96. Entscheid vom 29. November 1902 in Sachen Schinacher und Konsorten. Begehren um Vereinigung verschiedener Konkurse. Die Rekurrenten sind nach Angabe ihres Vertreters Gläubiger des Spenglers Walter Gasser in Lungern, über den am 18. Ja¬ nur 1901 der Konkurs eröffnet worden sei, während über dessen Ehefrau, Bertha geb. Imbach, die mit ihrem Manne das Ge¬ schäft in Form einer Kollektivgesellschaft betrieben habe, im März 1901 die Konkurseröffnung erfolgt sei. In Erneuerung eines schon vor dem Konkursamte Obwalden und der kantonalen Auf¬ sichtsbehörde gestellten Rechtsbegehrens beantragt nun der Vertre¬ ter der Rekurrenten: „Das Bundesgericht wolle die Konkurs¬ „verfahren über Walter Gasser und Bertha Gasser geb. Imbach „kassieren und das Konkursamt Obwalden anweisen, den Konkurs „über diese beiden Eheleute oder über die Firma Gasser, Speng¬ „lerei und Handlung in Blech ec., in Lungern, in einem und „demselben ordentlichen Konkursverfahren durchzuführen“ unter Auferlegung sämtlicher Kosten an den Schuldbetreibungsbeamten in Lungern und den Präsidenten und die Mitglieder des Konkurs¬ amtes Obwalden und unter Wahrung der Regreßrechte der Kon¬ kursgläubiger den genannten Personen gegenüber. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie die Rekurrenten selbst erklären, hat man es mit zwei verschiedenen Konkurserkenntnissen gegenüber zwei verschiedenen Personen zu tun. Die Rechtsgültigkeit dieser gerichtlichen Akte haben die Aufsichtsbehörden nicht nachzuprüfen, um so weniger, als die Rekurrenten sie an sich nicht als ungesetzlich anfechten, sondern ihre Beschwerde lediglich auf nachherige, die Durchführung der Konkurse seitens des Konkursamtes beschlagende Handlungen (unrichtige Inventarisation, Verschleppung von Massagegenstän¬ den) gründen. Sind aber die beiden Konkursurteile für das Kon¬ kursamt bezw. die Aufsichtsbehörden rechtsverbindlich, so muß auch notwendig jedes derselben in einem besondern Verfahren zur Erledigung gebracht werden. Eine gemeinsame Liquidation ver¬ schiedener Konkurse in einem Verfahren könnte höchstens infolge Vereinbarung der Beteiligten zulässig sein. Daß aber eine solche Vereinbarung erfolgt oder auch nur von den Rekurrenten ange¬ regt worden sei, wird von diesen selbst nicht behauptet. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 29.11.1902 BGE 28 I 400
29 novembre 1902·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·275 parole·~1 min·4