Entscheid vom 15. Juni 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert- Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdeführerin
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Georges Müller,
Beschwerdegegner
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2010.34
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Sachverhalt:
A. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) führt gegen A. eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Nachdem das Untersuchungsrichteramt am 5. Februar 2010 gestützt auf Art. 119 Abs. 1 BStP den Parteien Frist ansetzte, eine Ergänzung der Akten zu beantragen, stellte die Bundesanwaltschaft am 26. März 2010 u. a. den nachstehenden Antrag: „Der Beschuldigte sei unter Hinweis auf die bisherigen bundeskriminalpolizeilichen, bundesanwaltschaftlichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen zur Sache danach zu fragen, ob er an seinen jeweiligen Aussagen, wonach er auf den ihm im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens und der Voruntersuchung vorgehaltenen Gesprächsaufzeichnungen nicht selber am Sprechen sei und diese Gespräche nicht geführt habe, festhalte bzw. ob er anerkenne, die fraglichen Telefongespräche geführt zu haben oder an ihnen beteiligt gewesen zu sein.
Sofern der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen festhält, sei ein Stimmgutachten einzuholen, wobei den Parteien zur Wahrung ihrer Parteirechte mindestens bezüglich der Person des Gutachters und der Formulierung der Fragestellungen an den Gutachter – insbesondere bezüglich der Auswahl der zu begutachtenden Gesprächsaufzeichnungen – vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren sei.“
Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 wies das Untersuchungsrichteramt diesen Antrag ab (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangt die Bundesanwaltschaft mit Beschwerde vom 14. Mai 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich Abweisung des Antrags auf Erstellung eines Stimmgutachtens sowie die Anweisung des Untersuchungsrichteramtes, umgehend die Erstellung eines Stimmgutachtens in gehöriger Form in Auftrag zu geben (act. 1). In seiner Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2001 schliesst A. auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 3). Das Untersuchungsrichteramt beantragt
- 3 in seiner Beschwerdeantwort vom selben Tage ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Die Beschwerdeantworten wurden den Parteien am 14. Juni 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersuchung Partei (Art. 34 BStP). Ihre Beschwer bei Amtshandlungen des Untersuchungsrichters ergibt sich aus ihrer funktionalen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2. 2.1 Findet der Untersuchungsrichter, der Zweck der Voruntersuchung sei erreicht, so bestimmt er den Parteien eine Frist, in der sie eine Ergänzung der Akten beantragen können. Er entscheidet über die Anträge (Art. 119 Abs. 1 BStP). Die Tragweite dieser Bestimmung beur-
- 4 teilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses heraus, welcher die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhandlung kennt (Unmittelbarkeitsprinzip; vgl. HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), andererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Gemäss Art. 113 BStP hat der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit festzustellen, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er an sich nicht verpflichtet, besteht doch die Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Der Untersuchungsrichter hat nur solche Beweisbegehren zu berücksichtigen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen dann ein besonders weites Ermessen zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Einstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können (siehe zum Ganzen ausführlich die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.1; BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1; BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in: JdT 2008, S. 66 ff., 115 f. N. 147 f.).
2.2 Vorliegend bestreitet der Beschwerdegegner die wesentlichen, ihm zur Last gelegten Delikte begangen zu haben. Insbesondere gibt er an, die ihm vorgehaltenen aufgezeichneten Telefonate nicht geführt zu haben bzw. an diesen nicht beteiligt gewesen zu sein. Um hinsichtlich der Identität zwischen dem Beschwerdegegner und der an den fraglichen Telefonaten beteiligten Person entsprechende Gewissheit schaffen zu können, beantragte die Beschwerdeführerin demzufolge die Erstellung eines Stimmgutachtens. Nachdem der Beschwerdegegner nun aber – offenbar entgegen seinen eigenen früheren Äusserungen (vgl. diesbezüglich den Nachweis in act. 1, S. 5, Fn 26) – sich weigert, eine entsprechende Stimmprobe abzugeben bzw. an der Erstellung des beantragten Stimmgutachtens mitzuwirken, stellt sich die Frage nach der Eignung der Anordnung einer solchen Beweiserhebung. Währenddem beispielsweise bei einer körperlichen Untersuchung im Sinne von Art. 73ter BStP denkbar ist, dass eine solche auch unter Einsatz von Zwangsmitteln entgegen dem Wil-
- 5 len des Beschuldigten durchgeführt werden kann, liegt die Sachlage bei der Erstellung eines Stimmgutachtens anders. Ohne Mitwirkung des Betroffenen sind von einer solchen Beweiserhebung keine (vernünftigen) Resultate zu erwarten. Bei dieser Ausgangslage lässt sich durch eine Gutheissung der Beschwerde für das Verfahren keinerlei Fortschritt erzielen, weshalb sie abzuweisen ist. Es wird am Sachgericht liegen, bei der Beurteilung der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Straftaten das bereits jetzt vorhandene Beweismaterial zu würdigen und gestützt hierauf seinen Entscheid zu fällen.
3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
3.2 Rechtsanwalt Georges Müller wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 27. Juni 2006 auf Grund dessen Inhaftierung als amtlicher Verteidiger beigeordnet (vgl. bereits den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2009.11 vom 25. Juni 2009, E. 5.2). Diesem ist für das vorliegende Verfahren daher von der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- auszurichten (inkl. Auslagen und 7,6 % MwSt.; Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Obwohl es sich beim Beschwerdegegner in formeller Hinsicht um die obsiegende Partei handelt, hat er der Beschwerdegegnerin diese Entschädigung zurückzuerstatten, nachdem er mit seiner Kehrtwende bezüglich seiner Bereitschaft zur Abgabe eines Stimmgutachtens das vorliegende Verfahren quasi als unnütz erscheinen lässt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 5 Abs. 2 desselben Reglements).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- (inkl. Auslagen und 7,6 % MwSt.) zu bezahlen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin diesen Betrag zurückzuerstatten.
Bellinzona, 16. Juni 2010 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Georges Müller - Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.