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Bundesstrafgericht 11.07.2007 BB.2007.29

11 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,734 parole·~14 min·1

Riassunto

Kontensperre; Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Kontensperre; Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Kontensperre; Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Kontensperre; Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

Testo integrale

Entscheid vom 11. Juli 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. AG, 2. B. AG, 3. C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hofstetter,

Beschwerdeführerinnen

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kontensperre; Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.29

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen eines gegen D. und E. als Vertreter der A. AG, der B. AG und der C. AG sowie gegen F. als Vertreter der G. AG wegen des Verdachts auf Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB eröffneten Strafverfahrens erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen am 19. Juni 2006 eine Editionsverfügung / Kontensperre betreffend alle Vermögenswerte der eingangs erwähnten Beschuldigten und Gesellschaften an die Adresse der Bank H. (act. 5.1), welche am 26. Juni 2006 ergänzt wurde (act. 5.2).

Gegen die Verfügung vom 19. Juni 2006 erhoben die A. AG, die B. AG, die C. AG sowie D. mit Eingabe vom 10. Juli 2006 Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen und verlangten die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Aufhebung der in den Ziffern 5 und 6 der Verfügung errichteten Kontensperre (act. 1.1).

B. Mit Verfügung vom 1. September 2006 wurde das erwähnte Verfahren integral zur Strafverfolgung durch die Bundesanwaltschaft übernommen und als gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren unter der Aktennummer EAII/11/06/131 weitergeführt. Gleichzeitig verfügte die Bundesanwaltschaft u.a., dass soweit gegen Verfügungen, die im Rahmen des übernommenen Strafverfahrens erlassen worden sind, noch Beschwerden und / oder Rekurse hängig seien, diese durch die damit befassten kantonalen Behörden entschieden würden (act. 1.2). Diese Verfügung blieb sowohl von den beteiligten Behörden wie auch den Beschuldigten unangefochten.

Mit Zirkulationsentscheid vom 28. November 2006 schrieb die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Beschwerde vom 10. Juli 2006 gegen die Editionsverfügung / Kontensperre infolge nunmehr fehlender Zuständigkeit als erledigt ab. Die Akten wurden zur weiteren Prüfung dem Bundesstrafgericht überwiesen (act. 1.3). Dieser Entscheid blieb ebenfalls unangefochten. Der Präsident der I. Beschwerdekammer leitete am 7. Dezember 2006 den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen der Bundesanwaltschaft zur Kenntnisnahme weiter und hielt bei dieser Gelegenheit fest, dass es seiner Meinung nach ausgeschlossen sei, dass die I. Beschwerdekammer das kantonale Beschwerdeverfahren quasi übernehme und anstelle der Anklagekammer des Kantons St. Gallen über die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahmen entscheide. Es würde sich deshalb seiner Meinung

- 3 nach empfehlen, die nach Ansicht der heute die Verfahrensherrschaft innehabenden Bundesanwaltschaft notwendigen Zwangsmassnahmen nach BStP neu zu verfügen und den Betroffenen die entsprechende Verfügung inklusive Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen (act. 1.6). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 gelangte der Rechtsvertreter der Gesellschaften der Gruppe A., B., und C. sowie von D. an die Bundesanwaltschaft und hielt darin u.a. fest, dass es für seine Mandanten akzeptabel wäre, die grundsätzliche Frage der Einziehbarkeit von Vermögenswerten erst mit Abschluss des Verfahrens zu klären, wenn die Bundesanwaltschaft durch eine neue Verfügung über die Zwangsmassnahmen die jetzt bestehende Rechtsunsicherheit beseitigen würde. Hierbei wäre aus seiner Sicht eine Beschlagnahme in der Höhe von ca. 2 bis 3 Millionen Franken gerechtfertigt (act. 1.4). Die Bundesanwaltschaft antwortete hierauf mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 und hielt darin u.a. fest, dass sich der Erlass einer neuen Verfügung erübrige. Bezüglich des Vorschlags der Betroffenen könne sich die Bundesanwaltschaft derzeit betragsmässig nicht festlegen (act. 1.5). Infolge nochmaliger Anfrage des Rechtsvertreters der Gesellschaften der Gruppe A., B. und C. vom 7. Februar 2007 (act. 1.7) nahm die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 6. März 2007 zum Vorschlag der Betroffenen Stellung, ohne diesem zu entsprechen (act. 1.8).

