Entscheid vom 1. Dezember 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.91
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Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) beschlagnahmte mit Verfügung vom 22. Juli 2005 die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. August 2004 am Wohnort von A. durch die Bundeskriminalpolizei sichergestellten und in der Folge dem EJPD Fachzentrum Finanzen zur Aufbewahrung übergebenen Inhaberaktien, wobei sie hinsichtlich des Umfangs der Beschlagnahme auf dessen Empfangsbescheinigung verwies. Danach wurden dem EJPD Fachzentrum Finanzen drei Aktienzertifikate über 100 Inhaberaktien à Fr. 1'000.-- der B. AG zur Aufbewahrung übergeben (act. 1.1).
B. A. führt mit Eingabe vom 2. August 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit dem Antrag, die vorerwähnte Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben, auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten und die Bundesanwaltschaft habe ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (act. 1). Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2005, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten von A. bzw. wem rechtens (act. 9). Die Parteien hielten in der Replik vom 10. Oktober 2005 (act. 17) bzw. Duplik vom 15. November 2005 (act. 23) an den gestellten Anträgen fest. Nachdem das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) auf Antrag der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 1. November 2005 eine Voruntersuchung gegen A. und weitere Beteiligte eröffnet hatte (act. 18), wurde dem Untersuchungsrichteramt am 4. November 2005 Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt (act. 20). Das Untersuchungsrichteramt verzichtete mit Eingabe vom 14. November 2005 auf eine eigene Vernehmlassung, beantragte jedoch unter Hinweis auf die Eingaben der Bundesanwaltschaft Nichteintreten, eventualiter vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen (act. 22). Auf die Begründungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). 1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und damit als Partei im Sinne von Art. 34 BStP zur Beschwerde legitimiert. Er war unbestrittenermassen seit 2. September 1996 bzw. im Zeitpunkt der Sicherstellung vom 31. August 2004 Besitzer der drei Aktienzertifikate über 100 Inhaberaktien der B. AG (act. 9 S. 4; act. 9.1 Beilage 1.4; act. 17 S. 7). Da er auf Grund der Beschlagnahme weder den Besitz über diese Aktienzertifikate ausüben noch – soweit ihm Verfügungsberechtigung zukommen sollte – rechtlich über sie verfügen kann, ist er durch die Verfügung beschwert. Die Verfügung datiert vom Freitag, 22. Juli 2005, und wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am Montag, 25. Juli 2005, zugestellt (act. 1 S. 3). Demnach wurde die mit Eingabe vom 2. August 2005 erhobene Beschwerde fristgerecht eingereicht (Art. 32 OG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Verfügung keine Begründung enthalte. Er könne dieser nur entnehmen, dass ihm eine Beteiligung bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation und qualifizierte Geldwäscherei vorgeworfen werde. Die Gründe für diese Vorwürfe und die Beschlagnahme würden überhaupt nicht aufgeführt. 2.1.1 Die Mindestanforderungen an die Prüfungs- und Begründungspflicht des Bundesanwalts bzw. Untersuchungsrichters ergeben sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Anspruchs auf das rechtliche Gehör bildet die Pflicht der Behörde, ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber namhaft zu machen und sich ausdrücklich mit den entscheidrelevanten Gesichtspunkten auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Punkte nicht berücksichtigen kann. Der Betroffene soll in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterziehen zu können. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller (selbstständiger) Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.49 vom 19. Oktober 2005 E. 2.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 1705 f, 1709 f.). 2.1.2 Es trifft zu, dass die Beschlagnahmeverfügung vom 22. Juli 2005 einzig die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen gesetzlichen Straftatbestände sowie den Gegenstand der Beschlagnahme, aber keine Begründung derselben enthält, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der vorstehenden Ausführungen vorliegt. Da die angefochtene Verfügung eine Zwangsmassnahme zum Gegenstand hat und die Beschwerdekammer praxisgemäss Beschwerden betreffend Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen mit voller Kognition prüft (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2), ist eine Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich. Die Bundesanwaltschaft dehnte das im Januar 2003 gegen Unbekannt eröffnete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB anfangs Juni 2003 auf den Beschwerdeführer aus. Im Ver-
