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Bundesstrafgericht 02.11.2011 BB.2011.77

2 novembre 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·581 parole·~3 min·5

Riassunto

Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO).;;Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO).;;Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO).;;Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 2. November 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.77 und BP.2011.34

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Juli 2011 den vom Beschuldigten A. gestellten Antrag, es sei RA Dr. iur. B. als amtlicher Verteidiger einzusetzen, wiedererwägungsweise erneut abwies (act. 1.1);

- RA B. gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 19. Juli 2011 als Vertreter des Beschuldigten A. mit Eingabe vom 26. Juli 2011 Beschwerde einreichte (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten A. mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 RA Bernard Rambert als notwendigen Verteidiger beigab (act. 29);

- RA Rambert als notwendiger Verteidiger des Beschuldigten A. mit Eingabe vom 27. Oktober 2011 beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren (act. 35);

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerde durch einen Vertreter des Beschwerdeführers eingereicht wurde, der aufgrund eines latenten Interessenkonflikts vom vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist;

- dem Beschwerdeführer deshalb für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 130 StPO ein notwendiger Verteidiger zur Seite gestellt werden musste;

- der Sistierungsantrag des notwendigen Verteidigers des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2011 abzuweisen ist;

- weder der Beschwerdeschrift vom 26. Juli 2011 (act. 1) noch der Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 (act. 35) entnommen werden kann, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen direkt betroffen sein soll (vgl. BGE 135 II 145, E. 6.2), die Beschwerde damit zumindest als offensichtlich unzulässig einzustufen und ohne Weiterungen darauf nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO);

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- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162); unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--, womit die Bundesstrafgerichtskasse dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten hat.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2011 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’500.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 3. November 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Bernard Rambert - Bundesanwaltschaft Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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