Beschluss vom 19. Juli 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch avocat Philippe Currat,
Gesuchsteller
gegen
B., Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.51
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft gegen A. eine Untersuchung führt wegen Verdachts auf Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies Abs. 2 StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB);
- der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, avocat Philippe Currat (nachfolgend „Currat“), geltend macht, er habe am 9. Mai 2011 zufällig erfahren, dass die Bundesanwaltschaft auf den 10. Mai 2011 eine Einvernahme von C. festgesetzt habe und er an dieser Einvernahme habe teilnehmen wollen, ihm jedoch der Einlass in den Einvernahmesaal auf Anordnung des Staatsanwaltes des Bundes B. durch Angehörige der Bundespolizei verwehrt worden sei (act. 1, S. 1);
- gemäss Vorbringen des Gesuchstellers die Angehörigen der Bundespolizei Currat ihren Namen nicht hätten bekannt geben wollen und auch ihren Badge verdeckt hätten (act. 1, S. 2);
- A. mit Schreiben vom 11. Mai 2011 bei der Bundesanwaltschaft ein Ausstandsbegehren gegen B. einreichte (act. 1);
- B. am 18. Mai 2011 diese Eingabe zusammen mit seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2011 zur Beurteilung der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (act. 2);
- A. die Stellungnahme von B. am 20. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 3).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO);
- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei widersetzt, das
- 3 sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt und die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]);
- die Partei das Gesuch ohne Verzug (Art. 58 Abs. 1 StPO) stellen muss, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat und diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag;
- eine in der Strafbehörde tätige Person insbesondere in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 Bst. f StPO);
- Voreingenommenheit und Befangenheit gemäss Rechtsprechung angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Person zu erwecken (BGE 136 I 207 E. 3.1 m.w.H.);
- sich Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person auch aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten im Rahmen der Verhandlungsführung, welche die gebotene Distanz zur Sache missen lassen, ergeben kann (BOOG, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 56 StPO, N. 54);
- es dabei nicht genügt, dass der Partei Äusserungen oder Verfahrenshandlungen, die von der in der Strafbehörde tätigen Person ausgehen, missfallen, sondern das Misstrauen vielmehr durch ein bestimmtes Verhalten der Person oder in bestimmten äusseren Gegebenheiten in objektiver Weise und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt erscheinen muss (BOOG, a.a.O., Vor Art. 56-60 StPO, N. 10);
- die Hinderung der Teilnahme des Rechtsvertreters des Gesuchstellers an der Einvernahme von C. eine Verfahrenshandlung darstellt, die für sich alleine aus objektiver Sicht kein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Gesuchsgegners zu begründen vermag;
- ein möglicherweise unangebrachtes Verhalten der Angehörigen der Bundespolizei anlässlich der Zutrittsverwehrung nicht dem Gesuchsgegner angelastet werden kann und ein solches überdies nicht hinreichend belegt wäre;
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- der Gesuchsteller keine weiteren Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO geltend macht und solche auch nicht ersichtlich sind;
- gemäss obiger Ausführungen das Gesuch somit abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten vom Gesuchsteller zu tragen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO);
- die Kosten dieses Verfahrens auf Fr. 500.-- festgesetzt werden (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162);
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 19. Juli 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Avocat Philippe Currat - B., Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.