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Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 21.05.1901 BGE 27 I 246

21 maggio 1901·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·418 parole·~2 min·2

Testo integrale

41. Entscheid vom 21. Mai 1901 in Sachen Schmidt=Wolf gegen Baselstadt. Pfändung von Betten. Kompetenzstücke, Art. 92 Ziff. 1. — Thatbe¬ standsfeststellung. I. Laut Retentionsurkunde Nr. 194, datiert den 26. März 1901, wurde dem Wilhelm Schmidt=Wolf in Basel unter anderm ein Bett im Schatzungswerte von 20 Fr. retiniert. Schmidt verlangte auf dem Beschwerdewege gestützt auf Art. 92 B.=G. Freigabe dieses Bettes, weil er außer demselben für sich, seine Frau und seine drei Kinder im Alter von ¼, 2 und 6 Jahren nur noch zwei gewöhnliche Betten und ein Kinderbett besitze. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 10. April 1901 mit nachfolgender Begründung ab: Das retinierte Bett sei zur Zeit der Aufnahme der Retentionsurkunde ausgemietet ge¬ wesen und ein viertes im Februar noch vorhandenes Bett seither verkauft worden. Daraus sei ersichtlich, daß die Rekurrenten sich mit den belassenen Betten als Notbedarf behelfen können. II. Schmidt zog diesen Entscheid rechtzeitig an das Bundes¬ gericht weiter, wobei er noch geltend machte: Verkauft worden sei von ihm das Kinderbett und zwar im Monat März 1901; das Bettzeug dazu habe nämlich gefehlt, so daß das Bett brachgelegen sei. Für das jüngste Kind habe zuerst ein Korb als Schlafstätte gedient, welchem es aber mit zunehmender Größe entwachsen sei. Rekurrent habe deshalb dem Schlafgänger, der eines der großen Betten gemietet hatle, gekündet. Dieses dadurch frei gewordene Bett sei dann eben mit dem Retentionsbeschlag belegt worden. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. Die vom Beschwerdeführer in seinem Rekurse an das Bun¬ desgericht gemachten weitern thatsächlichen Ausführungen (s. oben sub II) kann diese Behörde als nova nicht mehr berücksichtigen (vgl. z. B. bundesger. Entsch., Separatausgabe I, Nr. 61, 62, 71). Es ist nicht dargethan, ja nicht einmal behauptet, daß sie der Vorinstanz unterbreitet, aber von ihr nicht in Betracht ge¬ zogen worden seien. 2. Dagegen muß bereits nach Maßgabe des von der kantonalen Aufsichtsbehörde festgestellten Thatbestandes die Beschwerde geschützt werden. Auf alle Fälle nämlich ist erwiesen, daß die aus fün Köpfen bestehende Familie des Schuldners im Falle der Weg¬ nahme des fraglichen Bettes auf noch verbleibende zwei Betten angewiesen wäre. Ein solcher Zustand wird aber dem durch Art. 92 Ziff. 1 zu Gunsten des Betriebenen statuierten Kompetenzprivileg nicht gerecht. Vielmehr ist, namentlich auch aus Gründen der Moral und Hygieine, davon auszugehen, daß gesetzlich wenigstens jedes erwachsene Mitglied der schuldnerischen Familie ein Bett für sich beanspruchen kann; dies auch dann, wenn eine weitergehende Einschränkung nach den Verhältnissen der betreffenden Gegend vorkommt, oder wenn sich der Schuldner eine solche durch die Umstände gezwungen vorübergehend schon gefallen lassen mußte (vgl. im angegebenen Sinne Entscheide des Bundesgerichtes in Sachen Konkursamt Hinterland, Spezial=Ausgabe 1899 Nr. 70, Amtl. Samml., Bd. XXV, I. Teil, S. 582 ff., und in Sachen Dübi vom 13. November 1900). Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der über das fragliche Bett verfügte Retentionsbeschlag aufgehoben.

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