Beschluss vom 5. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Niccolò Gozzi, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2012.117
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Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 10. Januar 2012 erhob A. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen B. wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (act. 1.3).
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Rahmen eines lettischen Strafverfahrens gegen A. und C. wegen Korruption, Urkundenfälschung und Geldwäscherei eine durch die lettische Generalstaatsanwaltschaft am 17. Dezember 2007 angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten in der Schweiz umgesetzt zu haben, unter Umgehung des rechtsstaatlich vorgesehen Weges der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. So soll B. unter anderem die lettische Generalstaatsanwaltschaft mit Informationen und Unterlagen, namentlich Kopien von Aktienzertifikaten der auf den British Virgin Islands domizilierten D. Finance S.A. und der in Zug domizilierten E. AG versorgt haben. B. soll seit 2001 als Rechtsanwalt von A. fungiert und in dieser Funktion als Mittelsmann zwischen A. und den Direktoren der vorgenannten Gesellschaften gehandelt haben.
B. Am 4. Juli 2012 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Strafsache betreffend verbotene Handlungen für einen fremden Staat würde nicht anhand genommen (act. 1.2).
Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 23. Juli 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben, und es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung nach Art. 308 ff. StPO zu eröffnen (act. 1). Die Bundesanwaltschaft hat am 3. August 2012 auf eine Beschwerdeantwort verzichtet und dem Gericht die Verfahrensakten, unter besonderem Hinweis auf ein Schreiben von B. vom 9. Juli 2012 zugestellt (act. 3; act. 3.1-3.3). In seiner Beschwerdereplik vom 27. August 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die Beschwerdekammer verfügt demnach über eine volle Kognition (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.5 vom 18. März 2011, E. 1.1 m.w.H.).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (vgl. hierzu GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322 StPO N. 6; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322 StPO N. 9; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.5 vom 18. März 2011, E. 1.1).
1.3 Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Bei den Rechten im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich primär um individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1169 f.). Unmittelbar verletzt und somit geschädigte Person ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit)geschützten Rechtsguts, derjenige also, der unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2012 vom 2. April 2012, E. 2.3.2). Dieses gesetzliche Erfordernis will grundsätzlich drei Kategorien von Personen vom Geschädigtenkreis ausschliessen: diejenigen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind, die Rechtsnachfolger der geschädigten Person sowie sonsti-
- 4 ge Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 115 StPO N. 21 m.w.H.; siehe auch LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 115 StPO N. 1; GUI- DON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 279; Urteil des Bundesgerichts 1B_201/2011 vom 9. Juni 2011, E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2010.105 vom 31. Januar 2011, E. 2.1).
1.4 Art. 271 StGB ist ein Straftatbestand des dreizehnten Titels des Strafgesetzbuches ("Verbrechen und Vergehen gegen den Staats und die Landesverteidigung") und dient damit einzig dem Schutz der schweizerischen Gebietshoheit und der Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz (statt vieler: THOMAS HOPF, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N. 5 zu Art. 271 StGB). Träger des durch Art. 271 StGB geschützten Rechtsgutes ist ausschliesslich der Staat. Der Einzelne kann daher im Falle einer Verletzung der betreffenden Strafnorm allenfalls mittelbar betroffen sein, eine unmittelbare Betroffenheit ist ihm von vornherein abzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 8G.125/2003 vom 9. Dezember 2003, E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2006.129 vom 31. Januar 2007, E. 3.3). Wird jedoch eine Person durch eine Straftat nur mittelbar betroffen, gilt sie nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, und es entfällt ihr die Möglichkeit, sich als Privatklägerin im Strafverfahren zu konstituieren und Parteistellung zu erlangen.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer höchstens geltend machen kann, er sei mittelbar durch die Straftat der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB verletzt. Er könnte somit auch in einem entsprechenden, gegen B. eröffneten Strafverfahren nicht als Geschädigter auftreten und daher auch keine Parteistellung erlangen.
2. Auf die Beschwerde ist damit mangels Legitimation nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Oktober 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Niccolò Gozzi - Bundesanwaltschaft, Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.