25. Entscheid vom 15. Februar 1898 in Sachen Good. Art. 123 Schuldbetr.- und Konk.-Gesetz; Kompetenz der Schuldbe-treibungs- und Konkurskammer. Laut Scheidungsurteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 18. Oktober 1895, bestätigt durch bundesgerichtliches Urteil vom 5. Dezember 1895, hat Franz Good in Mels seiner abgeschiedenen Ehefrau vierteljährlich zahlbare Alimentationen von 800 Fr. per Jahr zu entrichten. Für die einzelnen Quoten ließ sich Franz Good gewöhnlich betreiben und zwar meist bis zum Verwertungs¬ begehren; regelmäßig wurde ihm dann vom Betreibungsbeamten gemäß Art. 123 des Betreibungsgesetzes Stundung gewährt. Als nun auch für den am 19. September 1897 verfallenen Alimenta¬ tionsbeitrag Betreibung angehoben und dafür, nach Stellung des Verwertungsbegehrens, Stundung erteilt worden war, trat hiegegen Namens der Frau Good Kantonsrat Anton Good in Mels beschwerend bei der kantonalen Aufsichtsbehörde auf, indem er geltend machte, daß Franz Good nur aus Chikane seinen Ver¬ pflichtungen nicht pünktlich nachkomme und daß infolge der fort¬ währenden Stundungen Frau Good jeweilen erst geraume Zeit nach Verfall zu ihrem Gelde gelange. Die st. gallische Aufsichts¬ behörde hieß mit Entscheid vom 18. Januar 1898 die Beschwerde ut, weil der Schuldner im Stande sei, die ihm auferlegten Ver¬ pflichtungen rechtzeitig zu erfüllen und weil anderseits nach der Natur der Forderung eine weitere Erstreckung der notwendigen Betreibungsfristen nicht gerechtfertigt sei. Gegen diesen Entscheid hat Namens des Franz Good Advokat P. Müller in Mels den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, worin er namentlich dar¬ zuthun sucht, daß die Alimentationsbeiträge, die der Schuldner seiner Ehefrau zu leisten hat, verhältnißmäßig hohe und schwer zu erschwingen seien, so daß sich die Stundung als begründet darstelle. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Ob dem Schuldner gemäß Art. 123 des Betreibungsgesetzes Aufschub zu gewähren sei oder nicht, ist in der Hauptsache eine Frage der Angemessenheit, die wohl nach Art. 17 des Betrei¬ bungsgesetzes zum Gegenstand einer Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden gemacht, in der Regel aber nicht auch auf dem Wege des Rekurses vor die eidgenössische Aufsichtsinstanz gezogen werden kann, da diese nach Art. 19 l. c. nur über Gesetzwidrig¬ keiten und Rechtsverweigerungen oder =Verzögerungen der kanto¬ nalen Aufsichtsbehörden zu erkennen hat. Nur wenn der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde über ein Stundungsbegehren auf Erwägungen beruhte, die mit dem Grundgedanken und Zweck des Gesetzes schlechterdings nicht vereinbar wären, könnte die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer einschreiten. Dies trifft aber vorliegend nicht zu. Insofern der angefochtene Entscheid der st. gallischen Aufsichtsbehörde erklärt, daß auch die Natur der betriebenen Forderung zu berücksichtigen sei, steht derselbe viel¬ mehr durchaus mit dem Sinn und Geist des Gesetzes im Ein¬ klang. Im übrigen aber hat man es lediglich mit der Würdigung der thatsächlichen Verhältnisse des Falles zu thun, die in die ausschließliche Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörde fiel. Dabei mag bemerkt werden, daß es überhaupt zu billigen ist, wenn der mancherorts bei den Betreibungsbeamten vorherrschenden Tendenz, jedem Stundungsbegehren unbesehen zu entsprechen, entgegengetreten und darauf hingewirkt wird, daß in jedem ein¬ zelnen Falle eine Prüfung der Verhältnisse stattfinde. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 15.02.1898 BGE 24 I 148
15 febbraio 1898·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·432 parole·~2 min·3