Entscheid vom 18. Oktober 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Grundbuchsperre (Art. 65 Abs. 2 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2010.78
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- A. am 20. August 2010 eine Beschwerde gegen eine „Beschlagnahmeverfügung in Form Grundbuchsperre“ bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht hat (act. 1);
- das Bundesstrafgericht A. am 24. August 2010 aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten und die angefochtene Verfügung einzureichen (act. 2);
- A. mit Schreiben vom 2. September 2010 den Rückzug seiner Beschwerde bekanntgab; dabei festhielt, die Rückzugserklärung erfolge aus finanziellen Gründen (act. 3);
- das Bundesstrafgericht A. daraufhin ersuchte, bis am 24. September 2010 mitzuteilen, ob er um unentgeltliche Rechtspflege ersuche und unter dieser Bedingung an der Beschwerde festhalte; die Beschwerde ohne Gegenbericht gemäss seinem Schreiben vom 2. September 2010 als zurückgezogen gelte (act. 4);
- A. in der Folge keine Eingabe machte;
- die Beschwerde demnach als zurückgezogen gilt;
- gemäss Art. 30 lit. a SGG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet;
- das Verfahren damit zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann, wobei der den Abstand erklärende Beschwerdeführer als unterliegende Partei gilt und deshalb die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
- 3 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. Oktober 2010 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).