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Bundesstrafgericht 12.06.2006 BB.2006.38

12 giugno 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·614 parole·~3 min·1

Riassunto

Beschwerde gegen Verfügung der Nichtfolgegebung (Art. 100 Abs. 5 BStP);;Beschwerde gegen Verfügung der Nichtfolgegebung (Art. 100 Abs. 5 BStP);;Beschwerde gegen Verfügung der Nichtfolgegebung (Art. 100 Abs. 5 BStP);;Beschwerde gegen Verfügung der Nichtfolgegebung (Art. 100 Abs. 5 BStP)

Testo integrale

Entscheid vom 12. Juni 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Verfügung der Nichtfolgegebung (Art. 100 Abs. 5 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2006.38

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - A. am 31. Januar 2006 gegen eine Richterin und zwei Richter des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB beim Amtsstatthalteramt Luzern hinterlegte (act. 1.1);

- das Amtsstatthalteramt Luzern diese Anzeige am 22. März 2006 zuständigkeitshalber an die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) weiterleitete (act. 1.1);

- die Bundesanwaltschaft am 4. Mai 2006 verfügte, der Anzeige werde keine Folge gegeben (act. 1.1);

- diese Verfügung gemäss Angaben von A. am 12. Mai 2006 bei ihm einging (act. 1);

- A. mit Eingabe vom 7. Juni 2006 gegen die erwähnte Verfügung beim Schweizerischen Bundesgericht (nachfolgend „Bundesgericht“) Beschwerde erhob (act. 1);

- das Bundesgericht die Beschwerde am 8. Juni 2006 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 1);

- mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);

- die Nichteröffnung eines Strafverfahrens vom Anzeiger nur angefochten werden kann, wenn dieser zugleich Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, wobei die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 100 Abs. 5 BStP);

- gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Amtsmissbrauch nicht unter das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) fällt (vgl. TPF BB.2005.40 vom 7. Juli 2005 und BB.2004.63 vom 22. Februar 2005 E. 3 m.w.H.; vgl. BGE 120 Ia 157, 162 E. 2d aa; Urteil des Bundesgerichts 1P.399/2003 vom 10. September 2003 E. 4.2);

- der Beschwerdeführer folglich für den zur Anzeige gebrachten Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nicht als Opfer gelten kann und demnach zur Beschwerdeführung nicht legitimiert ist;

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- im Übrigen die Beschwerdefrist von zehn Tagen mit Eingang der Beschwerde am 12. Mai 2006 zu laufen begann und folglich am 22. Mai 2006 endete, womit die Beschwerdefrist mit Einreichung der Beschwerde am 7. Juni 2006 nicht eingehalten wurde;

- auf die Beschwerde somit mangels Legitimation und Einhaltung der Beschwerdefrist nicht eingetreten wird, und sie sich demnach sofort als unzulässig im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP erweist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen hat (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG), und die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- 4 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. Juni 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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