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Bundesstrafgericht 25.03.2009 BB.2009.22

25 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·623 parole·~3 min·1

Riassunto

Erläuterung (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG);;Erläuterung (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG);;Erläuterung (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG);;Erläuterung (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG)

Testo integrale

Entscheid vom 25. März 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

gegen

1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler,

Gesuchsgegner

Gegenstand Erläuterung (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.22

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sie mit Entscheiden vom 13. März 2009 zwei Entsiegelungsgesuche der Gesuchstellerin gutgeheissen hat und diese ermächtigte, die am 20. Januar 2009 versiegelten Unterlagen und elektronischen Datenträger der jeweiligen Gesuchsgegnerschaft zu entsiegeln und zu durchsuchen (TPF BE.2009.3 und BE.2009.4 jeweils vom 13. März 2009);

- sie in der Begründung ihrer Entscheide u. a. festhielt, dass es an der Gesuchstellerin sein werde, nach erfolgter Durchsuchung mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden, welche Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen wolle (mit Hinweis auf TPF BE.2008.2 vom 18. Februar 2008);

- die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 17. März 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte, hierbei auf die bereits erfolgten Hausdurchsuchungsund Beschlagnahmebefehle vom 20. Januar 2009 hinwies und diesbezüglich um Erläuterung ersuchte, wie die oben erwähnte Erwägung betreffend Erlass einer Beschlagnahmeverfügung nach erfolgter Durchsuchung zu verstehen sei (act. 1);

- für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der I. Beschwerdekammer die Art. 121 – 129 BGG sinngemäss gelten (Art. 31 Abs. 1 SGG);

- die I. Beschwerdekammer auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines ihrer Entscheide unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG);

- die Gesuchstellerin demgegenüber die Erläuterung von zwei Erwägungen verlangt und geltend macht, dass auch Erwägungen einer Erläuterung zugänglich seien, wenn sich wie vorliegend, erst aus den Erwägungen die Tragweite des Dispositivs ergebe (mit Hinweis auf VOCK in Spühler/Dolge/ Vock, Bundesgerichtsgesetz Kurzkommentar, Zürich 2006, Art. 129 BGG N. 2);

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- vorliegend nicht gesagt werden kann, dass sich erst aus den genannten Erwägungen die Tragweite des Dispositivs ergibt und sich damit die Erläuterung im konkreten Fall als unzulässig erweist;

- immerhin angefügt werden kann, dass die Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer zu dem von der Gesuchstellerin angesprochenen Verhältnis zwischen Hausdurchsuchung, Sicherstellung von Papieren, deren Durchsuchung und anschliessend allenfalls erfolgender Beschlagnahme beispielsweise in TPF 2006 307 E. 1.2 und 2.1 konsultiert werden kann;

- sich gestützt darauf die vorliegend auf Seiten der Gesuchstellerin bestehende Unklarheit ausräumen lässt;

- keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG);

- 4 und erkennt: 1. Auf das Gesuch um Erläuterung ist nicht einzutreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 25. März 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Marcel Bosonnet - Rechtsanwalt Adrian Blättler

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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