Entscheid vom 17. November 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. GMBH & CO KG, vertreten durch Rechtsanwalt Norbert Strehl,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einstellung (Art. 120 Abs. 4 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2008.89
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. August 2008 das Strafverfahren gegen B. wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) einstellte (act. 1.2);
- die Beschwerdeführerin hiergegen mit Beschwerde vom 14. Oktober 2008 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1); - die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. November 2008 (Eingang bei der I. Beschwerdekammer am 13. November 2008) ihre Beschwerde zurückzog bzw. von dieser Abstand nahm (act. 4);
- der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP den Rechtsstreit sofort beendet (vgl. TPF BB.2006.13 vom 10. April 2006 m.w.H.);
- das Verfahren somit zufolge Abstands abgeschrieben werden kann, wobei die den Abstand erklärende Partei als unterliegende Partei im Sinne des Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG gilt;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
- 3 und erkennt: 1. Das Verfahren wird zufolge Abstands der Beschwerdeführerin als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 19. November 2008 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Rechtsanwalt Norbert Strehl - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.