27. Entscheid vom 13. Februar 1900 in Sachen Schmid=Koch. Ort der Betreibung für grundversicherte Zinsen; Art. 51 Abs. 2, 41 Abs. 2, 46 Betr.-Ges. I. Jakob Studhalter in Unteriberg (Schwyz) betrieb den J. Schmid=Koch in Luzern auf dem Wege der ordentlichen Be¬ treibung auf Pfändung oder Konkurs für verfallene Zinse von drei Gülten im Gesamtbetrage von 308 Fr. Der Betriebene be¬ schwerte sich gegen diese Betreibung, weil dieselbe in Luzern und nicht in Horw, woselbst das Grundpfand gelegen sei, erfolge. Die untere Aufsichtsbeschwerde wies die Beschwerde ab in Er¬ wägung: „daß nach Art. 41, Abs. 2 des Sch.=K.=G. für grund¬ „pfändlich gesicherte Zinse nach der Wahl des Gläubigers „entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des „Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs „stattfinden kann, in welch letzterm Fall die Betreibung am Wohn¬ „sitze des Schuldners zu führen ist, was vorliegend zutrifft.“ Die Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern bestätigte diesen Ent¬ scheid am 27. Januar 1900 „in wesentlicher Behärtung der „erstinstanzlichen Motivierung.“ II. Schmid rekurrierte rechtzeitig an das Bundesgericht, indem er vorbrachte, es handle sich um grundversicherte Forderungen, und es habe deshalb der Betreibungsort des Art. 51 B.=G. zur Anwendung zu kommen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Rekurrent beruft sich auf die Vorschrift des Art. 51 Abs. 2 B.=G., wonach für grundversicherte Forderungen die Be¬ treibung nur da stattfindet, wo das verpfändete Grundstück liegt. Nun ist aber zu bemerken, daß anderseits der Art. 41, Abs. 2 B.=G. dem Gläubiger die Wahl läßt, grundpfändlich versicherte Zinsen oder Annuitäten auf dem Wege der Pfandverwertung oder auf demjenigen der Betreibung und Pfändung bezw. Konkurs geltend zu machen. Die allgemeine Bestimmung des Art. 51 Abs. 2, hat für den Fall des Art. 41, Abs. 2, durch die Spe¬ zialbestimmung, die in diesem letztern Artikel liegt, eine Einschrän¬ kung erlitten. Und wenn der Gläubiger in einem solchen Falle, wie es vorliegend geschehen ist, nicht für die Pfandverwertung sondern für die gewöhnliche Betreibung sich entschieden hat, so ist die Betreibung eben nach Art. 46 an dem Wohnorte des Schuldners zu führen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 13.02.1900 BGE 26 I 148
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