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Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 24.10.1901 BGE 27 I 480

24 ottobre 1901·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·258 parole·~1 min·2

Testo integrale

82. Urteil vom 24. Oktober 1901 in Sachen Scheuner gegen Häfliger. Mangel genügender Substanziierung eines staatsrechtlichen Rekurses wegen Rechtsverweigerung, Art. 178 Ziff. 3 Org.-Ges. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 11./12. September 1901 beschwert sich B. Scheuner, gewesener Gutspächter in Mehlsecken (Luzern) über ein Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Juni 1901, durch welches eine Kassationsbeschwerde abgewiesen worden sei, die er gegenüber einem Schiedsgerichts¬ urteil in einem zwischen dem Rekurrenten und dessen Verpächter Häfliger obwaltenden Rechtsstreite eingereicht habe. Der Rekurrent beantragt: Es sei in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern die von Scheuner eingereichte Kassations¬ beschwerde zuzusprechen und es seien infolgedessen die Verhand¬ lungen des Schiedsgerichtes zu kassieren. Zur Begründung dieses Antrages wird auf die hievor erwähnte Kassationsbeschwerde hin¬ gewiesen und dieselbe zum integrierenden Bestandteil des Rekurses erklärt; es solle gehalten werden, „als wie wenn dieselbe hier wörtlich abgeschrieben wäre. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 178 Ziff. 3 des Org.=Ges. soll im staatsrechtlichen Verfahren vor Bundesgericht die innert der 60tägigen Frist ein¬ zureichende Rekursschrift „die Anträge des Beschwerdeführers so¬ wie deren Begründung“ enthalten. Die vorliegende Beschwerde¬ schrift enthält keine genügende Begründung... Der Mangel an Substanzierung kann dadurch nicht ge¬ hoben werden, daß eine seiner Zeit beim Obergericht des Kantons Luzern eingereichte Kassationsbeschwerde zum integrierenden Be¬ standteil des Rekurses erklärt wird. Es ist dem Bundesgericht nicht zuzumuten, die „integrierenden Bestandteile“ eines von ihm zu beurteilenden staatsrechtlichen Rekurses in den Akten kantonaler Civilprozesse zusammenzusuchen und zu diesem Zwecke langatmige Rechtsschriften zu studieren, die neben etwaigen für die Beurtei¬ lung des vorliegenden staatsrechtlichen Rekurses maßgebenden Punkten naturgemäß noch hiemit in keinem Zusammenhang stehende Fragen erörtern. Vielmehr ist es Sache des Rekurrenten, in der Rekursschrift selber die Gründe anzugeben, gestützt auf welche er die Verletzung eines verfassungsmäßigen Rechtes behauptet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

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