120. Entscheid vom 21. Dezember 1901 in Sachen Ludwig Roths Erben. Einspruchsverfahren (Widerspruchsklage), Art. 106 ff. B.-G.: Wir¬ kungen eines zu Gunsten des Einsprechers lautenden Urteils. I. Im Frühjahr 1901 betrieb Frau Marschall geb. Adrion den Hermann Obermüller, Schmied in Zürich V, für eine For¬ derung von 200 Fr. und Kosten, und ließ am 14. Februar 34 Gegenstände pfänden. Die Rekurrenten, Ludwig Roths Erben, sprachen an 29 derselben das Eigentum an und reichten auf er¬ folgte Bestreitung nach Art. 107 des Betreibungsgesetzes Klage ein, welcher sich die betreibende Gläubigerin, Frau Marschall, am 29. Mai unterzog. Hernach hob die letztere gegen Obermüller eine weitere Betrei¬ bung für eine Forderung von 80 Fr. und Kosten an und ließ am 26. August 1901 die früher vindizierten Gegenstände neuerdings pfänden, wobei immerhin das Betreibungsamt die Eigentums¬ ansprüche der Rekurrenten in der Pfändungsurkunde vormerkte. Dieses Vorgehen fochten die Rekurrenten auf dem Beschwerde¬ wege an, mit der Begründung, es hätten die fraglichen Gegen¬ stände nicht mehr gepfändet werden dürfen, nachdem ihr Eigentum an denselben von der betreibenden Gläubigerin bereits in der frü¬ hern Betreibung anerkannt worden sei. II. Mit dieser Beschwerde von den kantonalen Instanzen ab¬ gewiesen, gelangten Ludwig Roths Erben damit rechtzeitig an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Rekurrenten gehen von der Ansicht aus, daß der Dritt¬ ansprecher, der in einer Betreibung seinen auf die gepfändete Sache erhobenen Anspruch mit Erfolg im Sinne von Art. 106 ff. des Betreibungsgesetzes durchsetzt, damit dem betreibenden Gläu¬ biger gegenüber das Recht erlange, definitive Anerkennung dieses Anspruches zu fordern. Diese Auffassung entspricht aber dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen über das Ein¬ spruchsverfahren nicht: Dasselbe stellt sich lediglich als ein In¬ cidenz der Betreibung dar, innerhalb der es sich abspielt; es Sicherheit darüber schaffen, ob ein Objekt, das durch die Pfän¬ dung in die Betreibung einbezogen wurde, weiter in derselben be¬ lassen und darin liquidiert werden dürfe oder nicht. Deshalb kann auch ein im Verfahren der Art. 106/9 ergangenes gerichtliches Urteil bezw. eine ihm gleichstehende Parteianerkennung oder Unter¬ lassung der Bestreitung gegnerischer Ansprüche keine Wirkung über die betreffende Betreibung hinaus entfalten; dies speziell auch nicht in Betreff eines spätern Betreibungsverfahrens, selbst wenn dasselbe zwischen den nämlichen Parteien durchgeführt wird. In zutreffender Weise haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß die materiellen Rechtsverhältnisse hinsichtlich eines vindizierten Objektes später, bei Durchführung einer andern Betreibung sich geändert haben können, daß namentlich der betriebene Schuldner nunmehr vielleicht Eigentümer der früher mit Recht von einem Dritten vindizierten Sache ist. Wollte man entgegen derartigen Eventualitäten der frühern Anerkennung eines solchen Drittan¬ spruches die ihr von den Rekurrenten gegebene Tragweite bei¬ messen, so müßte dies zu den größten Unbilligkeiten und Schwierig¬ keiten führen (vgl. auch Jäger, Komentar, Note 20 zu Art. 106 und Note 15 zu Art. 106). Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 21.12.1901 BGE 27 I 610
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