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Bundesstrafgericht 13.02.2009 BB.2009.2

13 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·539 parole·~3 min·1

Riassunto

Verfahrenstrennung (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Verfahrenstrennung (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Verfahrenstrennung (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Verfahrenstrennung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

Testo integrale

Entscheid vom 13. Februar 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenstrennung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.2 (Nebenverfahren: BP.2009.3)

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer und weitere Mitbeschuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte;

- die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Januar 2009 die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und weitere Mitbeschuldigte wegen strafbarer Handlungen zum Nachteil der B. AG in Liq. vom übrigen gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren trennte (act. 1.1);

- der Beschwerdeführer hiergegen mit Beschwerde vom 12. Januar 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte und die Aufhebung der Trennungsverfügung verlangte (act. 1);

- die Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2009 eine Wiedererwägungsverfügung erliess, mit welcher sie die am 6. Januar 2009 erfolgte Verfahrenstrennung wieder aufhob, sie mithin von der angefochtenen Verfügung Abstand nahm (act. 6);

- der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP den Rechtsstreit sofort beendet (vgl. TPF BB.2006.13 vom 10. April 2006 m.w.H.);

- das Verfahren somit zufolge Abstands abgeschrieben werden kann, wobei die den Abstand erklärende Partei als unterliegende Partei im Sinne des Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG gilt;

- somit keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG) und die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-zurückzuerstatten;

- die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu leisten hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31);

- 3 und erkennt: 1. Das Verfahren wird zufolge Abstands der Beschwerdegegnerin als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 13. Februar 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Markus Raess - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.