C. Mit Beschwerde vom 20. April 2007 gelangten die A. AG, die B. AG sowie die C. AG an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragten, was folgt (act. 1):

1. Es sei festzustellen, dass sämtliche Gelder der Beschwerdeführer auf der Beziehung Nr. 1, lautend auf die A. AG, auf der Beziehung Nr. 2, lautend auf die B. AG und auf der Beziehung Nr. 3, lautend auf die C. AG nicht gesperrt sind und den jeweiligen Beschwerdeführern zur freien Verfügung stehen. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die von einem Sachbearbeiter mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 19. Juni 2006 Dispositiv Ziff. 5 und 6 sowie mit Ergänzung der Verfügung vom 26. Juni 2006 Dispositiv Ziff. 5 und 6 angeordnete Kontensperre nichtig ist. 3. Subeventualiter sei der Bundesanwaltschaft Frist anzusetzen, eine beschwerdefähige Beschlagnahmeverfügung betreffend die gesperrten Konti zu erlassen. 4. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche Akten, die im Zusammenhang mit der Korrespondenz hinsichtlich der Freigabe von Zahlungsaufträgen stehen, aus den

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Akten der Strafuntersuchung zu entfernen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Bundesanwaltschaft beantragte im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort, was folgt (act. 5): 1. Die durch die Beschwerdeführerinnen 1-3 am 20. April 2007 bei der I. Beschwerdekammer eingereichte Beschwerde sei zu beschränken auf die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen. 2. Auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten. 3. Eventuell sei der Bundesanwaltschaft für die materielle Begründung ihrer Beschwerdeantwort eine neue Frist anzusetzen, sofern auf die Beschwerde eingetreten wird.

Die Beschwerdeführerinnen schlossen im Rahmen ihrer Beschwerdereplik vom 21. Mai 2007 auf Abweisung der Anträge der Bundesanwaltschaft (act. 7). Ein Doppel der Beschwerdereplik wurde der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Mai 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

Unter den Begriff Amtshandlungen fallen alle Akte, welche die Strafuntersuchung vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldigten berühren (BGE 130 IV 140 E. 2 S. 142). Säumnis des Bundesanwalts und damit eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich dieser weigert, eine ihm nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen, wenn er mit anderen Worten untätig bleibt oder das gebotene

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Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon er zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. zum Ganzen HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 17 N. 4 ff.). Teilt er seine Weigerung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, demgegenüber ausdrücklich mit, ist eine Amtshandlung gegeben, die im Regelfall auf Beschwerde hin überprüft werden kann (BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 84). Anders als Beschwerden wegen Säumnis, welche an keine Frist gebunden sind (BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 259), sind derartige Beschwerden innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. zum Ganzen auch TPF BK_B 040/04 vom 17. Mai 2004 E. 1.1 sowie BB.2005.105 vom 5. Dezember 2005 E. 1.1). Entsprechend dem Gebot, wonach sich die I. Beschwerdekammer nicht in das Ermessen der Bundesanwaltschaft einmischen soll, kann im Beschwerdeverfahren gegen eine Säumnis des Bundesanwalts das Anfechtungsobjekt nur anhand einer klaren Umschreibung dessen, was der Beschwerdeführer als „Versäumnis“ erachtet, identifiziert werden. Daher ist dieser gehalten, der Beschwerdeinstanz detailliert darzulegen, was die Vorinstanz getan hat und was nicht, und wieso sie das Unterlassene hätte tun sollen. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Akten der zu Grunde liegenden Strafuntersuchung einzuverlangen und darin nach Säumnissen zu suchen (TPF BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.4).

1.2 Offenbar geht es bei der vorliegenden Beschwerde um die seinerzeit von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen angeordnete Kontensperre. Nicht ersichtlich ist demgegenüber, dass sich die Beschwerde gegen eine konkrete Amtshandlung der Beschwerdegegnerin richtet. Dies wird von den Beschwerdeführerinnen vorliegend denn auch gar nicht geltend gemacht. Allenfalls denkbar wäre es, die beiden ablehnenden Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin an die Adresse der Beschwerdeführerinnen vom 18. Dezember 2006 (act. 1.5) sowie vom 6. März 2007 (act. 1.8) als Amtshandlungen anzusehen. Diesbezüglich würde sich jedoch die Beschwerde mit Blick auf Art. 217 BStP ohne weiteres als verspätet erweisen. Ausgeschlossen ist ebenfalls eine „Übernahme“ des von den Beschwerdeführerinnen angehobenen Beschwerdeverfahrens, welches die Anklagekammer des Kantons St. Gallen als erledigt abgeschrieben hat durch die I. Beschwerdekammer. Namentlich steht es der I. Beschwerdekammer nicht zu, die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Nichtigkeit der seinerzeit angefochtenen Verfügung nach dem einschlägi-

