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Bundesstrafgericht 31.05.2011 BB.2011.42

31 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·709 parole·~4 min·1

Riassunto

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 31. Mai 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.42

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen A. und Mitbeschuldigte eine Strafuntersuchung führt, in deren Rahmen sie diesen aufforderte, allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im Sinne des Art. 429 StPO anzumelden;

- A. dieser Aufforderung mit Eingabe vom 15. April 2011 nachkam (act. 1);

- er im Rahmen dieser Eingabe in prozessualer Hinsicht beantragte, die Mitglieder der Bundesanwaltschaft seien in der vorliegenden Sache wegen des Anscheins von Befangenheit in den Ausstand zu versetzen (act. 1, S. 2);

- die Bundesanwaltschaft am 27. April 2011 diese Eingabe zusammen mit ihrer Stellungnahme zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (act. 2);

- A. die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft am 29. April 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 3).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO);

- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei widersetzt, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt und die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161);

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- die im prozessualen Antrag ohne weitere Spezifikation erfolgte Formulierung, es seien „die Mitglieder der Bundesanwaltschaft“ in den Ausstand zu versetzen, nur so verstanden werden kann, dass die Bundesanwaltschaft als Gesamtbehörde in den Ausstand treten soll;

- Ausstandsgesuche nur gegen einzelne Personen, nicht jedoch gegen Gesamtbehörden gerichtet werden können (BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f. zu Art. 22 f. aOG);

- dieser Grundsatz vom Bundesgericht unlängst auch im Bereich der nunmehr in Kraft getretenen StPO für anwendbar erklärt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2011 vom 14. April 2011, E. 3.3.1);

- daher auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist;

- im Gesuch lediglich generelle Polemik, jedoch keine bezüglich bestimmter Personen spezifizierte Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO erkennbar sind, und auch im Übrigen nicht aus den vorliegenden Akten hervorgehen, weshalb das Gesuch abgewiesen werden müsste, falls darauf einzutreten wäre;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten vom Gesuchsteller zu tragen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO);

- die Kosten dieses Verfahrens auf Fr. 500.-- festgesetzt werden (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162);

- 4 und erkennt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 31. Mai 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Bruno Steiner - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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