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Bundesstrafgericht 09.06.2006 BB.2006.19

9 giugno 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·645 parole·~3 min·2

Riassunto

Beschwerde gegen Beschlagnahme von Bargeld (Art. 65 Abs. 1 BStP);;Beschwerde gegen Beschlagnahme von Bargeld (Art. 65 Abs. 1 BStP);;Beschwerde gegen Beschlagnahme von Bargeld (Art. 65 Abs. 1 BStP);;Beschwerde gegen Beschlagnahme von Bargeld (Art. 65 Abs. 1 BStP)

Testo integrale

Entscheid vom 9. Juni 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A., vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme von Bargeld (Art. 65 Abs. 1 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2006.19

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) gegen A. und weitere Personen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, eventuell Veruntreuung sowie Geldwäscherei führt (act. 1.2);

- die Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang am 14. März 2006 verfügte, es werde der Barbetrag von Fr. 223'000.-- sowie der Aktenkoffer, dunkelbraunes Leder, verschlossen mit Zahlenschloss samt Inhalt, insbesondere der Betrag von Fr. 3'023.20 sowie alle Dokumente beschlagnahmt (act. 1.2);

- A. gegen diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. März 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sinngemäss verlangt, die Beschlagnahmeverfügung vom 14. März 2006 und die damit verbundene Beschlagnahme von Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 226'023.20 seien aufzuheben (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2006 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde schliesst (act. 7);

- A. nach doppelt gewährter Fristerstreckung für die Einreichung der Replik (act. 14 und 15) mit Eingabe vom 26. Mai 2006 die Beschwerde zurückzieht (act. 16);

- diese Eingabe der Bundesanwaltschaft am 29. Mai 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 17); - gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 ff. und 40 OG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (zur Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1S.15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2.2; vgl. TPF BG.2006.11 vom 7. April 2006 und BG.2005.28 vom 16. November 2005);

- das Verfahren deshalb zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben werden kann;

- A. als unterliegende Partei zu gelten und deshalb die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 153 Abs. 2 e contrario und Art. 156 Abs. 1 OG);

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- die Gerichtsgebühr angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstandes auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- zu verrechnen ist (act. 2 und 3);

- 4 und erkennt: 1. Das Verfahren BB.2006.19 wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- erstattet das Bundesstrafgericht dem Beschwerdeführer Fr. 500.-- zurück.

Bellinzona, 9. Juni 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Advokat Christoph Dumartheray - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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