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Bundesstrafgericht 10.07.2009 BB.2009.60

10 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·671 parole·~3 min·1

Riassunto

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP);;Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP);;Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP);;Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)

Testo integrale

Entscheid vom 10. Juli 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A., 2. B. GmbH, 3. C. AG,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP); aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.60; BB.2009.61; BB.2009.62; BP.2009.34; BP.2009.35; BP.2009.36

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdegegnerin gegen A. und Mitbeteiligte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts der Veruntreuung, des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte;

- die Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2009 bei der Bank D. AG u. a. die Beschlagnahme sämtlicher feststellbarer Vermögenswerte von A., für welche dieser Inhaber, wirtschaftlich berechtigt oder zeichnungsberechtigt ist, anordnete (act. 1.6);

- A. hiergegen mit Beschwerde vom 17. Juni 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, und aufgrund seiner Beschwer durch die erfolgte Sperre seines persönlichen Kontos sowie der Konten der B. GmbH und der C. AG, an welchen er wirtschaftlich berechtigt sei, die sofortige Freigabe der Konten verlangte, unter aufschiebender Wirkung sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1);

- im Falle der Sperrung von Konten nur der jeweilige Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen gilt und der bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte nur in Ausnahmefällen selbstständig zur Beschwerde legitimiert ist (TPF 2007 158 E. 1.2 m.w.H.);

- vorliegend die Beschwerde (auch) im Namen der B. GmbH und der C. AG entgegen genommen wurde, da A. für beide Gesellschaften mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt ist;

- die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juni 2009 die entsprechenden Kontosperren per sofort aufhob (act. 7.4), sie mithin von ihrer Beschlagnahmeverfügung Abstand nahm;

- der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP den Rechtsstreit sofort beendet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.13 vom 10. April 2006 m.w.H.);

- die Verfahren somit zufolge Abstands abgeschrieben werden können, wobei die den Abstand erklärende Partei als unterliegende Partei im Sinne des Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG gilt;

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- somit keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG);

- mangels durch das Beschwerdeverfahren verursachter wesentlicher Kosten den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung auszurichten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens auch die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sind;

- 4 und erkennt: 1. Die Beschwerdeverfahren werden zufolge Abstands der Beschwerdegegnerin als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten.

Bellinzona, 10. Juli 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - B. GmbH - C. AG - Bundesanwaltschaft Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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