsgrundes erfolgt sind, nicht anwendbar.

2.4 Mit Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht vom 14. Februar 2012 wurde entschieden, dass die verfahrensleitenden Staatsanwälte des Bundes C. und D. in den fraglichen Verfahren in den Ausstand treten müssen. Dabei wurde als Indiz für den Anschein der Befangenheit auf den von der Bundesanwaltschaft veröffentlichten Strafbefehl vom 22. November 2011, in welchem die Beschwerdeführer namentlich genannt wurden, abgestellt. Die Beschwerdekammer führt aus, eine Publikation, welche eine sofortige weltweite Wirkung hat, erwecke nicht nur den Ein-

- 6 druck, eine Verurteilung der Beschwerdeführer sei eine reine Formalität, sondern sie lasse auch darauf schliessen, dass sich die publizierende Bundesanwaltschaft bezüglich der Strafbarkeit der Beschwerdeführer festgelegt habe. Zudem verunmögliche diese Publikation es den verfahrensleitenden Staatsanwälten des Bundes durch den damit geschaffenen Öffentlichkeitsdruck faktisch, im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer zu einem anderen Schluss zu kommen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.135/136 vom 14. Februar 2012, E. 2.2).

Dadurch wird deutlich, dass die ausstandbegründende Handlung einzig aus der namentlichen Nennung der Beschwerdeführer im Strafbefehl vom 22. November 2011 und der damit verbundenen Publikation auf der Homepage der Bundesanwaltschaft bestand. Indizien für eine bereits früher vorhandene Befangenheit der verfahrensleitenden Staatsanwälten des Bundes und eine voreingenommene Verfahrensführung gab es keine und konnten auch von den Beschwerdeführern nicht konkret dargelegt werden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Ausstandsgrund gegenüber den Staatsanwälten des Bundes C. und D. erst seit dem 22. November 2011, dem Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls, gegeben war.

2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwälte des Bundes C. und D. bis zur Ausstellung des Strafbefehls vom 22. November 2011 und dessen anschliessenden Publikation auf der Homepage der Bundesanwaltschaft nicht als befangen erschienen und somit bei keiner der vor dem 22. November 2011 erfolgten Verfahrenshandlungen die Ausstandsvorschriften verletzt waren. Mithin müssen nur jene Verfahrenshandlungen, an welchen die Staatsanwälte C. und D. seit dem 22. November 2011 mitgewirkt haben, aufgehoben und aus den Akten entfernt werden. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.

3. Der Bundesanwaltschaft wurde aufgrund der bestehenden Kollusionsgefahr erlaubt, anstelle der Akten ein Inhaltsverzeichnis der Akten einzureichen. Damit konnten die Beschwerdeführer die aus dem Verfahren zu entfernenden Akten nur summarisch bezeichnen. Es ist weder den Beschwerdeführern noch dem Gericht möglich, abschliessend jene Verfahrenshandlungen zu bezeichnen, an denen die Staatsanwälte des Bundes C. und D. nach dem 22. November 2011 mitwirkten. Demensprechend ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2012 aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, sämtliche Akten, welche durch die Mitwirkung der Staatsanwälte C. und D. ab dem 22. November 2011 erhoben wurden,

- 7 aus den Strafakten zu entfernen sowie alle Amtshandlungen, an denen die vom Ausstand betroffenen Staatsanwälte des Bundes seit dem 22. November 2011 mitgewirkt haben, aufzuheben. Gründe für eine Unmöglichkeit der Wiederholung dieser Beweismassnahmen sind, gemäss heutigem Kenntnisstand der Beschwerdekammer, nicht ersichtlich und werden von der Bundesanwaltschaft auch nicht geltend gemacht.

Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführer, es seien die vollständigen Akten des Verfahrens beizuziehen und den Beschwerdeführern sei Gelegenheit zu geben, jene Verfahrenshandlungen zu bezeichnen, die aufzuheben sind, ist damit gegenstandslos geworden und demgemäss als erledigt abzuschreiben.

4. 4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Vergleicht man den Ausgang des Verfahrens mit den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, die eine vollständige Aufhebung sämtlicher Verfahrenshandlungen, an denen die Staatsanwälte C. und D. mitgewirkt haben sowie die Separation der dadurch erhobenen Akten und Beweismittel verlangt haben, so scheint es gerechtfertigt, den Beschwerdeführern eine reduzierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.--, unter solidarischer Haftbarkeit, aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2 Die teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundestrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Aufwand bemessen. Vorliegend erschiene eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) angemessen, die ausgangsgemäss auf die Hälfte, also Fr. 750.-- (inkl. MWST) zu reduzieren ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2012 wird aufgehoben und die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, sämtliche Verfahrenshandlungen, die die Staatsanwälte C. und/oder D. gegen die Beschwerdeführer seit dem 22. November 2011 vorgenommen oder veranlasst haben, aufzuheben und die erhobenen Akten/Beweismittel zu separieren.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Der prozessuale Antrag wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.

5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Prozessentschädigung von total Fr. 750.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

Bellinzona, 25. Oktober 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dieter Jann - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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