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Bundesstrafgericht 15.04.2011 BB.2011.16

15 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·785 parole·~4 min·3

Riassunto

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).;;Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).;;Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).;;Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 15. April 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A., 2. B., 3. C., alle vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Rüdy,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummern: BB.2011.16, BB.2011.17, BB.2011.18

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen D. eine Untersuchung führt wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB sowie des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 StGB (Akten BA, pag. 1-00001);

- sie im Rahmen dieses Verfahrens u. a. die bei der Bank E. AG liegenden Vermögenswerte der F. Ltd. beschlagnahmte (Akten BA, pag. 7.2.1.-00001 ff.);

- sie die diesbezügliche Beschlagnahme mit Verfügung vom 31. Januar 2011 aufhob (act. 1.1);

- Rechtsanwalt Rüdy im Namen der eingangs erwähnten Beschwerdeführer als (mutmassliche) Privatkläger hiergegen am 14. Februar 2011 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und u. a. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte (act. 1);

- Rechtsanwalt Rüdy im Rahmen des Schriftenwechsels vor der I. Beschwerdekammer die Beschwerde mit Eingabe vom 5. April 2011 zurückzog und diesbezüglich beantragt, den Beschwerdeführern keine Kosten aufzuerlegen (act. 16);

- diese Eingabe der Bundesanwaltschaft am 6. April 2011 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 17).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (in diesem Sinne CALAME, Commentaire romand, Bâle 2011, n°4 ad art. 386 CPP);

- das Beschwerdeverfahren demzufolge als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (in diesem Sinne ZIEGLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);

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- die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die die Beschwerde zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die vor Inkrafttreten der StPO geltenden Prozessordnungen und die Rechtsprechung vorsahen, dass die zuständige Behörde unter gewissen Umständen von der allgemeinen Regel (im Sinne des Art. 428 Abs. 1 StPO) abweichen konnte, wobei in Art. 428 Abs. 2 StPO diese Ausnahmen vom Gesetzgeber aber offenbar bewusst nur zum Teil übernommen wurden (vgl. hierzu Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1328; vgl. auch DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 17; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010; Art. 428 StPO N. 6);

- vorliegend kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 428 Abs. 2 StPO vorliegt, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer, ihnen keine Kosten aufzuerlegen, nicht gutgeheissen werden kann;

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 200.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet wird;

- die Bundesstrafgerichtskasse den Beschwerdeführern daher Fr. 1'300.-zurückzuerstatten hat;

- 4 und erkennt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.

Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern Fr. 1'300.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 15. April 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Bernhard Rüdy - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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