- 5 laufe dieses Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer wiederholt – insbesondere im Zusammenhang mit seiner Verhaftung am 31. August 2004 und den folgenden Haftverlängerungsverfahren (BK_H 146/04 und 214/04) – mit den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen konfrontiert. Demnach stellt die in der Beschlagnahmeverfügung unterlassene Begründung keinen besonders schweren Gehörsmangel dar. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Tatverdacht sowie den Gründen der Beschlagnahme, wie sie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort unter Bezugnahme auf einen Vollzugsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 18. August 2005 dargelegt wurden, einlässlich zu äussern. Der Gehörsmangel ist damit geheilt worden. 2.2 Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer grundsätzlich bestrittenen Tatverdacht ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer bereits im ersten Entscheid BK_H 146/04 vom 8. Oktober 2004 betreffend Haftverlängerung einen dringenden Tatverdacht wegen Unterstützung von bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB bestätigte, dies gestützt auf die von der Bundesanwaltschaft eingereichten belastenden Beweismittel (insbesondere den Zwischenbericht der fedpol vom 16. August 2004 bzw. dessen Beilagen wie z.B. die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Erklärungen, die Erklärung des Beschwerdeführers betreffend Konto C. vom 2. Juni 1998 [dieser bestätigte unterschriftlich, Inhaber des Kontos C. zu sein] in Verbindung mit den Kontoauszügen C. [diese Auszüge zeigen zahlreiche Bareinzahlungen in Millionenhöhe], die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 31. August und 8. September 2004 und das Urteil des Tribunale Civile e Penale di Bari vom 17. Juli 2001). Die Beschwerdekammer hatte im Haftverlängerungsentscheid BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005 erneut Gelegenheit, den Tatverdacht zu prüfen. Darin führte sie aus, dass der Beschwerdeführer der von der Bundesanwaltschaft beantragten Haftverlängerung zugestimmt habe und damit davon auszugehen sei, dass er den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 44 BStP nicht weiter bestreite (a.a.O., E. 2.2). Beide Entscheide wurden vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Die Beschwerdegegnerin verweist in der Duplik denn auch auf die in dieser Angelegenheit bereits vorliegenden Entscheide der Beschwerdekammer (act. 23 S. 4). Es werden keine Umstände geltend gemacht noch liegen Anhaltspunkte vor, wonach die angeführten belastenden Beweismittel seither entkräftet worden seien und sich der Verdacht gegen den Beschwerdeführer entsprechend verringert hätte. Für eine Beschlagnahme bedarf es zudem gemäss ständiger Rechtsprechung keines dringenden, sondern – wie selbst der Beschwerdeführer einräumt (act. 1 S. 7) – bloss eines hinreichenden Tatverdachts. Inzwischen eröffnete das Untersuchungsrichteramt gemäss Art. 108 ff. BStP eine Voruntersuchung gegen
- 6 den Beschwerdeführer, was ebenfalls unangefochten geblieben ist. Mit der Eröffnung der Voruntersuchung beschied der Untersuchungsrichter implizit, dass ein entsprechender Tatverdacht vorliegt, mithin die Voraussetzungen der Beschlagnahme weiterhin gegeben sind und die vom Bundesanwalt angeordnete Massnahme aufrechtzuerhalten ist. Bei dieser Sachlage kann der hinreichende Tatverdacht, jedenfalls soweit die Beschlagnahmeverfügung vom 22. Juli 2005 in Frage steht, nicht ernsthaft bestritten werden. Der Tatverdacht ist somit zu bestätigen.
2.3 Die Beschlagnahmeverfügung stützt sich auf Art. 59 Ziff. 1-3 StGB und erfolgte demnach zur Sicherstellung voraussichtlich der Einziehung unterliegender Vermögenswerte im Sinne von Art. 65 Abs. 1 BStP. Gemäss Art. 59 Ziff. 3 StGB verfügt der Richter die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB beteiligt oder sie unterstützt hat, wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Die Beschlagnahme erfolgt unabhängig von der Herkunft der Vermögenswerte und nimmt den materiellen Einziehungsentscheid nicht vorweg. Solange Zweifel daran bestehen, ob die Vermögenswerte der kriminellen Organisation zur Verfügung stehen, gebietet es das öffentliche Interesse, dass diese unter der Verfügungsgewalt der Justiz bleiben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.18 vom 20. September 2005 mit Hinweisen). Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer hat unter anderem den Vorwurf der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zum Gegenstand; der diesbezügliche Tatverdacht wurde vorstehend bestätigt (E. 2.2). Damit ist die Möglichkeit zur Anwendung des Einziehungsgrundes von Art. 59 Ziff. 3 StGB bzw. einer darauf gerichteten Beschlagnahme von Vermögenswerten gegeben. 2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei an der Gründung der B. AG nicht beteiligt gewesen und sei auch nachher nie an ihr finanziell beteiligt gewesen. Er verwalte die beschlagnahmten Titel auf Grund eines Treuhandvertrages mit D., dem wirtschaftlich Berechtigten der B. AG, treuhänderisch und habe sich verpflichtet, die Aktien später wieder an den Treugeber zurückzugeben; es bestehe damit eine fiduziarische Vermögensverwaltung. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass das Geld für die Gründung der Gesellschaft vom Beschwerdeführer bzw. aus der ihm vorgeworfenen deliktischen Tätigkeit stamme. Dieser habe erhebliche Beträge auf Konti der Gesellschaft einbezahlt; es sei anzunehmen, dass er über seine Schwester, die einzige Verwaltungsrätin sei, Einfluss auf die Gesellschaft nehme.
