Entscheid vom 25. August 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Peter Saluz,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Erläuterung und Berichtigung bzw. Revision (Art. 129 bzw. Art. 121 BGG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2008.66
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Sachverhalt:
A. Mit Begleitschreiben vom 5. August 2008 (act. 1) sandte der Vertreter von A. dem Bundesstrafgericht die Kopie eines Schreibens, das er unter gleichem Datum an die Bundesanwaltschaft gerichtet hatte (act. 1.1), und bemerkte: „Ich ersuche Sie höflich um Kenntnisnahme und gehe davon aus, dass Sie soweit nötig das Urteilsdispositiv berichtigen.“ In act. 1.1 wurde gegenüber der Bundesanwaltschaft geltend gemacht, der von der I. Beschwerdekammer am 18. Juli 2008 getroffene Entscheid (TPF BK 2008.1) enthalte ein offensichtliches Versehen, welches von Amtes wegen zu korrigieren sei, und die Bundesanwaltschaft solle A. in Abweichung vom Dispositiv des genannten Entscheides einen um Fr. 1'900.-- erhöhten Gesamtbetrag als Entschädigung ausbezahlen.
B. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet; soweit notwendig wird in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen auf die Parteiausführungen und die Vorakten hingewiesen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die I. Beschwerdekammer nimmt auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch sind, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SGG).
Der Vertreter des Gesuchstellers führt aus, der I. Beschwerdekammer sei bei ihrem Entscheid vom 18. Juli 2008 ein „offensichtliches Versehen“ unterlaufen, was von Amtes wegen zu korrigieren sei (act. 1.1, S. 1). Ein offensichtliches Versehen bildet für sich allein keinen Grund für eine Erläuterung oder Berichtigung, sondern es ist diesbezüglich nur dann von Relevanz, wenn das Versehen eine Unklarheit, Unvollständigkeit oder Zweideutigkeit des Urteilsdispositivs oder einen der anderen Dispositivmängel gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nach sich zieht. Ein solcher Dispositivmangel wird vorliegend jedoch weder behauptet noch nachgewiesen. Die Vorbringen des Gesuchstellers können damit unter dem Titel Erläuterung und Berichtigung nicht gehört werden und es ist insoweit darauf nicht einzutreten.
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2. Die Revision eines Entscheides kann unter anderem verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SGG).
Der Gesuchsteller macht geltend, die I. Beschwerdekammer habe bei ihrem Entscheid die Prozessentschädigung von Fr. 1'900.--, die er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BB.2006.54 erhalten habe, zu Unrecht von der Gesamtentschädigung abgezogen. Wie sich aus verschiedenen Unterlagen ergebe, habe der Vertreter des Gesuchstellers die Mandate Strafverfahren und Beschwerdeverfahren separat geführt (act. 1.1, S. 1). Der Gesuchsteller macht damit neue Tatsachen und Unterlagen geltend, die nicht in den Akten des zur Revision stehenden Verfahrens liegen. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, können lediglich solche Tatsachen Revisionsgründe bilden, die in den Akten des zur Revision stehenden Verfahrens liegen und vom Gericht versehentlich nicht berücksichtigt wurden. Dies wird vorliegend nicht behauptet, weshalb auf die Eingabe des Gesuchstellers auch unter dem Titel Revision nicht eingetreten werden kann.
3. Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass der Vertreter des Gesuchstellers im Entschädigungsverfahren seitens des Gerichts schriftlich aufgefordert wurde, die Bemühungen für den Gesuchsteller zu spezifizieren, insbesondere nach Art, Umfang und Zeitpunkt der einzelnen Tätigkeiten. Der Vertreter des Gesuchstellers weigerte sich ausdrücklich, dieser Aufforderung nachzukommen und hat deshalb die Folgen der dadurch bestehenden Unklarheiten zu tragen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. August 2008 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 26. August 2008 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter
Zustellung an - Fürsprecher Peter Saluz - Bundesanwaltschaft
Beilage: - 1 Einzahlungsschein
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.