- 6 gen Verfahrensrecht des Kantons St. Gallen zu überprüfen. 1.3 1.3.1 Somit stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin allenfalls eine anfechtbare Säumnis hat zuschulden kommen lassen. Die Beschwerdeführerinnen bringen diesbezüglich vor, dass sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beschlagnahme bzw. der Kontensperre weder auf eine rechtmässig und rechtskräftig erlassene Verfügung der vormals zuständigen Behörde noch auf eine in eigener Kompetenz erlassene Verfügung stützen könne. Die Beschwerdegegnerin sei daher gehalten gewesen, eine anfechtbare Verfügung betreffend die streitigen Zwangsmassnahmen zu erlassen. Mit ihrer Ablehnung, eine solche Verfügung zu erlassen, habe die Bundesanwaltschaft eine Rechtsverweigerung begangen und sei säumig geworden.

1.3.2 Der Auffassung der Beschwerdeführerinnen kann vorliegend nicht gefolgt werden. Einerseits hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2006 (act. 1.5) wie auch in ihrem Schreiben vom 6. März 2007 (act. 1.8) zur Frage der Rechtsbeständigkeit der Beschlagnahmeverfügung explizit mitgeteilt, dass sich der Erlass einer neuen Verfügung erübrige, womit demnach Amtshandlungen vorliegen und von einer Säumnis nicht gesprochen werden kann. Andererseits ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin weder einen Grund noch die Pflicht hatte, die von den Beschwerdeführerinnen nachgesuchte neue Verfügung zu erlassen.

1.3.3 Mit ihrer Verfügung vom 1. September 2006 (act. 1.2) hat die Beschwerdegegnerin das fragliche Verfahren integral zur Strafverfolgung übernommen und weiter angeordnet, dass hängige Rekurse bzw. Beschwerden gegen Verfügungen, welche vorher erlassen worden sind, durch die damit befassten kantonalen Behörden zu entscheiden seien. In der Begründung der Verfügung führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass die nach kantonalem Recht erlassenen rechtskräftigen Verfügungen und Zwangsmassnahmen ebenfalls integral übernommen würden, womit sich an deren Rechtsbeständigkeit mithin nichts ändere. Ebenfalls bestehe kein Anlass bezüglich der angefochtenen Beschlagnahmeverfügungen, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Anklagekammer des Kantons St. Gallen seien, anders zu entscheiden bzw. die Beschlagnahme aufzuheben. Diese Verfügung blieb, wie zuvor bereits erwähnt, unangefochten.

Die kantonale Beschwerdeinstanz hat in der Folge darauf verzichtet, sich materiell zur Frage der Kontensperre zu äussern, sondern hat das entspre-

- 7 chende Beschwerdeverfahren mangels Zuständigkeit abgeschrieben. Da auch dieser Entscheid unangefochten geblieben ist, erübrigt sich vorliegend die Frage, ob dieser Entscheid vor dem Hintergrund der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2006 richtig gewesen ist. An dieser Stelle ist nur festzuhalten, dass nicht einzusehen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin gegen den Abschreibungsbeschluss hätte Beschwerde führen sollen, wie dies die Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Beschwerde ausführen. Fest steht, dass bis dato kein Entscheid ergangen ist, mit welchem die streitige Kontensperre aufgehoben worden wäre. Somit bestand bisher auf Seiten der Beschwerdegegnerin tatsächlich kein Anlass, eine neue Verfügung zu erlassen. Von einer diesbezüglichen Säumnis kann auch deshalb keine Rede sein.

1.3.4 Auch aus dem Schreiben des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 7. Dezember 2006 (act. 1.6) kann diesbezüglich nichts anderes abgeleitet werden, hat dieser doch lediglich festgehalten, dass es sich nach seiner Meinung empfehlen würde, die nach Ansicht der heute die Verfahrensleitung innehabenden Beschwerdegegnerin notwendigen Zwangsmassnahmen nach BStP neu zu verfügen.

