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Bundesstrafgericht 13.04.2007 BB.2007.4

13 aprile 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,011 parole·~5 min·2

Riassunto

Beschwerde gegen Vermögensbeschlagnahme (Art. 65 BStP);;Beschwerde gegen Vermögensbeschlagnahme (Art. 65 BStP);;Beschwerde gegen Vermögensbeschlagnahme (Art. 65 BStP);;Beschwerde gegen Vermögensbeschlagnahme (Art. 65 BStP)

Testo integrale

Entscheid vom 13. April 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Borter,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Vermögensbeschlagnahme (Art. 65 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.4

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Sachverhalt:

A. B., der Vater von A., unterzeichnete am 13. Dezember 2001 einen Antrag für eine gemischte Lebensversicherung bei der C., abgeschlossen auf das Leben des damals 13-jährigen A. (act. 8.5). Zumindest aus den von den Parteien eingereichten Kopien der Vertragsunterlagen ergibt sich, dass das Versicherungsantragsformular unvollständig (act. 8.5 „Individuelle Begünstigung“ nicht unterzeichnet; Gesamtformular von A. nicht unterzeichnet) bzw. teilweise falsch (act. 8.5 „Erklärung zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten“ bei einer Wahlfrage zwei widersprechende Antworten) ausgefüllt wurde. Trotz dieser unzulänglichen Unterlagen wurde von der C. am 21. Dezember 2001 offenbar eine Police ausgestellt. Aus der Versicherung Begünstigter war B. (act. 8.5), was bis zum 1. Januar 2007, dem Verfall einer ersten Versicherungsleistung in Form einer Kapitalzahlung von Fr. 20'000.-- auch nicht geändert wurde, obwohl dies offenbar möglich gewesen wäre.

B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 wurde die genannte Kapitalzahlung von Fr. 20'000.-- per Datum der Fälligkeit im Rahmen des gegen B. hängigen Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft beschlagnahmt (act. 1.1).

C. In einer gemeinsam mit B. bei der I. Beschwerdekammer eingereichten Beschwerde vom 9. Januar 2007 (act. 1) beantragt A. die Aufhebung der Beschlagnahme und die Auszahlung der Fr. 20'000.-- an ihn selbst.

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2007 beantragt die Bundesanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8).

Mit Beschwerdereplik vom 1. März 2007 hält A. an den Beschwerdeanträgen fest (act. 11).

Soweit notwendig wird auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten und Beweismittel in den rechtlichen Erwägungen näher eingegangen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214-219 BStP zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Gemäss den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers ist die angefochtene Verfügung am 4. Januar 2007 bei diesem eingegangen und die Beschwerde vom 9. Januar 2007 (Postaufgabe) damit innert Frist eingereicht worden. Die Beschwerdegegnerin unterlässt jegliche Ausführungen zur Frage der Fristwahrung, womit davon auszugehen ist, dass die Beschwerde fristgemäss erfolgte.

1.3 Wie der Darstellung im Sachverhalt zu entnehmen ist, ergeben sich weder aus den Ausführungen der Parteien noch aus den eingereichten Akten Anhaltspunkte dafür, dass mit der angefochtenen Verfügung in ein Eigentumsoder sonstiges Vermögensrecht des Beschwerdeführers eingegriffen wurde. Auch die übrigen vom Vertreter des Beschwerdeführers offerierten Beweismittel lassen solche Anhaltspunkte nicht erwarten. Vielmehr zeigt der Sachverhalt auf, dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine aus der Lebensversicherung resultierende Begünstigung des Vaters des Beschwerdeführers vorlag, und dass mit der angefochtenen Verfügung der Auszahlungsanspruch des Vaters des Beschwerdeführers gegen die Versicherungsgesellschaft blockiert bzw. beschlagnahmt wurde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater eine „Ausbildungspolice“ für den Beschwerdeführer abgeschlossen habe und die Versicherungsleistungen für den Sohn bestimmt gewesen seien (act. 1 S. 3), ändern an dieser Situation nichts, und man fragt sich, wie der Vertreter des Beschwerdeführers zur Behauptung kommt, die von der C. zu leistende Versicherungssumme stelle Kindsvermögen dar (act. 1 S. 4). Unverständlich ist auch die Behauptung, die „Erklärung zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten“ (act. 8.5) bilde den Beweis für die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers (act. 11 S. 1 f.). Die widersprüchliche Art, wie der Vater des Beschwerdeführers das Antragsformular (act. 8.5) ausfüllte, beweist

- 4 bezüglich der Berechtigung des Beschwerdeführers überhaupt nichts, sondern wirft vor allem ein zwiespältiges Licht auf dessen Vater.

Von der Beschlagnahmeverfügung wurden damit keine Rechte des Beschwerdeführers betroffen, weshalb dieser nicht im rechtlichen Sinne beschwert ist. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Legitimation nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V. mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des für dieses Verfahren geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- (act. 2 und 3).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- .

Bellinzona, 16. April 2007 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Daniel Borter - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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