Entscheid vom 20. September 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hohler,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand Beschwerde gegen Beweismittelverfügung (Art. 214 Abs. 1 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2006.53
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) führt gegen A. und weitere Beschuldigte eine Voruntersuchung wegen Verdachts auf fahrlässige Tötung und fahrlässige schwere Körperverletzung. Im Rahmen dieses Verfahrens entschied das Untersuchungsrichteramt am 17. August 2006 über die zuvor von einigen Beschuldigten eingereichten Beweisanträgen wie folgt (act. 1.1):
1. „Die Beweisanträge werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Den Parteien wird eine nicht verlängerbare Frist bis 4.9.2006 angesetzt, um a) Beweisanträge zu stellen bzw. zu ergänzen; b) von den bereits nicht parteiöffentlich befragten Zeugen diejenigen unter Beilage eines Fragekatalogs zu bezeichnen, die erneut zu befragen sind. 3. […]“
Am 23. August 2006 verfügte das Untersuchungsrichteramt, die Ziffer 2 b) des oberwähnten Dispositivs werde ergänzt wie folgt (act. 1.2):
„Im Falle einer Unterlassung wird von einem Verzicht auf die Ausübung des Fragerechts ausgegangen.“
B. Mit Beschwerde vom 30. August 2006 gelangt A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt was folgt (act. 1):
1. „Ziff. 2 der Verfügung vom 17. August 2006 sowie die Verfügung vom 23. August 2006 seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass kein Verzicht des Beschwerdeführers auf die Ausübung des Fragerechts bezüglich der bereits nicht parteiöffentlich befragten Zeugen vorliegt. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kostenfolgen zulasten des Bundes unter Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an den Beschwerdeführer.“
Am 31. August 2006 lud der Präsident der Beschwerdekammer die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) und das Untersuchungsrichteramt ein, zum Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bis zum 4. September 2006 Stellung zu nehmen (act. 2).
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Während die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete (act. 5), verfügte das Untersuchungsrichteramt am 1. September 2006, die Verfügung vom 23. August 2006 werde aufgehoben (act. 3). Hierauf lud die Beschwerdekammer die Parteien und die Vorinstanz am 4. September 2006 mit Blick auf Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 ff. und 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP ein, sich zur Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 1. September 2006 zu äussern, insbesondere auch zu den Kostenfolgen (act. 4). A. beantragt in seiner Stellungnahme vom 6. September 2006, die Beschwerde sei gutzuheissen und ihm sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (act. 6). Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungsrichteramt am 14. September 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8 und 9). Beide liessen sich nicht vernehmen. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Verfügung vom 23. August 2006. Diese Verfügung hat die Vorinstanz am 1. September 2006 aufgehoben, womit das Verfahren in diesem Punkt gegenstandslos wird.
Andererseits richtet sich die Beschwerde gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 17. August 2006, die laut Eingangsstempel am 18. August 2006 beim Beschwerdeführer einging (act. 1.1). Die fünftägige Beschwerdefrist endigte
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2. 2.1 Die Verlegung der Kosten folgt dem Ausgang des Verfahrens, wobei das Gericht bei Gegenstandslosigkeit mit summarischer Prüfung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 ff. und 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP; vgl. TPF BB.2005.87 vom 18. Oktober 2005 E. 2.1, BB.2005.81 vom 14. September 2005 E. 2.1).
2.2 Im vorliegenden Fall zielt die Beschwerde des Beschwerdeführers auf zwei Verfügungen ab. Hinsichtlich der Verfügung vom 23. August 2006 wird die Beschwerde gegenstandslos, und zwar weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ersatzlos aufhebt und in diesem Sinne dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich nachkommt, womit der Beschwerdeführer diesbezüglich als obsiegende Partei zu betrachten ist. In Bezug auf die Verfügung vom 17. August 2006 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, womit der Beschwerdeführer in diesem Punkt unterliegt. Folglich sind die Kosten von den Parteien hälftig zu tragen.
3. 3.1 Die Gerichtsgebühr vor der Beschwerdekammer liegt zwischen Fr. 200.-und Fr. 10'000.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
Vorliegend ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- anzusetzen, wovon der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Hälfte, nämlich Fr. 500.--, zu tragen hat (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Bundesanwaltschaft wird nicht kostenpflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
3.2 Das Honorar des Anwalts bemisst sich nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand und der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
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Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, für das vorliegende Verfahren rund sieben Honorarstunden aufgewendet zu haben, was aufgrund der Schwierigkeit und des Umfanges des Falles als angemessen erscheint. Der Stundenhonoraransatz ist aus den nämlichen Gründen auf Fr. 220.-- anzusetzen, was eine Parteientschädigung von Fr. 1'540.-- ergibt. Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren rund hälftig obsiegt, hat die Beschwerdegegnerin – welche die Beschwerde nicht ausdrücklich anerkannt hat und folglich als gesetzlich vorgesehene Gegenpartei das Prozess- und Kostenrisiko trägt (vgl. TPF BH.2005.44 vom 30. November 2005; vgl. BGE 123 V 159 E. 4b) – ihm hierfür eine Parteientschädigung in der Höhe der Hälfte dieses Betrages, nämlich Fr. 770.-- (inkl. MwSt), auszurichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Soweit die Beschwerde nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, wird darauf nicht eingetreten. 2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 770.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Bellinzona, 21. September 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Christoph Hohler - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.