1.4 Auch das von den Beschwerdeführerinnen angerufene Urteil des Bundesgerichts 1S.14/2004 vom 21. Dezember 2004 und insbesondere die Aussagen in dessen Erwägung 3.3 vermögen am Ganzen nichts zu ändern. Demnach erscheine es nahe liegend, dass rechtsgültig angeordnete prozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nach dem Recht, gemäss welchem sie verfügt worden seien, in Kraft bleiben müssten, weil sonst die Strafverfolgung behindert werden könnte, während die Delegation und Vereinigung von Strafverfahren gerade deren Sicherstellung dienten. Gleichzeitig müsse der Betroffene Zwangsmassnahmen nach dem neu anwendbaren Verfahrensrecht überprüfen lassen können. Wie nachfolgend gezeigt wird, stehen bzw. standen den Beschwerdeführerinnen anderweitige Möglichkeiten zur Verfügung, eine derartige Prüfung zu erreichen. Somit steht fest, dass die Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerinnen allein auf Grund deren ohnehin nur subsidiären Charakters im vorliegenden Fall nicht zulässig sind, zumal deren generelle Zulässigkeit im Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer grundsätzlich zweifelhaft ist. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hat in ihrem Abschreibungsbeschluss vom 28. November 2006 (act. 1.3) beispielsweise angeführt, dass die Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um

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Aufhebung der streitigen Verfügung hätten stellen können, um die streitige strafprozessuale Zwangsmassnahme überprüfen zu lassen, wobei ihnen gegen einen allenfalls ablehnenden Entscheid die Beschwerdemöglichkeit gemäss BStP offen stünde. Ob diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer (vgl. hierzu TPF BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3) tatsächlich zum Ziel geführt hätte, kann offen gelassen werden, da die Beschwerdeführerinnen nachfolgend ein solches Gesuch um Aufhebung der streitigen Verfügung bzw. um Freigabe der gesperrten Vermögenswerte nie ausdrücklich gestellt haben. Vielmehr haben sie in einer ersten Reaktion vom 7. Dezember 2006 (act. 1.4) an die Adresse der Beschwerdegegnerin zwar ihre Argumente gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Kontensperre vorgebracht, zugleich jedoch einen Vorschlag auf teilweise Aufrechterhaltung der Kontensperre im Umfang von ca. 2 bis 3 Millionen Franken unterbreitet. Mit ihrer Beschwerde vom 20. April 2007 beantragten die Beschwerdeführerinnen demgegenüber sinngemäss die Feststellung, dass sämtliche Vermögenswerte zu ihrer freien Verfügung stünden. Folglich liegt auch keinerlei Verfügung vor, welche sich zur Frage der vollständigen Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte äussert. Dasselbe gilt auch für das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Beschwerdeführerinnen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich vorliegend auch nicht, aus Gründen der Prozessökonomie oder infolge allenfalls mangelhafter Rechtsmittelbelehrung zu den abschlägigen Bescheiden der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2006 (act. 1.5) oder vom 6. März 2007 (act. 1.8) auf die Beschwerde einzutreten. Ausschlaggebend ist jedoch, dass sich die Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführerinnen zwei Mal klar geäussert hat, dass sich für sie der Erlass einer neuen Beschlagnahmeverfügung erübrige (act. 1.5 und 1.8). Die Beschwerdeführerinnen haben es unterlassen, fristgerecht gegen diese Amtshandlungen auf dem Beschwerdeweg vorzugehen und so eine Überprüfung der angeordneten Zwangsmassnahmen nach dem neu anwendbaren Verfahrensrecht zu verlangen. Das von den Beschwerdeführerinnen nun gewählte Vorgehen, mittels Feststellungsbegehren eine solche Überprüfung nachträglich vornehmen zu lassen, verdient keinen Schutz.

1.5 Insgesamt ergibt sich, dass weder eine Amtshandlung der Beschwerdegegnerin, welche fristgerecht angefochten worden wäre, noch eine der Beschwerdegegnerin vorzuwerfende Säumnis vorliegt. Auf die Beschwerde kann demnach mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden.

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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.--.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Vorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 11. Juli 2007 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Hans Hofstetter - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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