Skip to content

Bundesstrafgericht 15.11.2006 BB.2006.122

15 novembre 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·851 parole·~4 min·1

Riassunto

Beschwerde betreffend Verletzung von Parteirechten und Gesuch um aufschiebendeWirkung (Art. 214 Abs. 1 und 218 BStP);;Beschwerde betreffend Verletzung von Parteirechten und Gesuch um aufschiebendeWirkung (Art. 214 Abs. 1 und 218 BStP);;Beschwerde betreffend Verletzung von Parteirechten und Gesuch um aufschiebendeWirkung (Art. 214 Abs. 1 und 218 BStP);;Beschwerde betreffend Verletzung von Parteirechten und Gesuch um aufschiebendeWirkung (Art. 214 Abs. 1 und 218 BStP)

Testo integrale

Entscheid vom 15. November 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Beschwerde betreffend Verletzung von Parteirechten und Gesuch um aufschiebende Wirkung (Art. 214 Abs. 1 und 218 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2006.122

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) gegen A. und weitere Angeschuldigte eine Voruntersuchung führt (act. 1);

- das Untersuchungsrichteramt mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 den Parteivertretern mitteilte, es würden in den kommenden Monaten zahlreiche Einvernahmen stattfinden;

- A. vom Untersuchungsrichteramt mit bei dessen Vertreter am 6. November 2006 eingegangenem Schreiben zu einer Verhandlung vom 20. November 2006 vorgeladen wurde;

- der Vertreter von A. mit Schreiben vom 6. November 2006 an das Untersuchungsrichteramt gelangte und eine Verschiebung der Vorladung nach Terminabsprache mit seiner Kanzlei beantragte;

- das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 8. November 2006 das Gesuch um Terminverschiebung abwies;

- A. gegen die Verfügung vom 8. November 2006 mit Beschwerde vom 14. November 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorladung zu der auf den 20. November 2006 angesetzten Verhandlung abzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse; A. zudem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stellt (act.1);

- mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);

- die Möglichkeit des Beschuldigten, zu seiner Einvernahme einen Verteidiger beizuziehen, sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht bestimmt und weder aus Art. 8 Abs. 1 BV noch aus Art. 32 Abs. 2 BV oder aus Art. 6 EMRK hergeleitet werden kann (BGE 104 Ia 17, 19 E. 4; HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 393 N. 12);

- gemäss Art. 118 BStP der Untersuchungsrichter dem Verteidiger gestatten kann, bei der Einvernahme des Beschuldigten anwesend zu sein, sofern dadurch die Untersuchung nicht beeinträchtigt wird;

- 3 -

- die zur Anwesenheit berechtigten Personen von Verhandlungsterminen rechtzeitig zu benachrichtigen sind, jedoch keinen Anspruch auf Verschiebung der Tagfahrt haben (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 396 N. 20; TPF BB.2006.43 vom 14. September 2006 E. 5.2, BB.2006.63 vom 20. September 2006 und BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004 E. 3.5);

- A. vorliegend vom Untersuchungsrichteramt über die vorgesehene Einvernahme vom 20. November 2006 rund zwei Wochen vorher und mithin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde;

- A. keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme vom 20. November 2006 hat;

- der amtliche Verteidiger nach dem Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidigung die Interessen des Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen muss und bei seiner Aufgabe die gleichen Rechte und dieselben Sorgfaltspflichten wie ein privater, erbetener Verteidiger hat (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 165 f. N. 17 f.);

- es daher dem amtlichen Verteidiger obliegt, für eine angemessene Verteidigung von A. anlässlich der Einvernahme vom 20. November 2006 besorgt zu sein;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unbegründet erweist und ohne vorgängigen Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 219 Abs. 1 BStP);

- das Gesuch um aufschiebende Wirkung somit gegenstandslos wird;

- die Gewährung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 36 Abs. 1 BStP durch die Bundesanwaltschaft nicht automatisch im Beschwerdeverfahren gilt und der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege explizit beantragen muss (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG; TPF BB.2004.23 vom 25. August 2004 E. 5);

- der Beschwerdeführer vorliegend kein entsprechendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer daher die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- angesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom

- 4 -

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. November 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts i.V. der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Bernard Bertossa, Bundesstrafrichter

Zustellung an - Rechtsanwalt Hadrian Meister - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2006.122 — Bundesstrafgericht 15.11.2006 BB.2006.122 — Swissrulings