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Die B. AG wurde am 29. August 1996 von E., F. und G. gegründet und am 4. September 1996 im Handelsregister eingetragen. Das Aktienkapital beträgt Fr. 100'000.--, eingeteilt in 100 Inhaberaktien à Fr. 1'000.-- (act. 1.2, 1.8). Die H. Bank bestätigte am 26. August 1996, dass bei ihr Fr. 100'000.-zu Gunsten der sich in Gründung befindenden B. AG hinterlegt worden seien (act. 9.1 Beilage 1.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe kein eigenes Geld für die Liberierung der Aktien verwendet, sondern die Hinterlegung der Einlagen bei der H. Bank als treuhänderische Aufgabe wahrgenommen. Aus dem Umstand, dass er am 23. August 1996 von seinem Privatkonto bei der Sparkasse I. Fr. 100'000.-- bezog (act. 9.1 Beilage 1.3), kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht geschlossen werden, dass er eigenes Geld für die Liberierung des Aktienkapitals zur Verfügung stellte. Als wirtschaftlich Berechtigter der B. AG wurde im Formular A gemäss Art. 3 und 4 VSB vom 4. Juli 1997 und 21. März 2000 zudem D. und nicht der Beschwerdeführer angegeben (act. 1.3, 1.4). Daraus ist für den Beschwerdeführer aber nichts gewonnen. Dieser stellt nämlich den Besitz an den beschlagnahmten Titeln keineswegs in Abrede, sondern macht geltend, dass er im treuhänderischen Besitz der Aktienzertifikate (gewesen) sei. Das ergebe sich aus der Bestätigung vom 2. September 1996, wonach er von E. – welcher 98 Aktien der B. AG gezeichnet hatte – drei Zertifikate über insgesamt 100 Inhaberaktien erhalten habe (act. 9.1 Beilage 1.4). Es trifft zu, dass diese Bestätigung – wie der Beschwerdeführer ausführt – selbst nichts über die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Aktien aussagt. Das ist indes nicht erforderlich, denn die Inhaberaktie ist ein Wertpapier, für dessen Übertragung zu Eigentum es nur der Übertragung des Besitzes an der Urkunde bedarf (Art. 967 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 OR e contrario; Furter, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, N 3 und 6 zu Art. 967 OR). Werden Inhaberaktien – wie vorliegend behauptet – im Rahmen eines Treuhandvertrages vom Treugeber fiduziarisch an den Treunehmer übertragen, erwirbt Letzterer daran fiduziarisches Eigentum. Der Fiduziar wird bei Treuhandgeschäften Dritten gegenüber unbeschränkter Inhaber der übertragenen Rechte und erwirbt insbesondere an den ihm anvertrauten Vermögenswerten volles Eigentum, gleichviel auf welchem Rechtsgrund die Übertragung beruht. Die Rechtsmacht liegt während der Dauer des Treuhandverhältnisses ausschliesslich beim Fiduziar mit der Folge, dass sich der Dritte nicht um die internen Rechtsbeziehungen zwischen dem Fiduzianten und dem Fiduziar zu kümmern hat. Letzterer ist Träger der Mitgliedschafts- und Vermögensrechte und dem Aktionär gleichgestellt (BGE 115 II 468, 471 f.; BGE 109 II 239, 241 f.; Schaad, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, N 22 zu Art. 689 OR). Als (rechtmässiger) Besitzer der Inhaberaktien bzw. der Zertifikate hat der Beschwerdeführer demnach – ohne dass es hiefür einer Erklärung seinerseits oder gar
- 8 eines Nachweises bedürfte (Furter, a.a.O., N 5 zu Art. 978 OR) – die gesetzliche Vermutung von Art. 978 Abs. 1 OR für sich, der aus den Aktien Berechtigte zu sein; er ist Dritten gegenüber unbeschränkter Inhaber der übertragenen Rechte. 2.5 Nach dem Gesagten ist mit hinreichender Bestimmtheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (fiduziarischer) Eigentümer der fraglichen Aktienzertifikate ist und die Vermögenswerte demnach ihm zuzuordnen sind. Damit ist gemäss Art. 59 Ziff. 3 StGB die Verfügungsmacht der kriminellen Organisation zu vermuten. Vorbringen, welche den Beweis des Gegenteils im Sinne von Art. 59 Ziff. 3 StGB zu erbringen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Die Vermögensgegenstände unterliegen somit voraussichtlich der Einziehung, weshalb ihre Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP zulässig ist. Diese Massnahme erweist sich dabei gleichzeitig als verhältnismässig (Entscheid des Bundesgerichts 1P.239/2002 vom 9. August 2002 E. 3.1).
3. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 245 i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 1 und 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
Bellinzona, 2. Dezember 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Rechtsanwalt Robert Vogel, - - Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.